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Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

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i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten vonMenschen mit Behin<strong>der</strong>ungen zu erhöhen,ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mitBehin<strong>der</strong>ungen und ein größeres gesellschaftlichesBewusstsein ihnen gegenüber zu för<strong>der</strong>n,iii) die Anerkennung <strong>der</strong> Fertigkeiten, Verdienste undFähigkeiten von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen undihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarktzu för<strong>der</strong>n;b) die För<strong>der</strong>ung einer respektvollen Einstellung gegenüberden Rechten von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungenauf allen Ebenen des Bildungssystems, auch beiallen Kin<strong>der</strong>n von früher Kindheit an;c) die Auffor<strong>der</strong>ung an alle Medienorgane, Menschenmit Behin<strong>der</strong>ungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommensentsprechenden Weise darzustellen;d) die För<strong>der</strong>ung von Schulungsprogrammen zurSchärfung des Bewusstseins für in Bezug auf Menschenmit Behin<strong>der</strong>ungen und für <strong>der</strong>en Rechte.<strong>Artikel</strong> 9Zugänglichkeit Barrierefreiheit(1) Um Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen eine unabhängigeLebensführung selbstbestimmtes Leben und dievolle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen,treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmenmit dem Ziel, für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungenden gleichberechtigten gleichberechtigt mit an<strong>der</strong>enZugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln,Information und Kommunikation, einschließlichInformations- und Kommunikationstechnologienund -systemen, sowie zu an<strong>der</strong>en Einrichtungen undDiensten, die <strong>der</strong> Öffentlichkeit in städtischen undländlichen Gebieten offenstehen o<strong>der</strong> für sie bereitgestelltwerden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen,welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshin<strong>der</strong>nissenund -barrieren einschließen, gelten unteran<strong>der</strong>em füra) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie an<strong>der</strong>eEinrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlichSchulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungenund Arbeitsstätten;b) Informations-, Kommunikations- und an<strong>der</strong>eDienste, einschließlich elektronischer Dienste undNotdienste.(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeigneteMaßnahmen,a) um Mindeststandards und Leitlinien für die ZugänglichkeitBarrierefreiheit von Einrichtungen und Diensten,die <strong>der</strong> Öffentlichkeit offenstehen o<strong>der</strong> für siebereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassenund ihre Anwendung zu überwachen;b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, dieEinrichtungen und Dienste, die <strong>der</strong> Öffentlichkeit offensteheno<strong>der</strong> für sie bereitgestellt werden, anbieten,alle Aspekte <strong>der</strong> Zugänglichkeit Barrierefreiheit fürMenschen mit Behin<strong>der</strong>ungen berücksichtigen;c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen <strong>der</strong>Zugänglichkeit Barrierefreiheit für Menschen mitBehin<strong>der</strong>ungen anzubieten;d) um in Gebäuden und an<strong>der</strong>en Einrichtungen, die<strong>der</strong> Öffentlichkeit offenstehen, Beschil<strong>der</strong>ungen inBrailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicherForm anzubringen;e) um menschliche und tierische Hilfe Assistenzsowie Mittelspersonen, unter an<strong>der</strong>em Personen zumFühren und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscherund -dolmetscherinnen, zurVerfügung zu stellen mit dem Ziel, den barrierefreienZugang zu Gebäuden und an<strong>der</strong>en Einrichtungen, die<strong>der</strong> Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern ermöglichen;f) um an<strong>der</strong>e geeignete Formen <strong>der</strong> Hilfe Assistenzund Unterstützung für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungenzu för<strong>der</strong>n, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistetwird;g) um den Zugang von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungenzu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologienund -systemen, einschließlich des Internets,zu för<strong>der</strong>n;h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellungund den Vertrieb zugänglicher barrierefreier Informations-und Kommunikationstechnologien und -systemein einem frühen Stadium zu för<strong>der</strong>n, sodass <strong>der</strong>enZugänglichkeit Barrierefreiheit mit möglichst geringemKostenaufwand erreicht wird.<strong>Artikel</strong> 10Recht auf LebenDie Vertragsstaaten bekräftigen, dass je<strong>der</strong> Menschein angeborenes innewohnendes Recht auf Lebenhat, und treffen alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, umden wirksamen und gleichberechtigten Genuss diesesRechts durch Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen gleichberechtigtmit an<strong>der</strong>en zu gewährleisten.<strong>Artikel</strong> 11Gefahrensituationen und humanitäreNotlagenDie Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihrenVerpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlichdes humanitären Völkerrechts und <strong>der</strong> internationalenMenschenrechtsnormen, alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen,um in Gefahrensituationen, einschließlichbewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen undNaturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit vonMenschen mit Behin<strong>der</strong>ungen zu gewährleisten.10

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