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Hegel - Cosmopolitan University 2

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treiben. Man hätte hiermit die Wahl zwischen der Härte jenes Gesetzes oder der Unbedeutendheit<br />

solcher Bestimmungen, – aber die Unbedeutendheit von solchen Sachen und vollends von den<br />

gelehrten Erläuterungen derselben auszusagen, würde einer der größten Verstöße gegen diese<br />

und andere Gelehrsamkeit sein.<br />

Herr Hugo kommt aber auch im angeführten Lehrbuche auf die Vernünftigkeit in Ansehung des<br />

römischen Rechts zu sprechen; was mir davon aufgestoßen ist, ist folgendes. Nachdem derselbe in<br />

der Abhandlung des Zeitraums von Entstehung des Staats bis auf die zwölf Tafeln § 38 und 39<br />

gesagt, ›daß man (in Rom) viele Bedürfnisse gehabt und genötigt war, zu arbeiten, wobei man als<br />

Gehilfen Zug‐ und Lasttiere brauchte, wie sie bei uns vorkommen, daß der Boden eine<br />

Abwechslung von Hügeln und Tälern war und die Stadt auf einem Hügel lag usw.‹ – Anführungen,<br />

durch welche vielleicht der Sinn Montesquieus hat [41] erfüllt sein sollen, wodurch man aber<br />

schwerlich seinen Geist getroffen finden wird –, so führt er nun § 40 zwar an, ›daß der rechtliche<br />

Zustand noch sehr weit davon entfernt war, den höchsten Forderungen der Vernunft ein Genüge<br />

zu tun‹ (ganz richtig; das römische Familienrecht, die Sklaverei usf. tut auch sehr geringen<br />

Forderungen der Vernunft kein Genüge), aber bei den folgenden Zeiträumen vergißt Herr Hugo<br />

anzugeben, in welchem und ob in irgendeinem derselben das römische Recht den höchsten<br />

Forderungen der Vernunft Genüge geleistet habe. Jedoch von den juristischen Klassikern, in dem<br />

Zeiträume der höchsten Ausbildung des römischen Rechts als Wissenschaft, wird § 289 gesagt,<br />

›daß man schon lange bemerkt, daß die juristischen Klassiker durch Philosophie gebildet waren‹;<br />

aber ›wenige wissen (durch die vielen Auflagen des Lehrbuchs des Herrn Hugo wissen es nun doch<br />

mehrere), daß es keine Art von Schriftstellern gibt, die im konsequenten Schließen aus<br />

Grundsätzen so sehr verdienten, den Mathematikern und, in einer ganz auffallenden Eigenheit der<br />

Entwicklung der Begriffe, dem neueren Schöpfer der Metaphysik an die Seite gesetzt zu werden,<br />

als gerade die römischen Rechtsgelehrten: letzteres belege der merkwürdige Umstand, daß<br />

nirgend so viele Trichotomien vorkommen als bei den juristischen Klassikern und bei Kant‹. – Jene<br />

von Leibniz gerühmte Konsequenz ist gewiß eine wesentliche Eigenschaft der Rechtswissenschaft,<br />

wie der Mathematik und jeder anderen verständigen Wissenschaft; aber mit der Befriedigung der<br />

Forderungen der Vernunft und mit der philosophischen Wissenschaft hat diese<br />

Verstandeskonsequenz noch nichts zu tun. Außerdem ist aber wohl die Inkonsequenz der<br />

römischen Rechtsgelehrten und der Prätoren als eine ihrer größten Tugenden zu achten, als durch<br />

welche sie von ungerechten und abscheulichen Institutionen abwichen, aber sich genötigt sahen,<br />

callide leere Wortunterschiede (wie das, was doch auch Erbschaft war, eine Bonorum possessio zu<br />

nennen) und [42] eine selbst alberne Ausflucht (und Albernheit ist gleichfalls eine Inkonsequenz)<br />

zu ersinnen, um den Buchstaben der Tafeln zu retten, wie durch die fictio,hypokrisis eine filia sei<br />

ein filius (Heineccius, Antiquitatum Romanarum... liber I, tit. II, § 24). – Possierlich aber ist es, die<br />

juristischen Klassiker wegen einiger trichotomischer Einteilungen – vollends nach den daselbst<br />

Anm. 5 angeführten Beispielen – mit Kant zusammengestellt und so etwas Entwicklung der<br />

Begriffe geheißen zu sehen.

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