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Hegel - Cosmopolitan University 2

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§ 36<br />

[95] 1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die<br />

selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist<br />

daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.<br />

§ 37<br />

[96] 2. Die Besonderheit des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34),<br />

aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar<br />

vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden,<br />

Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. – Im formellen Rechte kommt es daher nicht<br />

auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder mein Wohl an – ebensowenig auf den<br />

besonderen Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht.<br />

§ 38<br />

In Beziehung auf die konkrete Handlung und moralische [97] und sittliche Verhältnisse ist gegen<br />

deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher<br />

nur eine Erlaubnis oder Befugnis. Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben<br />

Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu<br />

verletzen. Es gibt daher nur Rechtsverbote, und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem<br />

letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen.<br />

§ 39<br />

[98] 3. Die beschließende und unmittelbare Einzelheit der Person verhält sich zu einer<br />

vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein Subjektives<br />

gegenübersteht, aber dieser, als in sich unendlich und allgemein, ist die Beschränkung, nur<br />

subjektiv zu sein, widersprechend und nichtig. Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität<br />

zu geben oder, was dasselbe ist, Jenes Dasein als das ihrige zu setzen.

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