Umlegungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> gibt bekannt:Verf. Nr.: V11-22/2008Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über dieVorwegnahme der Entscheidung Nr. 45 nach § 76 Baugesetzbuch (BauGB)Der durch den Umlegungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> am 30.05.<strong>2013</strong>gefasste Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76BauGB ist am 14.06.<strong>2013</strong> unanfechtbar geworden. Von der Inkraftsetzungsind folgende Flurstücke betroffen: Gemarkung <strong>Wernigerode</strong>, Flur 7, Flurstücke154, 155, 156, 157Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den imBeschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.Soweit sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt, geht das Eigentum anausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuenEigentümer über. Die zugewiesenen Grundstücke und Grundstücksteilewerden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wurden. Die dinglichenRechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstückeund Grundstücksteile.Die oben genannten Flurstücke sind dem Umlegungsverfahren unterworfen.Mit der Bekanntmachung werden die Geldleistungen fällig.Der Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung kann bis zur Berichtigungdes Grundbuches im Landesamt für Vermessung und GeoinformationSachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg, von jedemeingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats, vom Tage nach derBekanntgabe an gerechnet, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>unter folgender Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen:Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-AnhaltOtto-von-Guericke-Straße 15, 39104 MagdeburgDer Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründungdienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<strong>Wernigerode</strong>, 20.06.<strong>2013</strong>gez. Dieter KönekeDer Vorsitzende des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>Verf. Nr.: V11-22/2008Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über dieVorwegnahme der Entscheidung Nr. 46 nach § 76 Baugesetzbuch (BauGB)
Verf. Nr.: V11-22/2008Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über dieVorwegnahme der Entscheidung Nr. 49 nach § 76 Baugesetzbuch (BauGB)Der durch den Umlegungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> am 30.05.<strong>2013</strong>gefasste Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76BauGB ist am <strong>07</strong>.06.<strong>2013</strong> unanfechtbar geworden. Von der Inkraftsetzungist folgendes Flurstück betroffen: Gemarkung <strong>Wernigerode</strong>, Flur 7, Flurstück65/2Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den imBeschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.Soweit sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt, geht das Eigentum anausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuenEigentümer über. Die zugewiesenen Grundstücke und Grundstücksteilewerden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wurden. Die dinglichenRechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstückeund Grundstücksteile.Das oben genannte Flurstück bleibt weiterhin dem Umlegungsverfahren unterworfen.Mit der Bekanntmachung werden die Geldleistungen fällig.Der Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung kann bis zur Berichtigungdes Grundbuches im Landesamt für Vermessung und GeoinformationSachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg, von jedemeingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats, vom Tage nachder Bekanntgabe an gerechnet, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>unter folgender Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen:Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-AnhaltOtto-von-Guericke-Straße 1539104 MagdeburgDer Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründungdienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<strong>Wernigerode</strong>, 20.06.<strong>2013</strong>gez. Dieter KönekeDer Vorsitzende des Umlegungsausschusses der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong>Ausschusssitzungen vorübergehend in der RatswaageIn Vorbereitung des Sachsen-Anhalt-Tages 2014 werden ab September<strong>2013</strong> alle Ausschusssitzungen, die vorher im Neuen Rathaus stattgefundenhaben, im Rathaus in der Ratswaage stattfinden. Die Räumlichkeitenwurden bereits im Allris-Kalender aktualisiert.Der Wirtschafts- und Liegenschaftsausschuss am 17.09.<strong>2013</strong> muss ausnahmsweiseim Kleinen Sitzungssaal stattfinden. Zu diesem Termin sindkeine Repräsentationen oder Ähnliches möglich.Weitere Informationen sind über das Ratsbüro erhältlich: ratsbuero@wernigerode.de oder im Ratsbüro, Marktplatz 1 in 38855 <strong>Wernigerode</strong>,Telefon 03943/654-115.Forst-Ordnung für den <strong>Stadt</strong>wald <strong>Wernigerode</strong>PräambelDer <strong>Stadt</strong>rat <strong>Wernigerode</strong> hat aufgrund der §§ 6 und 8 der GO LSA, desWaldgesetzes LSA in Verbindung mit dem Feld- und ForstordnungsgesetzLSA und dem Landesjagdgesetz, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, inseiner Sitzung am 13.06.<strong>2013</strong> folgende Satzung beschlossen.Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils inmännlicher und weiblicher Form.Der <strong>Stadt</strong>wald <strong>Wernigerode</strong> soll im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen– insbesondere zum Wald-, Feld- und Forstordnungs-, Naturschutz-,Jagd-, Fleischhygienerecht und Gemeinderecht – betriebswirtschaftlichgenutzt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> hat sich zur nachhaltigen Waldbewirtschaftunggemäß den Richtlinien zur PEFC – Zertifizierung bekannt.Die fachliche Bewirtschaftung erfolgt durch das Sachgebiet <strong>Stadt</strong>forst <strong>Wernigerode</strong>.Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des <strong>Stadt</strong>waldes sinddabei nachhaltig zu gewährleisten. Die wirtschaftliche Nutzung und die Erholungsind im <strong>Stadt</strong>wald möglich, soweit die Erhaltung des Ökosystems Waldnicht gefährdet ist.I. Forstbetrieb§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Der <strong>Stadt</strong>wald ist durch das Sachgebiet (SG) <strong>Stadt</strong>forst nach anerkanntenforstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig,pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften. Insbesondere ist das Prinzipder Nachhaltigkeit durchzusetzen. Forstliche Maßnahmen sind so durchzuführen,dass insbesondere die Stabilität und die Vitalität der Waldbeständeerhalten oder verbessert wird.(2) Der Naturhaushalt und die Naturgüter sollen durch die Bewirtschaftungerhalten und gepflegt werden. Die Vielfalt und die natürlichen Eigenartendes <strong>Stadt</strong>waldes sollen berücksichtigt, ausreichende Lebensräume fürdie heimische Tier- und Pflanzenwelt sollen erhalten oder wiederhergestelltwerden. Auf die Gestaltung und Pflege landschaftsprägender undökologisch wertvoller Bereiche wie Wald- und Wegränder, Gewässer undWaldwiesen ist besonders zu achten.(3) Die Schutzfunktionen von Boden und Gewässern sind zu erhalten undzu verbessern.(4) Über die forstbetrieblichen Abläufe und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterienwird durch das SG <strong>Stadt</strong>forst in geeigneter Weise informiert(z.B. Verwaltungsbericht, turnusmäßige <strong>Stadt</strong>ratsbegehung, Ausschussinformation).Eine Forsteinrichtung (Inventur und periodische Planung)erfolgt spätestens nach 10 Jahren.§ 2 Forstschutz(1) Der Forstschutz umfasst alle Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung,Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe,tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, schädigende Naturereignisseund Waldbrand. Sie sind durch das SG <strong>Stadt</strong>forst besonderssorgfältig durchzuführen, da sie entscheidend für den Fortbestand des<strong>Stadt</strong>waldes sein können.(2) Im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Wernigerode</strong> wird auf den Einsatz von Pestiziden verzichtet.Im Ausnahmefall von schwerwiegenden Bestandsbedrohungen istder Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln als letzte Maßnahmeentsprechend den PEFC-Richtlinien zulässig.(3) Das SG <strong>Stadt</strong>forst erstellt jährlich eine Waldbrandschutz-Ordnung. Diesehat die Vorgaben der Landesforstverwaltung zu berücksichtigen und istmit dem Sachgebiet Brandschutz des Ordnungsamtes abzustimmen.(4) Bei der Waldbrandwarnstufe 4 ist das Betreten von Waldbeständen außerhalbvon Wegen verboten.(5) Das Rauchen im Wald ist ganzjährig – außer bei geschlossener Schneedecke– verboten. Im Wald sind das Grillen und das Anzünden offenerFeuer ohne Einwilligung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> ganzjährig verboten.15Öffentliche Bekanntmachungen7/13