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B A S I S P R O S P E K T zum A N G E B O T S P R O G R A M M der ...

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4.1.5 Derivative Schuldverschreibungen sind Nichtdividendenwerte mit <strong>zum</strong>indest <strong>zum</strong><br />

Nennwert erfolgen<strong>der</strong> Kapitalrückzahlung, bei denen die Verzinsung und/o<strong>der</strong> eine<br />

über den Nennbetrag hinausgehende Tilgung von einem o<strong>der</strong> mehreren Basis-/<br />

Referenzwerten (Messgrößen) abhängen. Als Basis-/Referenzwerte einschließlich<br />

Körben von Basis-/Referenzwerten können insbeson<strong>der</strong>e herangezogen werden:<br />

• Index / Indizes<br />

• Aktien, Körbe von Aktien und Zertifikate<br />

• Rohstoffe und Waren<br />

• Währungskurse<br />

• Fonds<br />

• Geldmarktinstrumente<br />

• Nichtdividendenwerte an<strong>der</strong>er Emittenten<br />

• Zinssätze sowie Kombinationen von Zinssätzen und Formeln<br />

• Sonstige Messgrößen<br />

4.1.6 Target Redemption Notes (TARN) sind Schuldverschreibungen mit variabler bzw.<br />

von einem Basis-/Referenzwert (Messgröße) abhängiger Verzinsung, die automatisch<br />

aufgelöst o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Emittentin gekündigt werden können und sodann <strong>zum</strong>indest<br />

<strong>zum</strong> Nennwert zur Rückzahlung fällig werden, sobald die Summe <strong>der</strong> Zinszahlungen<br />

in bestimmten Perioden einen bestimmten Betrag erreicht o<strong>der</strong> überschreitet.<br />

4.2 Rechtsvorschriften, auf <strong>der</strong>en Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden<br />

Die Wertpapiere werden nach österreichischem Recht geschaffen. Auf alle<br />

Rechtsbeziehungen zwischen <strong>der</strong> Emittentin und den Anlegern ist österreichisches<br />

Recht anwendbar.<br />

4.3 Verbriefung <strong>der</strong> Wertpapiere<br />

Die Wertpapiere werden als Inhaberschuldverschreibungen ausgestellt und gemäß<br />

§ 24 lit b DepG zur Gänze durch eine verän<strong>der</strong>bare Sammelurkunde vertreten. Den<br />

Anlegern stehen Miteigentumsanteile an <strong>der</strong> Sammelurkunde zu. Ein anteilsmäßiger<br />

Ausfolgungsanspruch auf Wertpapiere besteht gemäß § 6 Abs 2 DepG nicht.<br />

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