Hegel - Cosmopolitan University 2
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treiben. Man hätte hiermit die Wahl zwischen der Härte jenes Gesetzes oder der Unbedeutendheit<br />
solcher Bestimmungen, – aber die Unbedeutendheit von solchen Sachen und vollends von den<br />
gelehrten Erläuterungen derselben auszusagen, würde einer der größten Verstöße gegen diese<br />
und andere Gelehrsamkeit sein.<br />
Herr Hugo kommt aber auch im angeführten Lehrbuche auf die Vernünftigkeit in Ansehung des<br />
römischen Rechts zu sprechen; was mir davon aufgestoßen ist, ist folgendes. Nachdem derselbe in<br />
der Abhandlung des Zeitraums von Entstehung des Staats bis auf die zwölf Tafeln § 38 und 39<br />
gesagt, ›daß man (in Rom) viele Bedürfnisse gehabt und genötigt war, zu arbeiten, wobei man als<br />
Gehilfen Zug‐ und Lasttiere brauchte, wie sie bei uns vorkommen, daß der Boden eine<br />
Abwechslung von Hügeln und Tälern war und die Stadt auf einem Hügel lag usw.‹ – Anführungen,<br />
durch welche vielleicht der Sinn Montesquieus hat [41] erfüllt sein sollen, wodurch man aber<br />
schwerlich seinen Geist getroffen finden wird –, so führt er nun § 40 zwar an, ›daß der rechtliche<br />
Zustand noch sehr weit davon entfernt war, den höchsten Forderungen der Vernunft ein Genüge<br />
zu tun‹ (ganz richtig; das römische Familienrecht, die Sklaverei usf. tut auch sehr geringen<br />
Forderungen der Vernunft kein Genüge), aber bei den folgenden Zeiträumen vergißt Herr Hugo<br />
anzugeben, in welchem und ob in irgendeinem derselben das römische Recht den höchsten<br />
Forderungen der Vernunft Genüge geleistet habe. Jedoch von den juristischen Klassikern, in dem<br />
Zeiträume der höchsten Ausbildung des römischen Rechts als Wissenschaft, wird § 289 gesagt,<br />
›daß man schon lange bemerkt, daß die juristischen Klassiker durch Philosophie gebildet waren‹;<br />
aber ›wenige wissen (durch die vielen Auflagen des Lehrbuchs des Herrn Hugo wissen es nun doch<br />
mehrere), daß es keine Art von Schriftstellern gibt, die im konsequenten Schließen aus<br />
Grundsätzen so sehr verdienten, den Mathematikern und, in einer ganz auffallenden Eigenheit der<br />
Entwicklung der Begriffe, dem neueren Schöpfer der Metaphysik an die Seite gesetzt zu werden,<br />
als gerade die römischen Rechtsgelehrten: letzteres belege der merkwürdige Umstand, daß<br />
nirgend so viele Trichotomien vorkommen als bei den juristischen Klassikern und bei Kant‹. – Jene<br />
von Leibniz gerühmte Konsequenz ist gewiß eine wesentliche Eigenschaft der Rechtswissenschaft,<br />
wie der Mathematik und jeder anderen verständigen Wissenschaft; aber mit der Befriedigung der<br />
Forderungen der Vernunft und mit der philosophischen Wissenschaft hat diese<br />
Verstandeskonsequenz noch nichts zu tun. Außerdem ist aber wohl die Inkonsequenz der<br />
römischen Rechtsgelehrten und der Prätoren als eine ihrer größten Tugenden zu achten, als durch<br />
welche sie von ungerechten und abscheulichen Institutionen abwichen, aber sich genötigt sahen,<br />
callide leere Wortunterschiede (wie das, was doch auch Erbschaft war, eine Bonorum possessio zu<br />
nennen) und [42] eine selbst alberne Ausflucht (und Albernheit ist gleichfalls eine Inkonsequenz)<br />
zu ersinnen, um den Buchstaben der Tafeln zu retten, wie durch die fictio,hypokrisis eine filia sei<br />
ein filius (Heineccius, Antiquitatum Romanarum... liber I, tit. II, § 24). – Possierlich aber ist es, die<br />
juristischen Klassiker wegen einiger trichotomischer Einteilungen – vollends nach den daselbst<br />
Anm. 5 angeführten Beispielen – mit Kant zusammengestellt und so etwas Entwicklung der<br />
Begriffe geheißen zu sehen.