12.07.2015 Aufrufe

Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 17/6586 –4– Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBegründungA. AllgemeinesDie sehr langen Bearbeitungszeiten bei Anträgen auf Ausstellungeines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehin<strong>der</strong>terMensch stellen eine Diskriminierung von Menschenmit Behin<strong>der</strong>ungen dar, welche dadurch an ihrer vollenTeilhabe am gesellschaftlichen Leben gehin<strong>der</strong>t werden.Der Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis ist als Nachweis notwendig,um z. B. Nachteilsausgleiche wie Vergünstigungen bei <strong>der</strong>Besteuerung des Einkommens in Anspruch nehmen zu könnensowie den Nachweis des Bestehens des beson<strong>der</strong>enKündigungsschutzes zu erleichtern. Dieses Problem wirdbisher nicht gelöst, weil keiner <strong>der</strong> politischen Akteurinnenund Akteure Verantwortung übernimmt. Die Bundesregierunglehnt eine gesetzliche Neuregelung <strong>der</strong> Fristen ab undsieht den Handlungsbedarf bei den Bundeslän<strong>der</strong>n. Dieseverweisen wie<strong>der</strong>um auf verschiedene ungelöste Problemevor Ort und die Zuständigkeit <strong>der</strong> Kommunen, die wie<strong>der</strong>umoftmals unter einer personell, finanziell und technischunzureichenden Ausstattung ihrer Behörden leiden.Mit einer präzisen gesetzlichen Regelung einer Fünfwochenfristwird diese Spirale durchbrochen. Der Bundmuss dafür entsprechende finanzielle Ressourcen zur Verfügungstellen. Es entsteht politischer Handlungsdruck fürdie verschiedenen Ebenen von Bund, Land und Kommune.Dies erfor<strong>der</strong>t nicht zuletzt das Gesetz zu dem Übereinkommen<strong>der</strong> Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 überdie Rechte von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen sowie zu demFakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen<strong>der</strong> Vereinten Nationen über die Rechte vonMenschen mit Behin<strong>der</strong>ungen vom 21. Dezember 2008(BGBl. II S. 1419). Mit dieser UN-Konvention über dieRechte von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen, die am 26. März2009 auch rechtsverbindlich für die BundesrepublikDeutschland wurde, verpflichten sich die Vertragsstaatengemäß <strong>Artikel</strong> 4 („Allgemeine Verpflichtungen“) „[…] allegeeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischerMaßnahmen zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung bestehen<strong>der</strong>Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zutreffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungendarstellen […]“ sowie „[…] Handlungen o<strong>der</strong>Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbarsind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichenBehörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklangmit diesem Übereinkommen handeln […]“.Zu <strong>Artikel</strong> 1Zu Nummer 1B. EinzelbegründungMit <strong>der</strong> Neuregelung wird sichergestellt, dass die für denVersorgungsträger bestehenden Fristen nicht nur für dieFeststellung <strong>der</strong> Eigenschaft als schwerbehin<strong>der</strong>ter Mensch(§ 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) und darüber hinaus zukünftignicht nur für erwerbstätige, son<strong>der</strong>n für alle Personengelten.Zu Nummer 2Die Festschreibung einer Fünfwochenfrist für die Ausstellungdes Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehin<strong>der</strong>terMensch, den Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung sowie ggf.über weitere gesundheitliche Merkmale stellt durch einenRechtsanspruch sicher, dass die Betroffenen zeitnah ihrenSchwerbehin<strong>der</strong>tenausweis erhalten.Zu <strong>Artikel</strong> 2Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.deVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.deISSN 0722-833360

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!