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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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tungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.g) Verwendungsbereich 6Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Teilbereichdes Unternehmens beeinflussende Tätigkeitenselbstständig und eigenverantwortlich verrichten,wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder ein einschlägiger akademischerAbschluss sowie eine überdurchschnittlich langeberufliche Praxis erforderlich sind.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinnedes Verwendungsbereiches 6, die in den MaßnahmenTeilnehmer und Teilnehmerinnen unterrichten,aus- oder weiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen, soferndiese in erheblichem Umfang mit Leitungsaufgabenbetraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemeinvorgegeben und es bestehen wesentliche Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.h) Verwendungsbereich 7Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Teilbereichdes Unternehmens wesentlich beeinflussendeTätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlichverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder ein einschlägigerakademischer Abschluss sowie eine überdurchschnittlichlange berufliche Praxis erforderlich sind,sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mitder Leitung wesentlicher Organis<strong>at</strong>ionseinheiten betrautsind.Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein definiertund es bestehen entscheidende Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.i) Verwendungsbereich 8Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Unternehmenwesentlich beeinflussende Tätigkeiten selbstständigund eigenverantwortlich verrichten, wozu inder Regel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungoder ein einschlägiger akademischer Abschlusssowie eine überdurchschnittlich lange beruflichePraxis erforderlich sind, sowie Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die mit der Leitung eines Gesamtbereichesbetraut sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert undes bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Ziele.(3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehaltsstufeeines Verwendungsbereiches.a) Nach einer t<strong>at</strong>sächlich verbrachten Dienstzeit vonzwei Jahren bei derselben Arbeitgeberin / beim selbenArbeitgeber sind rechtzeitig nachgewiesene facheinschlägigeVordienstzeiten bei anderen Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern im Ausmaß von höchstens vierJahren anzurechnen.b) Als facheinschlägig gelten Vordienstzeiten dann,wenn diese für die Verwendung von relevanter Bedeutungsind.c) Rechtzeitig nachgewiesen sind die Vordienstzeitendann, wenn diese durch entsprechende schriftlicheDokumente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungenvon früheren Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern binnendrei Mon<strong>at</strong>en nach Beginn des Arbeitsverhältnissesbzw binnen eines Mon<strong>at</strong>es nach Aufforderung durchdie Arbeitgeberin / den Arbeitgeber dieser / diesemvorgelegt werden.(4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer inFolge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührtdas neue Gehalt ab dem Mon<strong>at</strong>sersten der Umreihung.a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbereichgebührt das dem bisherigen kollektivvertraglichenGehalt entsprechende nächst höhere Mindestgrundgehaltdes neuen Verwendungsbereiches.b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt unverändert.(5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder vergleichbareRegelung besteht, bleiben Überzahlungenanlässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwendungsbereichesund bei Umreihungen betragsmäßigunverändert.§ 16 Gehaltsordnung(1) Mit Wirkung vom 1. Mai <strong>2008</strong> werden die betrieblichenGehaltssysteme, sowie die IST-Gehälter um3 % aber mindestens um € 56,– erhöht (Es wird kaufmännischauf zwei Kommastellen gerundet).(2) Mit Wirkung vom 1. Mai <strong>2008</strong> werden die Kollektivvertragsgehälterum 3 % aber mindestens um€ 56,– erhöht (Es wird kaufmännisch auf zwei Kommastellengerundet).– 16 –

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