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einem Hochhaus auch mit weniger als 30 m<br />

eine Erleichterung der Löschmaßnahmen darstellt<br />

– immerhin ein wichtiger Bestandteil der<br />

Schutzziele nach § 14 MBO –, ist unbestreitbar.<br />

Ebenso unbestreitbar ist, dass die nachträgliche<br />

Herstellung eines solchen Bauelements<br />

eine un<strong>zum</strong>utbare Belastung des Bauherrn<br />

darstellt – sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch.<br />

Das wichtigste Schutzziel, die<br />

Rettung von Personen zu ermöglichen, wird<br />

durch einen fehlenden Feuerwehraufzug nicht<br />

eingeschränkt. Eine konkrete Gefahr ist durch<br />

das Fehlen des Feuerwehraufzuges nicht aus<strong>zum</strong>achen.<br />

Eine Kompensationsmöglichkeit für<br />

Hochhäuser unter 30 Meter stellt z. B. die<br />

Nutzung eines bestehenden Aufzuges als Lastenaufzug<br />

für die Feuerwehr dar.<br />

sanierungsstau<br />

Üblicherweise weisen Hochhausbauten bei der<br />

Neubau­Übergabe einen hohen Sicherheits­ und<br />

Ausbauzustand auf. Im Laufe der Nutzungszeit<br />

tritt bei unzureichender Wartung der technischen<br />

Anlagen oder bei unzureichender<br />

Beachtung der Brandschutzanforderungen bei<br />

Ausbauten oder technischen Nachbelegungen<br />

eine Verminderung des Sicherheitsniveaus ein.<br />

Beachtet man die rechtlich verbindlichen<br />

Technischen Prüfverordnungen, sollte dies<br />

auszuschließen sein.<br />

Ein derartiger Sanierungsstau stellt eine größere<br />

Bedrohung der brandschutztechnischen<br />

Schutzziele dar als fehlende oder unzureichende<br />

Anlagentechnik, die nach heutigen<br />

Richtlinien erforderlich wären. Eine fachgerechte<br />

S90­Schottung in Deckenebene beugt<br />

der Übertragung von Feuer und Rauch in das<br />

angrenzende Geschoss vor. Eine Sprinklerung<br />

behindert lediglich die Ausbreitung von Bränden.<br />

Daher ist der brandschutztechnische<br />

Wert eines Gebäudes nicht allein aufgrund der<br />

Angaben zur Sprinklerung oder Brandmeldeanlage<br />

zu beurteilen.<br />

nutzungskonzepte<br />

Die in Bild 2 dargestellten Richtlinien stellen<br />

in sich abgestimmte Sicherheitskonzepte dar.<br />

Mischformen – etwa mit F90­Fluren nach alter<br />

Hochhaus­Richtlinie und Sprinkleranlagen<br />

nach neuer Hochhaus­Richtlinie – stellen eine<br />

Überhöhung des spezifischen Gebäude­Sicherheitskonzeptes<br />

im Vergleich <strong>zum</strong> allgemein<br />

akzeptierten System der aktuellen Hochhaus­<br />

Richtlinie dar. Diese sieht aufgrund der Sprinkle­<br />

rung notwendige Flure mit F30­Wänden als<br />

auch F30­Nutzungseinheiten­Trennwänden<br />

als ausreichende feuerwiderstandsklassifizierte<br />

Abtrennung an.<br />

Einheiten mit Büro­ und Verwaltungsnutzung<br />

bis zu einer Größe von 400 m 2 sind seit der<br />

2000er Muster­Bauordnung ohne die Ausbildung<br />

von notwendigen Fluren zulässig.<br />

Die freien Gestaltungsmöglichkeiten <strong>dieser</strong><br />

Einheiten – etwa offene Gemeinschaftszonen<br />

oder Empfangsbereiche zu schaffen – wecken<br />

die Begehrlichkeit, derartige Einheiten auch<br />

in Bestandshochhäusern herzustellen.<br />

In der 2008er Muster­Hochhaus­Richtlinie<br />

wurde die Errichtung von Einheiten zur Büro­<br />

und Verwaltungsnutzung (oder einer ähnlichen<br />

Brandgefahr) bis zu einer Größe von 400<br />

qm ohne die Herstellung von notwendigen<br />

Bild 2: Darstellung der Anforderungen an Löschanlagen, Brandmeldetechnik und Feuerwehraufzüge<br />

entsprechend der Hessischen Hochhaus-Richtlinien<br />

Fluren ermöglicht. Auch größere Einheiten<br />

sind ohne notwendige Flure möglich, wenn sie<br />

über gekennzeichnete Gänge mit einer Breite<br />

von 1,20 m verfügen. Diese Gänge müssen<br />

auf möglichst geraden Wegen zu entgegengesetzt<br />

liegenden Ausgängen zu notwendigen<br />

Fluren führen. Des Weiteren muss eine Sichtverbindung<br />

innerhalb der Räume <strong>zum</strong> nächstliegenden<br />

Ausgang vorhanden sein.<br />

Zusammenfassung<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bewertung<br />

von Bestandsgebäuden im Allgemeinen<br />

und Bestandshochhäusern im Speziellen einen<br />

hohen Grad an Kenntnissen über brandschutz­<br />

B A U R e c H t<br />

technische Zusammenhänge voraussetzt.<br />

Das Wissen über die zur<br />

Bauzeit üblichen Sicherheitskonzepte,<br />

die den alten Hochhaus­<br />

Richtlinien zugrunde liegen,<br />

macht es möglich, die vor Ort<br />

befindliche Bestandssituation zu<br />

verstehen.<br />

Die Maßgabe der ARGEBAU, dass<br />

das neue Sicherheitskonzept und<br />

die darin beschriebenen Anforderungen<br />

nicht 1 : 1 auf Bestandsbauten<br />

zu übertragen sind und<br />

auch die Notwendigkeit hierzu<br />

nicht besteht, sollte sowohl von<br />

Planern und Bauherren als auch<br />

von den Genehmigungsbehörden<br />

beachtet werden. Der Fachplaner<br />

für Brandschutz, der ein Bestandshochhaus<br />

im vollen Umfang wie<br />

ein Hochhaus nach MHHR 2008<br />

nutzen möchte – inklusive der Bildung<br />

von Nutzungseinheiten oder<br />

Empfangsbereichen an einem notwendigen<br />

Flur oder bodentiefen<br />

Glasfassaden –, sollte nicht aus<br />

den Augen verlieren, dass diese Zugeständnisse<br />

mit einer Vielzahl an<br />

anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen<br />

erkauft werden. Wird<br />

nämlich aufgrund der baulichen<br />

Veränderung die Genehmigungsfrage<br />

neu aufgeworfen, so ist der<br />

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