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Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –3– Drucksache 17/6586Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –Gesetzliche Fristen für die Feststellung <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung und die Erteilung desAusweisesDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:<strong>Artikel</strong> 1Än<strong>der</strong>ung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch§ 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitationund Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen – (<strong>Artikel</strong> 1 desGesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletztdurch … geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie § 14 Absatz 5Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 desErsten Buches gelten entsprechend.“2. Nach Absatz 5 wird folgen<strong>der</strong> neuer Absatz 6 angefügt:„(6) Der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehin<strong>der</strong>terMensch, den Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung sowieim Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitlicheMerkmale wird <strong>der</strong> Antragsstellerin beziehungsweisedem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingangdes Antrags von <strong>der</strong> zuständigen Behörde ausgestellt.“<strong>Artikel</strong> 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach <strong>der</strong> Verkündung inKraft.Berlin, den 12. Juli 2011Dr. Gregor Gysi und Fraktion59

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