Hegel - Cosmopolitan University 2
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Privatrechts, die aus solchen Institutionen als die römische väterliche Gewalt, der römische<br />
Ehestand ganz konsequent flossen. Es seien aber auch die Rechtsbestimmungen rechtlich und<br />
vernünftig, so ist es etwas ganz anderes, dies von ihnen aufzuzeigen, was allein durch den Begriff<br />
wahrhaftig geschehen kann, und ein anderes, das Geschichtliche ihres Hervortretens darzustellen,<br />
die Umstände, Fälle, Bedürfnisse und Begebenheiten, welche ihre Feststellung herbeigeführt<br />
haben. Ein solches Aufzeigen und (pragmatisches) Erkennen aus den näheren oder entfernteren<br />
geschichtlichen Ursachen heißt man häufig: Erklären oder noch lieber Begreifen, in der Meinung,<br />
als ob durch dieses Aufzeigen des Geschichtlichen alles oder vielmehr das Wesentliche, worauf es<br />
allein ankomme, geschehe, um das Gesetz oder Rechtsinstitution zu begreifen, während vielmehr<br />
das wahrhaft Wesentliche, der Begriff der Sache, dabei gar nicht zur Sprache gekommen ist. – Man<br />
pflegt so auch von den römischen, germanischen Rechtsbegriffen, von Rechts‐ begriffen, wie sie in<br />
diesem oder jenem Gesetzbuche bestimmt seien, zu sprechen, während dabei nichts von<br />
Begriffen, sondern allein allgemeine Rechtsbestimmungen, Verstandessätze, Grundsätze, Gesetze<br />
u. dgl. vorkommen. – Durch Hintansetzung jenes Unterschiedes gelingt es, den Standpunkt zu<br />
verrücken und die Frage nach der wahrhaften Rechtfertigung in eine Rechtfertigung aus<br />
Umständen, Konsequenz aus Voraussetzungen, die für sich etwa ebensowenig taugen usf.,<br />
hinüberzuspielen und überhaupt das Relative an die Stelle des Absoluten, die [37] äußerliche<br />
Erscheinung an die Stelle der Natur der Sache zu setzen. Es geschieht der geschichtlichen<br />
Rechtfertigung, wenn sie das äußerliche Entstehen mit dem Entstehen aus dem Begriffe<br />
verwechselt, daß sie dann bewußtlos das Gegenteil dessen tut, was sie beabsichtigt. Wenn das<br />
Entstehen einer Institution unter ihren bestimmten Umständen sich vollkommen zweckmäßig und<br />
notwendig erweist und hiermit das geleistet ist, was der historische Standpunkt erfordert, so folgt,<br />
wenn dies für eine allgemeine Rechtfertigung der Sache selbst gelten soll, vielmehr das Gegenteil,<br />
daß nämlich, weil solche Umstände nicht mehr vorhanden sind, die Institution hiermit vielmehr<br />
ihren Sinn und ihr Recht verloren hat. So, wenn z.B. für Aufrechthaltung der Klöster ihr Verdienst<br />
um Urbarmachung und Bevölkerung von Wüsteneien, um Erhaltung der Gelehrsamkeit durch<br />
Unterricht und Abschreiben usf. geltend gemacht und dies Verdienst als Grund und Bestimmung<br />
für ihr Fortbestehen angesehen worden ist, so folgt aus demselben vielmehr, daß sie unter den<br />
ganz veränderten Umständen, insoweit wenigstens, überflüssig und unzweckmäßig geworden<br />
sind. – Indem nun die geschichtliche Bedeutung, das geschichtliche Aufzeigen und<br />
Begreiflichmachen des Entstehens und die philosophische Ansicht gleichfalls des Entstehens und<br />
Begriffes der Sache in verschiedenen Sphären zu Hause sind, so können sie insofern eine<br />
gleichgültige Stellung gegeneinander behalten. Indem sie aber, auch im Wissenschaftlichen, diese<br />
ruhige Stellung nicht immer behalten, so führe ich noch etwas diese Berührung Betreffendes an,<br />
wie es in Herrn Hugos Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts erscheint, woraus zugleich<br />
eine weitere Erläuterung jener Manier des Gegensatzes hervorgehen kann. Herr Hugo führt<br />
daselbst (5. Auflage, § 53) an, ›daß Cicero die zwölf Tafeln, mit einem Seitenblicke auf die<br />
Philosophen, [38] lobe‹, ›der Philosoph Favorinus aber sie ganz ebenso behandle, wie seitdem<br />
schon mancher große Philosoph das positive Recht behandelt habe‹. Herr Hugo spricht<br />
ebendaselbst die ein für allemal fertige Erwiderung auf solche Behandlung in dem Grunde aus,<br />
›weil Favorinus die zwölf Tafeln ebensowenig als die Philosophen das positive Recht verstanden‹.<br />
– Was die Zurechtweisung des Philosophen Favorinus durch den Rechtsgelehrten Sextus Caecilius