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Die private Überschuldung im internationalen Vergleich – Trends ...

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INTERNATIONALER VERGLEICH E | I | 1E. Lösungsansätze zur Bewältigung des modernen SchuldturmsI. Verbraucherinsolvenz- bzw. -sanierungsverfahren: Ein Systemvergleich<strong>Die</strong> Probleme überschuldeter Privathaushalte verlangen nach einer Form der Schuldenregulierung,die eine Rückführung in eigenverantwortliche Wirtschaftsbeziehungen erlaubt. <strong>Die</strong> wirtschaftlicheReintegration vollzieht sich in einem längeren Prozess. Das Verbraucherinsolvenz- bzw. -sanierungsverfahrenist Teil dieses Prozesses. Seine Funktion beschränkt sich bislang weitgehend in einer ökonomischenLösung der <strong>Überschuldung</strong> und setzt mit der Restschuldbefreiung konsequent den formalenEndpunkt. <strong>Die</strong> Restschuldbefreiung bleibt aber ohne nachhaltigen Effekt, wenn dem Haushaltanschließend ein diskr<strong>im</strong>inierungsfreier Zugang zu Finanzdienstleistungen verwehrt bleibt, die heuteder wirtschaftlichen Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.Während der Restschuldenerlass traditioneller Bestandteil des Angloamerikanischen Privatkonkursrechtsist 204 , haben sich Kontinentaleuropa und Skandinavien 205 erst unter dem Eindruck einesmassiven Anstiegs der Privatüberschuldung als Folge der globalen Rezession Ende der 80er Jahre 206vom Grundsatz der „lebenslangen Haftung“ abgewendet. So verkündeten nacheinander Frankreich(1989), Norwegen (1992), Finnland (1993), Österreich (1994), Schweden (1994), die Niederlande(1997) und Belgien (1998) Gesetze, die überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit zurSchuldensanierung einräumen. 2071. Typologisierung der judiziellen Entschuldungsverfahren<strong>Die</strong> in den USA, Großbritannien, Skandinavien und Kontinentaleuropa praktizierten Verfahren lassensich nach ihrer ideologischen Ausrichtung <strong>im</strong> wesentlichen wie folgt klassifizieren:• das Verfahrensmodell des „(quick) fresh start”,• das Wohlfahrtsmodell,• das Modell der staatlichen Schuldenverwaltung,• das Modell der Schuldnererziehung.Das U.S.-amerikanische „(quick) fresh start“-Modell sieht einen weitgehend unbürokratischen,unkonditionierten, kostengünstigen und schnellen Restschuldenerlass vor. So gewährt das „straightliquidation“-Verfahren unter Chapter 7 U.S. Bankruptcy Code die Restschuldbefreiung am Endeeines nur mehrwöchigen Konkursverfahrens, in dem lediglich gesetzlich best<strong>im</strong>mte Vermögensgegenständedes Schuldners zu verwerten sind; sein Einkommen bleibt hingegen unangetastet. Das„fresh start“-Modell ist vor dem Hintergrund einer „open credit economy“ zu begreifen. In ihr giltder Kredit als Instrument, das dem Wohlstand des Verbrauchers dient. <strong>Die</strong> Risikobereitschaft zur <strong>private</strong>nKreditaufnahme soll gefördert und nicht durch ein restriktives Konkursmodell behindertwerden. <strong>Die</strong> <strong>private</strong> <strong>Überschuldung</strong> ist lediglich Ausdruck eines Marktscheiterns; der Privatkonkursist das Mittel, um die Funktionsfähigkeit des Marktes wieder herzustellen. Der Zugang zum Konkursverfahrenist daher offen. <strong>Die</strong> Verfahrensbeteiligten werden auch in der Konkurssituation alsMarktakteure verstanden. Das Angelsächsische Modell (England und Wales) nähert sich der „freshstart“-Idee an. Hier ist in Verfahren, die ab dem 1. April 2004 eröffnet werden, die Restschuldbefreiungspätestens 12 Monate nach Konkurseröffnung zu gewähren. 208 Das pfändbare Vermögendes Schuldners wird verwertet. Ergänzend kann das Gericht Schuldnern mit verfügbaremEinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze aufgeben, bis zur Dauer von max<strong>im</strong>al 3 Jahrenmonatlich Zahlungen an den Konkursverwalter zu leisten. 209186

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