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Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

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(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Übereinkommens aus zwölf Sachverständigen.Nach sechzig weiteren Ratifikationeno<strong>der</strong> Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sichdie Zahl <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong> um sechs auf dieHöchstzahl von achtzehn.(3) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> sind in persönlicherEigenschaft tätig und müssen Persönlichkeiten vonhohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnisund Erfahrung auf dem von diesem Übereinkommenerfassten Gebiet sein. Die Vertragsstaatensind aufgefor<strong>der</strong>t, bei <strong>der</strong> Benennung ihrer Kandidateno<strong>der</strong> Kandidatinnen <strong>Artikel</strong> 4 Absatz 3 gebührendzu berücksichtigen.(4) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> werden von den Vertragsstaatengewählt, wobei auf eine gerechte geografischeVerteilung, die Vertretung <strong>der</strong> verschiedenenKulturkreise und <strong>der</strong> hauptsächlichen Rechtssysteme,die ausgewogene Vertretung <strong>der</strong> Geschlechter und dieBeteiligung von Sachverständigen mit Behin<strong>der</strong>ungenzu achten ist.(5) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> werden auf Sitzungen<strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Vertragsstaaten in geheimer Wahlaus einer Liste von Personen gewählt, die von denVertragsstaaten aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigenbenannt worden sind. Auf diesen Sitzungen, diebeschlussfähig sind, wenn zwei Drittel <strong>der</strong> Vertragsstaatenvertreten sind, gelten diejenigen Kandidateno<strong>der</strong> Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt,welche die höchste Stimmenzahl und die absoluteStimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesenden und abstimmendenVertreter beziehungsweise Vertreterinnen <strong>der</strong>Vertragsstaaten auf sich vereinigen.(6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monatenach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.Spätestens vier Monate vor je<strong>der</strong> Wahl for<strong>der</strong>t <strong>der</strong>Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen die Vertragsstaatenschriftlich auf, innerhalb von zwei Monatenihre Benennungen einzureichen. Der Generalsekretärfertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf dieseWeise benannten Personen an, unter Angabe <strong>der</strong> Vertragsstaaten,die sie benannt haben, und übermitteltsie den Vertragsstaaten.(7) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> werden für vier Jahregewählt. Ihre einmalige Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. DieAmtszeit von sechs <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> ersten Wahl gewähltenMitglie<strong>der</strong> läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbarnach <strong>der</strong> ersten Wahl werden die Namen diesersechs Mitglie<strong>der</strong> von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>der</strong> inAbsatz 5 genannten Sitzung durch das Los bestimmt.(8) Die Wahl <strong>der</strong> sechs zusätzlichen Ausschussmitglie<strong>der</strong>findet bei den ordentlichen Wahlen im Einklangmit den einschlägigen Bestimmungen dieses <strong>Artikel</strong>sstatt.(9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt o<strong>der</strong> zurücktritto<strong>der</strong> erklärt, dass es aus an<strong>der</strong>en Gründen seineAufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt <strong>der</strong>Vertragsstaat, <strong>der</strong> das Mitglied benannt hat, für dieverbleibende Amtszeit eine an<strong>der</strong>e sachverständigePerson, die über die Befähigungen verfügt und dieVoraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigenBestimmungen dieses <strong>Artikel</strong>s beschrieben sind.(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(11) Der Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen stelltdem Ausschuss das Personal und die Einrichtungenzur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmungseiner Aufgaben nach diesem Übereinkommenbenötigt, und beruft seine erste Sitzung ein.(12) Die Mitglie<strong>der</strong> des nach diesem Übereinkommeneingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung<strong>der</strong> Generalversammlung <strong>der</strong> Vereinten NationenBezüge aus Mitteln <strong>der</strong> Vereinten Nationen zu den von<strong>der</strong> Generalversammlung unter Berücksichtigung <strong>der</strong>Bedeutung <strong>der</strong> Aufgaben des Ausschusses zu beschließendenzeitlichen und sonstigen Bedingungen.(13) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> haben Anspruch aufdie Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten <strong>der</strong>Sachverständigen im Auftrag <strong>der</strong> Vereinten Nationen,die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommensüber die Vorrechte und Immunitäten <strong>der</strong>Vereinten Nationen vorgesehen sind.<strong>Artikel</strong> 35Berichte <strong>der</strong> Vertragsstaaten(1) Je<strong>der</strong> Vertragsstaat legt dem Ausschuss über denGeneralsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen innerhalbvon zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommensfür den betreffenden Vertragsstaat einenumfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zurErfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommengetroffen hat, und über die dabei erzieltenFortschritte vor.(2) Danach legen die Vertragsstaaten mindestens allevier Jahre und darüber hinaus jeweils auf Anfor<strong>der</strong>ungdes Ausschusses Folgeberichte vor.(3) Der Ausschuss beschließt gegebenenfalls Leitlinienfür den Inhalt <strong>der</strong> Berichte.(4) Ein Vertragsstaat, <strong>der</strong> dem Ausschuss einen erstenumfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinenFolgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nichtzu wie<strong>der</strong>holen. Die Vertragsstaaten sind gebeten,ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen undtransparenten Verfahren zu erstellen und dabei <strong>Artikel</strong>4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeitenhingewiesen werden, die das Ausmaß <strong>der</strong> Erfüllung<strong>der</strong> Verpflichtungen aus diesem Übereinkommenbeeinflussen.19

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