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Hegel - Cosmopolitan University 2

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A. Besitznahme<br />

§ 54<br />

[119] Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils<br />

die bloße Bezeichnung.<br />

§ 55<br />

α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen<br />

unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise,<br />

aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative<br />

Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. – Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit<br />

anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise [120]<br />

kommt, – durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.<br />

Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. –<br />

Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide<br />

und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und<br />

anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf.,<br />

oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten<br />

natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung – die Foetura ist wohl eine<br />

Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches<br />

Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art als die<br />

sonstigen Akzessionen –, sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in<br />

Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das<br />

Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen,<br />

angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und<br />

die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und<br />

Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach<br />

einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.

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