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Hegel - Cosmopolitan University 2

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Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses (Predigten, Messen, Gebete,<br />

Segen in geweihten Dingen), Erfindungen usf. werden Gegenstände des Vertrags, anerkannten<br />

Sachen in Weise des Kaufens, Verkaufens usf. gleichgesetzt. Man kann fragen, ob der Künstler, der<br />

Gelehrte usf. im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft, seiner Fähigkeit, eine Predigt zu<br />

halten, Messe zu lesen usw. sei, d. i. ob dergleichen Gegenstände Sachen seien. Man wird Anstand<br />

nehmen, solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten usf. Sachen zu nennen; da über<br />

dergleichen Besitz einerseits als über Sachen verhandelt und kontrahiert wird, er andererseits aber<br />

ein Inneres und Geistiges ist, kann der Verstand über die juristische Qualifikation desselben in<br />

Verlegenheit sein, da ihm nur der Gegensatz: daß etwas entweder Sache oder Nicht‐Sache (wie<br />

das Entweder unendlich, Oder endlich), vorschwebt. Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind<br />

freilich dem freien Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches, aber<br />

ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung ein äußerliches Dasein geben und sie veräußern (s.<br />

unten), wodurch sie unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst<br />

ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Inneres<br />

[105] zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt. – Nach der unrechtlichen und unsittlichen<br />

Bestimmung des römischen Rechts waren die Kinder Sachen für den Vater und dieser hiermit im<br />

juristischen Besitze seiner Kinder, und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe<br />

zu ihnen (das freilich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden mußte). Es fand darin also<br />

eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung der beiden Bestimmungen von Sache und Nicht‐Sache<br />

statt. – Im abstrakten Rechte, das nur die Person als solche, somit auch das Besondere, was zum<br />

Dasein und Sphäre ihrer Freiheit gehört, nur insofern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr<br />

Trennbares und unmittelbar Verschiedenes ist – dies mache seine wesentliche Bestimmung aus,<br />

oder es könne sie nur erst vermittels des subjektiven Willens erhalten –, kommen geistige<br />

Geschicklichkeiten, Wissenschaften usf. allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht; der<br />

Besitz des Körpers und des Geistes, der durch Bildung, Studium, Gewöhnung usf. erworben wird<br />

und als ein inneres Eigentum des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln. Von dem Übergange aber<br />

eines solchen geistigen Eigentums in die Äußerlichkeit, in welcher es unter die Bestimmung eines<br />

juristisch‐rechtlichen Eigentums fällt, ist erst bei der Veräußerung zu sprechen.<br />

§ 44<br />

[106] Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen, welche dadurch die meinige<br />

ist, zu ihrem substantiellen Zwecke, da sie einen solchen nicht in sich selbst hat, ihrer Bestimmung<br />

und Seele meinen Willen erhält, – absolutes Zueignungsrecht des Menschen auf alle Sachen.

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