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Artikel 24 der BRK - Carsten Zinn

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Drucksache 17/4911 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefrei zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben. Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungensind nicht verpflichtet, in beson<strong>der</strong>en Wohnformen zu leben; ihnenist <strong>der</strong> Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zuHause und in Einrichtungen, einschließlich <strong>der</strong> persönlichen Assistenz, die zurUnterstützung des Lebens in <strong>der</strong> Gemeinschaft und <strong>der</strong> Einbeziehung in dieGemeinschaft sowie zur Verhin<strong>der</strong>ung von Isolation und Abson<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong>Gemeinschaft notwendig ist, zu gewähren (vgl. <strong>Artikel</strong> 19 <strong>BRK</strong>).Dem entgegen steht immer noch die Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 3SGB XII, wonach Behörden Menschen gegen ihren Willen zwingen können, ineinem Heim zu leben, „wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtungzumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkostenverbunden ist.“ Dabei vermuten die Kommunen ungerechtfertigt einengroßen Ermessensspielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Frage, was zumutbar ist. Dochnach <strong>der</strong> <strong>BRK</strong> entfällt grundsätzlich <strong>der</strong> erst 1996 eingeführte Kostenvorbehalt,wenn die betroffene Person eine stationäre Einrichtung für sich als Wohnformausschließt.Zwei Jahre nach Ratifizierung <strong>der</strong> Menschenrechtskonvention ist eine rechtlicheKlarstellung durch Streichung des Kostenvorbehalts folgerichtig und notwendig.Sie gewährleistet, dass Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen in allen Kommunenihren Aufenthaltsort auch ohne langwierigen Rechtsstreit frei wählen könnenund nicht mehr gegen ihren Willen aus Kostengründen gezwungen werden, inBehin<strong>der</strong>ten- und Altenheimen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en stationären Einrichtungen zu leben.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.deVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.deISSN 0722-833351

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