12.07.2015 Aufrufe

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 19 Sonderzahlungen(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhaltenspätestens bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres einenUrlaubszuschuss und spätestens bis zum 30. Novemberjeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuner<strong>at</strong>ion(Sonderzahlungen) jeweils im Ausmaß desfür diesen Mon<strong>at</strong> gebührenden t<strong>at</strong>sächlichen Mon<strong>at</strong>sgehaltes.In die Berechnung des Mon<strong>at</strong>sgehaltes sindFunktions-, Koordin<strong>at</strong>ions- und / oder Leitungszulagensowie mit diesen vergleichbare Zulagen, regelmäßiggewährte Leistungszulagen sowie Überzahlungenzum kollektivvertraglichen Mindestgehalt mit einzubeziehen.Betrieblich gewährte Schmutz-, Erschwernis-,Gefahrenzulagen, Überstundenentgelte, Sozialleistungensowie Aufwandsersätze bleiben bei der Berechnungaußer Betracht.(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welchein den Verwendungsbereich TAK einzustufen sind, berechnensich die Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmon<strong>at</strong>gebührenden Mon<strong>at</strong>sgehalt. Eine Zulagegemäß § 16 Abs<strong>at</strong>z 3 ist in die Berechnung einzubeziehen.H<strong>at</strong> zum Fälligkeitstermin der dem Beginndes Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonderzahlungdas Beschäftigungsverhältnis noch wenigerals sechs Mon<strong>at</strong>e gedauert, kann diese Sonderzahlungin jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der doppeltenDauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesemZeitpunkt entspricht.(3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitunterschiedlichem Ausmaß der Normalarbeitszeitbzw des Gehaltes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungenaus dem Durchschnitt der letzten dreiMon<strong>at</strong>e.(4) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt imKalenderjahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufendeKalenderjahr gebührenden Urlaubszuschussesbzw der Weihnachtsremuner<strong>at</strong>ion aus dem Arbeitsverhältnisausscheidet, sind die anteilsmäßig zu vielbezogenen Sonderzahlungen zurückzuzahlen.(5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruchin Folge Krankheit oder Unfall vermindern nichtden Anspruch auf Sonderzahlungen.§ 20 Überstundenvergütung(1) Die Überstundenvergütung besteht aus einerGrundstundenvergütung und einem Zuschlag.(2) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 desMon<strong>at</strong>sgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagensind alle über 12 Mon<strong>at</strong>sgehälter hinausgehendenSonderzahlungen für die Zwecke derÜberstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.(3) Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, inden Fällen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs<strong>at</strong>z3 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr geleistet werden,gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozentder Grundstundenvergütung.(4) Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagengeleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozentin Höhe der Grundstundenvergütung. Ist Wochenruhevereinbart, tritt an Stelle des Sonntags derjeweils zweite Tag der Wochenruhe.(5) Für Überstunden außerhalb der in Abs<strong>at</strong>z 3 und 4geleisteten Zeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozentin Höhe der Grundstundenvergütung.(6) Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütungkann auch ein entsprechender Zeitausgleich vereinbartwerden. Die Bestimmungen des § 5 Abs<strong>at</strong>z 7 sindin diesem Fall nicht anzuwenden.(7) Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung desArbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zumZeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmendie Kündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeitpunktder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehendenZeitguthabens verlängert werden. Kommt einEinvernehmen nicht zustande, ist das nicht verbrauchteZeitguthaben auszuzahlen.(8) Während des Zeitraumes einer Überlassung iSd§ 2 Abs 3 ist Mehrarbeit zwischen der in diesem KollVgeregelten wöchentlichen Normalarbeitszeit von38 Stunden und der gesetzlichen Normalarbeitszeit– 18 –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!