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Die private Überschuldung im internationalen Vergleich – Trends ...

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INTERNATIONALER VERGLEICH E | I | 2LandBelgienFinnlandFrankreichVerfahrensstufe 1: außergerichtliche gütlicheSchuldenreorganisationEin gerichtlich bestellter Mediator stellt einenZahlungsplan auf und verhandelt diesen mit denGläubigern. <strong>Die</strong> Dauer des Zahlungsplans sollmindestens 3 und max<strong>im</strong>al 5 Jahre betragen.Der Schuldner handelt <strong>–</strong> unterstützt von einemSchuldnerberater <strong>–</strong> mit seinen Gläubigern einenEntschuldungsplan frei aus.<strong>Die</strong> Gütekommission vermittelt zwischen demSchuldner und den Gläubigern einen Sanierungsvorschlag(Stufe 1). Bleiben die Vermittlungsbemühungenohne Erfolg, unterbreitet dieKommission einen eigenen Vorschlag, der gesetzlichdefinierte Sanierungsmaßnahmen vorsieht.(Stufe 2).Verfahrensstufe 2: gerichtlichesEntschuldungsverfahrenDas Gericht kann dem Zahlungsplan gegen denWillen der Gläubiger Rechtskraft verleihen.Das gerichtliche Verfahren kann eröffnet werden,wenn mindestens ein Gläubiger außergerichtlichnicht verhandlungsbereit war.<strong>Die</strong> Kommission legt ihren Vorschlag (Stufe 2) demGericht mit der Bitte vor, diesen für vollstreckbar zuerklären, um ihn notfalls auch gegen den Willender Gläubiger durchsetzen zu können.Dem am 2.8.2003 neu eingeführten Gerichtsverfahren„retablissement personnelle“ ist keinaußergerichtliches Verfahren vorgeschaltet.NiederlandeSchwedenDeutschland--Eine unter kommunaler Aufsicht stehende „debtmanagement agency“ (Kommunale Kreditbank,Sozialbehörde oder <strong>private</strong> Organisation) handeltmit den Gläubigern auf der Basis eines 1979 aufInitiative des Dachverbandes der KommunalenKreditbanken (NKVV) 232 eingeführten Code ofPractice (Gedragscode Schuldregeling) einenRegulierungsplan aus. <strong>Die</strong>ser sah bis zur Einführungdes gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens<strong>–</strong> 1.12.1998 <strong>–</strong> vor, dass der Schuldnerfür max<strong>im</strong>al 3 Jahre einen festgelegten Max<strong>im</strong>albetragan die Gläubiger zu zahlen hat. Nachdem 1.12.1998 wurde der Code of Practice andie Vorgaben des neuen gerichtlichen Verfahrensangepasst. 233<strong>Die</strong> örtlich zuständige Vollzugsbehörde (debtenforcement agent’s office) erstellt einenSanierungsplan. Lehnen die Gläubiger den Planganz oder teilweise ab, kann die Vollzugsbehördedem Plan Rechtskraft verleihen.Eine „geeignete Stelle oder Person“ erstelltzusammen mit dem Schuldner einen Schuldenregulierungsplan.Der außergerichtliche Einigungsversuchgilt als gescheitert, wenn dem Plan nichtalle Gläubiger zust<strong>im</strong>men oder ein Gläubiger währendder Verhandlungen die Zwangsvollstreckungbetreibt. <strong>Die</strong> „geeignete Stelle oder Person“ mussdas Scheitern bescheinigen. <strong>Die</strong> außergerichtlichenBemühungen dürfen <strong>–</strong> gerechnet ab dem Tag desAntrages auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens<strong>–</strong> nicht länger als sechs Monate zurückliegen.Lehnen die Gläubiger den Regulierungsvorschlagab, best<strong>im</strong>mt das Gericht die Dauer desZahlungsplans (max<strong>im</strong>al 3 Jahre) und den Umfangder Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat denGläubigern den Teil seines Einkommens oberhalbvon 95% des Existenzmin<strong>im</strong>ums zur Verfügung zustellen.Ansonsten gibt die Vollzugsbehörde den Fall an dasGericht ab, das jetzt einen eigenen Sanierungsplanaufstellen kann.Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten für einegerichtliche Schuldenbereinigung. Liegen diesenicht vor, eröffnet es das Insolvenzverfahren, soweitdie übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Siehtdas Gericht Erfolgsaussichten, stellt das Gericht denGläubigern den vom Schuldner mit dem Antrageingereichten gerichtlichenSchuldenbereinigungsplan zu. Der Plan gilt alsangenommen, wenn kein Gläubiger Einwendungenerhebt (Schweigen gilt als Zust<strong>im</strong>mung)oder die Zust<strong>im</strong>mung nach § 309 InsO ersetzt wird. 234Tabelle 14: <strong>Die</strong> Europäischen „two-tier-systems“ zur Entschuldung (Beispielhafte Auswahl)In der Praxis hat sich das Stufenverhältnis bislang weitgehend nicht bewährt. Das gerichtlicheVerfahren wird nicht ausnahmsweise, sondern standardmäßig eröffnet. <strong>Die</strong> Zahl der außergerichtlichen<strong>Vergleich</strong>e hat sich nach der Einführung eines gerichtlichen Insolvenz- oder -sanierungsverfahrensregelmäßig deutlich reduziert.189

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