suchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmungdes Vertragsstaats einen Besuch in seinemHoheitsgebiet einschließen.(3) Nachdem <strong>der</strong> Ausschuss die Ergebnisse einersolchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er siezusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungendem betreffenden Vertragsstaat.(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechsMonaten nach Eingang <strong>der</strong> vom Ausschuss übermitteltenErgebnisse, Bemerkungen und Empfehlungendem Ausschuss seine Stellungnahmen.(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen;die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allenVerfahrensstufen anzustreben.<strong>Artikel</strong> 7(1) Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaatauffor<strong>der</strong>n, in seinen Bericht nach <strong>Artikel</strong> 35des Übereinkommens Einzelheiten über Maßnahmenaufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach <strong>Artikel</strong> 6dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffenwurden.(2) Sofern erfor<strong>der</strong>lich, kann <strong>der</strong> Ausschuss nach Ablaufdes in <strong>Artikel</strong> 6 Absatz 4 genannten Zeitraums vonsechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffor<strong>der</strong>n,ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchunggetroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<strong>Artikel</strong> 8Je<strong>der</strong> Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterzeichnungo<strong>der</strong> Ratifikation dieses Protokolls o<strong>der</strong> seinesBeitritts dazu erklären, dass er die in den <strong>Artikel</strong>n6 und 7 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschussesnicht anerkennt.<strong>Artikel</strong> 9Der Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen ist Verwahrer5<strong>Artikel</strong> 10 dieses Protokolls.Dieses Protokoll liegt für die Staaten und die Organisationen<strong>der</strong> regionalen Integration, die das Übereinkommenunterzeichnet haben, ab dem 30. März2007 am Sitz <strong>der</strong> Vereinten Nationen in New York zurUnterzeichnung auf.<strong>Artikel</strong> 11Dieses Protokoll bedarf <strong>der</strong> Ratifikation durch dieUnterzeichnerstaaten des Protokolls, die das Übereinkommenratifiziert haben o<strong>der</strong> ihm beigetreten sind.Es bedarf <strong>der</strong> förmlichen Bestätigung durch die Orga-nisationen <strong>der</strong> regionalen Integration, die das Protokollunterzeichnet haben und das Übereinkommenförmlich bestätigt haben o<strong>der</strong> ihm beigetreten sind.Das Protokoll steht allen Staaten o<strong>der</strong> Organisationen<strong>der</strong> regionalen Integration zum Beitritt offen, die dasÜbereinkommen ratifiziert beziehungsweise förmlichbestätigt haben o<strong>der</strong> ihm beigetreten sind und die dasProtokoll nicht unterzeichnet haben.<strong>Artikel</strong> 12(1) Der Ausdruck „Organisation <strong>der</strong> regionalenIntegration“ bezeichnet eine von souveränen Staateneiner bestimmten Region gebildete Organisation,<strong>der</strong> ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für vondem Übereinkommen und diesem Protokoll erfassteAngelegenheiten übertragen haben. In ihren Urkunden<strong>der</strong> förmlichen Bestätigung o<strong>der</strong> Beitrittsurkundenerklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeitenin Bezug auf die durch das Übereinkommenund dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten.Danach teilen sie dem Verwahrer 6 jede maßgeblicheÄn<strong>der</strong>ung des Umfangs ihrer Zustndigkeiten mit.(2) Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesemProtokoll finden auf solche Organisationen im Rahmenihrer Zuständigkeit Anwendung. jede maßgeblicheÄn<strong>der</strong>ung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.(3) Für die Zwecke des <strong>Artikel</strong>s 13 Absatz 1 und des<strong>Artikel</strong>s 15 Absatz 2 wird eine von einer Organisation<strong>der</strong> regionalen Integration hinterlegte Urkunde nichtmitgezählt.(4) Organisationen <strong>der</strong> regionalen Integration könnenin Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrechtbei dem Treffen <strong>der</strong> Vertragsstaaten mit <strong>der</strong> Anzahlvon Stimmen ausüben, die <strong>der</strong> Anzahl ihrer Mitgliedstaatenentspricht, die Vertragsparteien diesesProtokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrechtnicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten seinStimmrecht ausübt, und umgekehrt.<strong>Artikel</strong> 13(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Übereinkommenstritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nachHinterlegung <strong>der</strong> zehnten Ratifikations- o<strong>der</strong> Beitrittsurkundein Kraft.(2) Für jeden Staat und jede Organisation <strong>der</strong> regionalenIntegration, <strong>der</strong> beziehungsweise die diesesProtokoll nach Hinterlegung <strong>der</strong> zehnten entsprechendenUrkunde ratifiziert, förmlich bestätigt o<strong>der</strong> ihmbeitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nachHinterlegung <strong>der</strong> eigenen Urkunde in Kraft.<strong>Artikel</strong> 14(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Protokollsunvereinbar sind, sind nicht zulässig.5Österreich, Schweiz: Depositar6Österreich, Schweiz: Depositar23
(2) Vorbehalte können je<strong>der</strong>zeit zurückgenommenwerden.<strong>Artikel</strong> 15(1) Je<strong>der</strong> Vertragsstaat kann eine Än<strong>der</strong>ung diesesProtokolls vorschlagen und beim Generalsekretär <strong>der</strong>Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretärübermittelt jeden Än<strong>der</strong>ungsvorschlag den Vertragsstaatenmit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung, ihm zu notifizieren, obsie die Einberufung eines Treffens <strong>der</strong> Vertragsstaatenzur Beratung und Entscheidung über den Vorschlagbefürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monatennach dem Datum <strong>der</strong> Übermittlung wenigstensein Drittel <strong>der</strong> Vertragsstaaten die Einberufung einessolchen Treffens, so beruft <strong>der</strong> Generalsekretär dasTreffen unter <strong>der</strong> Schirmherrschaft <strong>der</strong> VereintenNationen ein. Jede Än<strong>der</strong>ung, die von einer Mehrheitvon zwei Dritteln <strong>der</strong> anwesenden und abstimmendenVertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär<strong>der</strong>Generalversammlung <strong>der</strong> Vereinten Nationen zurGenehmigung und danach allen Vertragsstaaten zurAnnahme vorgelegt.<strong>Artikel</strong> 16Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine anden Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen gerichteteschriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigungwird ein Jahr nach Eingang <strong>der</strong> Notifikation beimGeneralsekretär wirksam.<strong>Artikel</strong> 17Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichenbarrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.<strong>Artikel</strong> 18Der arabische, <strong>der</strong> chinesische, <strong>der</strong> englische, <strong>der</strong>französische, <strong>der</strong> russische und <strong>der</strong> spanische Wortlautdieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, vonihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugtenBevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigteÄn<strong>der</strong>ung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunktin Kraft, zu dem die Anzahl <strong>der</strong> hinterlegten Annahmeurkundenzwei Drittel <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vertragsstaatenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beschlussfassung überdie Än<strong>der</strong>ung erreicht. Danach tritt die Än<strong>der</strong>ung fürjeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegungseiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft.Eine Än<strong>der</strong>ung ist nur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.<strong>24</strong>