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Hegel - Cosmopolitan University 2

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Von einer Ungerechtigkeit der Natur über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens kann<br />

nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht.<br />

Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist teils ein moralischer und,<br />

in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter, aber, wie das bloß Wohlgemeinte<br />

überhaupt, nichts Objektives seiender Wunsch, teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz und<br />

gehört einer anderen Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an.<br />

§ 50<br />

[114] Daß die Sache dem in der Zeit zufällig Ersten, der sie in Besitz nimmt, angehört, ist, weil ein<br />

Zweiter nicht in Besitz nehmen kann, was bereits Eigentum eines anderen ist, eine sich<br />

unmittelbar verstehende, überflüssige Bestimmung.<br />

§ 51<br />

Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß<br />

etwas mein sein solle, [115] nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung<br />

erfordert. Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für<br />

andere in sich. – Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei, ist (wie § 50) eine<br />

sich von selbst verstehende negative Bedingung oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte<br />

Verhältnis zu anderen.<br />

§ 52<br />

Die Besitzergreifung macht die Materie der Sache zu meinem Eigentum, da die Materie für sich<br />

nicht ihr eigen ist.<br />

Die Materie leistet mir Widerstand (und sie ist nur dies, mir Widerstand zu leisten), d. i. sie zeigt<br />

mir ihr abstraktes Fürsichsein nur als abstraktem Geiste, nämlich als sinnlichem (verkehrterweise<br />

hält das sinnliche Vorstellen das sinnliche Sein des Geistes für das Konkrete und das Vernünftige<br />

für das Abstrakte), aber in Beziehung auf den Willen und Eigentum hat dies Fürsichsein der<br />

Materie keine Wahrheit. Das Besitzergreifen als äußerliches Tun, wodurch das allgemeine<br />

Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird, tritt in die Bedingungen der physischen [116]

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