Hegel - Cosmopolitan University 2
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A. Besitznahme<br />
§ 54<br />
[119] Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils<br />
die bloße Bezeichnung.<br />
§ 55<br />
α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen<br />
unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise,<br />
aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative<br />
Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. – Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit<br />
anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise [120]<br />
kommt, – durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.<br />
Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. –<br />
Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide<br />
und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und<br />
anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf.,<br />
oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten<br />
natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung – die Foetura ist wohl eine<br />
Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches<br />
Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art als die<br />
sonstigen Akzessionen –, sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in<br />
Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das<br />
Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen,<br />
angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und<br />
die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und<br />
Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach<br />
einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.