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Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

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(2) Vorbehalte können je<strong>der</strong>zeit zurückgenommenwerden.<strong>Artikel</strong> 15(1) Je<strong>der</strong> Vertragsstaat kann eine Än<strong>der</strong>ung diesesProtokolls vorschlagen und beim Generalsekretär <strong>der</strong>Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretärübermittelt jeden Än<strong>der</strong>ungsvorschlag den Vertragsstaatenmit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung, ihm zu notifizieren, obsie die Einberufung eines Treffens <strong>der</strong> Vertragsstaatenzur Beratung und Entscheidung über den Vorschlagbefürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monatennach dem Datum <strong>der</strong> Übermittlung wenigstensein Drittel <strong>der</strong> Vertragsstaaten die Einberufung einessolchen Treffens, so beruft <strong>der</strong> Generalsekretär dasTreffen unter <strong>der</strong> Schirmherrschaft <strong>der</strong> VereintenNationen ein. Jede Än<strong>der</strong>ung, die von einer Mehrheitvon zwei Dritteln <strong>der</strong> anwesenden und abstimmendenVertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär<strong>der</strong>Generalversammlung <strong>der</strong> Vereinten Nationen zurGenehmigung und danach allen Vertragsstaaten zurAnnahme vorgelegt.<strong>Artikel</strong> 16Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine anden Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen gerichteteschriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigungwird ein Jahr nach Eingang <strong>der</strong> Notifikation beimGeneralsekretär wirksam.<strong>Artikel</strong> 17Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichenbarrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.<strong>Artikel</strong> 18Der arabische, <strong>der</strong> chinesische, <strong>der</strong> englische, <strong>der</strong>französische, <strong>der</strong> russische und <strong>der</strong> spanische Wortlautdieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, vonihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugtenBevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigteÄn<strong>der</strong>ung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunktin Kraft, zu dem die Anzahl <strong>der</strong> hinterlegten Annahmeurkundenzwei Drittel <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vertragsstaatenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beschlussfassung überdie Än<strong>der</strong>ung erreicht. Danach tritt die Än<strong>der</strong>ung fürjeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegungseiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft.Eine Än<strong>der</strong>ung ist nur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.<strong>24</strong>

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