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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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im Durchrechnungszeitraum bis zu 130 Stundenzuschlagsfrei berücksichtigt. Für darüber hinausgehende Arbeitsleistungen gebührt ein Zuschlagzum Normalstundengehalt von 25 Prozent, sofernnicht Überstundenvergütung gemäß § 20 gebührt.(4) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetzentfällt während des Ansparzeitraumesfür eine Sabb<strong>at</strong>icalregelung und des Vorruhestandmodellsim Sinne der §§ 6 und 7 nach diesemKollektivvertrag.(5) Die Absätze 2 und 3 gelten von 1. 1. <strong>2008</strong> bis31. 7. <strong>2008</strong> und treten mit 1. 8. <strong>2008</strong> außer Kraft.§ 10 Elternkarenz(1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungenüber den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart,dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teilzeitbeschäftigungim Sinne des Gesetzes spätestensjedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes,ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmersauf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaßder wöchentlichen Normalarbeitszeit gestellt werdenkann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Mon<strong>at</strong>entunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist vonzwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlichvorgesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschuldender Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.(2) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenzim Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Karenzgesetzessind für das Ausmaß des Erholungsurlaubessowie für die Bemessung der Kündigungsfristbis zum Höchstausmaß von 22 Mon<strong>at</strong>en anzurechnen,soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicherAnspruch auf Anrechnung besteht.(§ 10 idF 1. Mai 2007 lt Protokoll vom 16. April 2007)§ 11 Überstunden(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalarbeitszeitgemäß § 4 überschritten bzw bei einer anderenVerteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, dieseüberschritten wird.(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstundenvor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigtevereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird.(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sindzur Leistung von rechtzeitig angeordneten Mehrstundenund / oder Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglichzulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer dürfen außerhalbder festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstundenarbeitund / oder Überstundenarbeit nur dann herangezogenwerden, wenn berücksichtigungswürdigeInteressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.(4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarungkeine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorsieht, gelten alle über die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstundenals Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin/ vom Arbeitgeber angeordnet werdenoder wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bekanntsein musste, dass zur Bewältigung der ArbeitÜberstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorgesehen, gelten die über die vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstundennur dann als Überstunden, wenn sie von derArbeitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden.(5) Abs<strong>at</strong>z 1 gilt nicht, wenn § 9 Abs<strong>at</strong>z 2 bis 4 anzuwendenist.(6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwischender einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit undder kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit.(7) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs<strong>at</strong>z 1 Arbeitszeitgesetzzulässigen Überstunden sind wöchentlich fünfÜberstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeitvon 55 Stunden nicht überschritten werden und keineRegelmäßigkeit vorliegen darf.(8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängendeTage verteilt, kann die täglicheHöchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu12 Stunden betragen.– 12 –

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