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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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KAPITEL 7AUS- UND WEITERBILDUNG§ 27 Bildungsfreistellung(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahmejener, die mit einer Generalprokura ausgest<strong>at</strong>tetsind, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung undder betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellungim Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeiteiner Arbeitswoche pro Kalenderjahrohne Schmälerung des Gehaltes. Nicht beanspruchteBildungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjahres.(2) Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einerBeschäftigungsdauer von 12 Mon<strong>at</strong>en, bis zu dieserBeschäftigungsdauer entsteht kein Anspruch. DieFestlegung eines einheitlichen Stichtages für die Berechnungder Ansprüche ist zulässig.§ 28 BetriebsvereinbarungÜber die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- undWeiterbildung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.Insbesondere ist die Erstellung eines regelmäßigeninnerbetrieblichen Bildungsangebotes, dieArten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übernahmeder Kosten durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin,die Anrechnung auf die tägliche und wöchentlicheNormalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Definitionvon rückzahlungsfähigen Kosten zu vereinbaren.KAPITEL 8BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES§ 29 Kündigung(1) Für die vom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 2,lit c) erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,gilt bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 20 Angestelltengesetz. Betrieblich günstigere Regelungenbleiben weiter bestehen.(2) Für Transitarbeitskräfte gemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 3 giltunter Anwendung des § 1159b ABGB, dass das Beschäftigungsverhältnisunter Einhaltung einer Kündigungsfristvon 14 (vierzehn) Tagen zu jedem Kalendertaggelöst werden kann.KAPITEL 9VERFALL VON ANSPRÜCHEN§ 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche(1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssenbinnen sechs Mon<strong>at</strong>en nach Fälligkeit bei sonstigemVerfall geltend gemacht werden.(2) Für Überstunden, die durch ein Überstundenpauschalenicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils abEnde des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsverhältnisses.– 21 –

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