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einem Hochhaus auch mit weniger als 30 m<br />
eine Erleichterung der Löschmaßnahmen darstellt<br />
– immerhin ein wichtiger Bestandteil der<br />
Schutzziele nach § 14 MBO –, ist unbestreitbar.<br />
Ebenso unbestreitbar ist, dass die nachträgliche<br />
Herstellung eines solchen Bauelements<br />
eine un<strong>zum</strong>utbare Belastung des Bauherrn<br />
darstellt – sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch.<br />
Das wichtigste Schutzziel, die<br />
Rettung von Personen zu ermöglichen, wird<br />
durch einen fehlenden Feuerwehraufzug nicht<br />
eingeschränkt. Eine konkrete Gefahr ist durch<br />
das Fehlen des Feuerwehraufzuges nicht aus<strong>zum</strong>achen.<br />
Eine Kompensationsmöglichkeit für<br />
Hochhäuser unter 30 Meter stellt z. B. die<br />
Nutzung eines bestehenden Aufzuges als Lastenaufzug<br />
für die Feuerwehr dar.<br />
sanierungsstau<br />
Üblicherweise weisen Hochhausbauten bei der<br />
NeubauÜbergabe einen hohen Sicherheits und<br />
Ausbauzustand auf. Im Laufe der Nutzungszeit<br />
tritt bei unzureichender Wartung der technischen<br />
Anlagen oder bei unzureichender<br />
Beachtung der Brandschutzanforderungen bei<br />
Ausbauten oder technischen Nachbelegungen<br />
eine Verminderung des Sicherheitsniveaus ein.<br />
Beachtet man die rechtlich verbindlichen<br />
Technischen Prüfverordnungen, sollte dies<br />
auszuschließen sein.<br />
Ein derartiger Sanierungsstau stellt eine größere<br />
Bedrohung der brandschutztechnischen<br />
Schutzziele dar als fehlende oder unzureichende<br />
Anlagentechnik, die nach heutigen<br />
Richtlinien erforderlich wären. Eine fachgerechte<br />
S90Schottung in Deckenebene beugt<br />
der Übertragung von Feuer und Rauch in das<br />
angrenzende Geschoss vor. Eine Sprinklerung<br />
behindert lediglich die Ausbreitung von Bränden.<br />
Daher ist der brandschutztechnische<br />
Wert eines Gebäudes nicht allein aufgrund der<br />
Angaben zur Sprinklerung oder Brandmeldeanlage<br />
zu beurteilen.<br />
nutzungskonzepte<br />
Die in Bild 2 dargestellten Richtlinien stellen<br />
in sich abgestimmte Sicherheitskonzepte dar.<br />
Mischformen – etwa mit F90Fluren nach alter<br />
HochhausRichtlinie und Sprinkleranlagen<br />
nach neuer HochhausRichtlinie – stellen eine<br />
Überhöhung des spezifischen GebäudeSicherheitskonzeptes<br />
im Vergleich <strong>zum</strong> allgemein<br />
akzeptierten System der aktuellen Hochhaus<br />
Richtlinie dar. Diese sieht aufgrund der Sprinkle<br />
rung notwendige Flure mit F30Wänden als<br />
auch F30NutzungseinheitenTrennwänden<br />
als ausreichende feuerwiderstandsklassifizierte<br />
Abtrennung an.<br />
Einheiten mit Büro und Verwaltungsnutzung<br />
bis zu einer Größe von 400 m 2 sind seit der<br />
2000er MusterBauordnung ohne die Ausbildung<br />
von notwendigen Fluren zulässig.<br />
Die freien Gestaltungsmöglichkeiten <strong>dieser</strong><br />
Einheiten – etwa offene Gemeinschaftszonen<br />
oder Empfangsbereiche zu schaffen – wecken<br />
die Begehrlichkeit, derartige Einheiten auch<br />
in Bestandshochhäusern herzustellen.<br />
In der 2008er MusterHochhausRichtlinie<br />
wurde die Errichtung von Einheiten zur Büro<br />
und Verwaltungsnutzung (oder einer ähnlichen<br />
Brandgefahr) bis zu einer Größe von 400<br />
qm ohne die Herstellung von notwendigen<br />
Bild 2: Darstellung der Anforderungen an Löschanlagen, Brandmeldetechnik und Feuerwehraufzüge<br />
entsprechend der Hessischen Hochhaus-Richtlinien<br />
Fluren ermöglicht. Auch größere Einheiten<br />
sind ohne notwendige Flure möglich, wenn sie<br />
über gekennzeichnete Gänge mit einer Breite<br />
von 1,20 m verfügen. Diese Gänge müssen<br />
auf möglichst geraden Wegen zu entgegengesetzt<br />
liegenden Ausgängen zu notwendigen<br />
Fluren führen. Des Weiteren muss eine Sichtverbindung<br />
innerhalb der Räume <strong>zum</strong> nächstliegenden<br />
Ausgang vorhanden sein.<br />
Zusammenfassung<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bewertung<br />
von Bestandsgebäuden im Allgemeinen<br />
und Bestandshochhäusern im Speziellen einen<br />
hohen Grad an Kenntnissen über brandschutz<br />
B A U R e c H t<br />
technische Zusammenhänge voraussetzt.<br />
Das Wissen über die zur<br />
Bauzeit üblichen Sicherheitskonzepte,<br />
die den alten Hochhaus<br />
Richtlinien zugrunde liegen,<br />
macht es möglich, die vor Ort<br />
befindliche Bestandssituation zu<br />
verstehen.<br />
Die Maßgabe der ARGEBAU, dass<br />
das neue Sicherheitskonzept und<br />
die darin beschriebenen Anforderungen<br />
nicht 1 : 1 auf Bestandsbauten<br />
zu übertragen sind und<br />
auch die Notwendigkeit hierzu<br />
nicht besteht, sollte sowohl von<br />
Planern und Bauherren als auch<br />
von den Genehmigungsbehörden<br />
beachtet werden. Der Fachplaner<br />
für Brandschutz, der ein Bestandshochhaus<br />
im vollen Umfang wie<br />
ein Hochhaus nach MHHR 2008<br />
nutzen möchte – inklusive der Bildung<br />
von Nutzungseinheiten oder<br />
Empfangsbereichen an einem notwendigen<br />
Flur oder bodentiefen<br />
Glasfassaden –, sollte nicht aus<br />
den Augen verlieren, dass diese Zugeständnisse<br />
mit einer Vielzahl an<br />
anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen<br />
erkauft werden. Wird<br />
nämlich aufgrund der baulichen<br />
Veränderung die Genehmigungsfrage<br />
neu aufgeworfen, so ist der<br />
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1/2012