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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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Zwischen derBerufsvereinigung der ArbeitgeberInnen priv<strong>at</strong>er Bildungseinrichtungen (BABE),Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, 1034 Wieneinerseits und demÖsterreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Priv<strong>at</strong>angestellten, Druck, Journalismus, Papier,Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung und Kultur,Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, 1034 Wienund derGewerkschaft vida,Margaretenstraße 166, 1050 Wienandererseits wird folgenderKOLLEKTIVVERTRAGbetreffend dieArbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der priv<strong>at</strong>enBildungseinrichtungenvereinbartKAPITEL 1GELTUNGSBEREICH§ 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai <strong>2008</strong> inKraft und wird hinsichtlich der Bestimmungen für dievom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 1, lit c) erfasstenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unbestimmteZeit abgeschlossen. Er kann jeweils unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Mon<strong>at</strong>enzum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden. Im Falle der Kündigung desVertrages nehmen die Vertragspartner innerhalb einesMon<strong>at</strong>es nach erfolgtem Ausspruch der Kündigungdie Verhandlungen über den Abschluss einesneuen Kollektivvertrages auf.(1a) Die §§ 2 (3), 4 (1)a, 15 (2)a, 16 (3) und 20 (8)treten in der geänderten Fassung mit 1. September<strong>2008</strong> in Kraft.(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Geltungsbereichgemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 3 erfassten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer kann der Kollektivvertragunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Mon<strong>at</strong>zu jedem Mon<strong>at</strong>sletzten mittels eingeschriebenenBriefes gekündigt werden.§ 2 Geltungsbereich(1) Dieser Kollektivvertrag gilta) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreichb) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmenund Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigungder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen priv<strong>at</strong>er Bildungseinrichtungen(BABE).– 7 –


Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 (1) Z 2 Arbeitsver<strong>fassung</strong>sgesetzmöglich.(3) Für TAK kann die wöchentliche Arbeitszeit aufsechs Tage in der Woche aufgeteilt werden; der Sonntagist jedenfalls arbeitsfrei.(4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach20:00 Uhr sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln,sofern es sich dabei um Normalarbeitszeit handelt.Davon abweichende Endzeiten bis spätestens23:00 Uhr können mittels Betriebsvereinbarung geregeltwerden. Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass einZuschlag in der Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeitzwischen 22:00 und 23:00 Uhr vereinbart wird. Insoweitdie Normalarbeitszeit den Samstag einschließth<strong>at</strong> diese spätestens um 18:00 Uhr zu enden. Normalarbeitszeitenzwischen 14:00 und 18:00 sind mit einemZuschlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergüten.Durch Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen,dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öfterals dreizehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten herangezogenwird, deren Normalarbeitszeit nach22:00 Uhr und an Samstagen liegt.(5) Der 24. und 31. Dezember sind ohne Schmälerungdes laufenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fälltder 24. und / oder der 31. Dezember auf einen ohnehinarbeitsfreien Tag gebührt kein Ers<strong>at</strong>z.(6) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, welche in MaßnahmenTeilnehmerinnen bzw Teilnehmer unterrichten, ausoderweiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen beträgt imSinne des § 4 achtunddreißig Stunden soweit sichaus den Übergangsbestimmungen gemäß § 32 nichtanderes ergibt, und setzt sich zusammen aus Unterrichts-,Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Ber<strong>at</strong>ungsund/oderBetreuungszeiten sowie den notwendigenVor- und Nachbereitungszeiten.§ 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßigerVerteilung der gesamten Wochenarbeitszeit aufmaximal vier zusammenhängende Tage auf bis zuzehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wöchentlicheNormalarbeitszeit nicht überschritten werdendarf.(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeitdurch Betriebsvereinbarung auf zehnStunden ausgedehnt werden.(3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit,um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerneine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,so kann durch Betriebsvereinbarung die ausfallendeNormalarbeitszeit auf die Arbeitstage vonhöchstens zweiundfünfzig zusammenhängenden, dieAusfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stundennicht überschreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraumvon bis zu sieben Wochen vereinbart, darf dietägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die inMaßnahmen Teilnehmerinnen bzw Teilnehmer unterrichten,aus- oder weiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen,kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentlicheNormalarbeitszeit auf bis zu 45 Stundenund die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumesvon 52 Wochen die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dazusind Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnenWochen des Durchrechnungszeitraumes entsprechendzu vereinbaren. Besteht am Ende desDurchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben, kannentweder ein Teil oder das gesamte die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit überschreitende Zeitguthabendurch Betriebsvereinbarung ohne Zuschlag inden nächsten Durchrechnungszeitraum übertragenwerden. Dazu sind entsprechende Einzelvereinbarungenzu schließen.(5) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen/ Sabb<strong>at</strong>ical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein längerer(mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum vereinbartwerden bzw die tägliche Normalarbeitszeitauf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber h<strong>at</strong> im Rahmen der betrieblichenMöglichkeiten den Wünschen der Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer nachzukommen.(6) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegenKrankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Abs<strong>at</strong>z3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauchesgilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit alserbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, giltfür derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit alserbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letztendreizehn Wochen errechnet.– 9 –


(7) Ist die Lage und die Dauer des Freizeitausgleichesaufgrund einer Vereinbarung gemäß §§ 5–7 vereinbart,gebührt für in diesen Zeitraum fallende Zeitenvon Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Abs<strong>at</strong>z3 Angestelltengesetz kein Ers<strong>at</strong>z.(8) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausgleichesim Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeitguthabenunberührt.§ 6 Sabb<strong>at</strong>ical(1) Ziel einer Regelung über Sabb<strong>at</strong>ical ist es, den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern das Anspareneines Freizeitblockes im Ausmaß von maximal 6 Mon<strong>at</strong>enzu ermöglichen. Die Entscheidung über die Verwendungdes Freizeitblockes liegt im freien Ermessender Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.(2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestimmungenunter Beachtung des § 5 kann durch Betriebsvereinbarungzugelassen werden. In einerschriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin /dem Arbeitnehmer ist die Rückkehr an den ursprünglichenoder zumindest einen gleichwertigen Arbeitspl<strong>at</strong>zzu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabb<strong>at</strong>icalregelungist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerimmer freiwillig.(3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entwedergemäß Abs<strong>at</strong>z 5 durch eine vereinbarte Entgeltkürzungwährend einer definierten Rahmenzeit und derAuszahlung des verringerten Entgeltes auch in derZeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfolgenoder gemäß Abs<strong>at</strong>z 6 durch das Ansparen einesZeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit verbundenmit der Inanspruchnahme des Freizeitblockesbei Entgeltfortzahlung.(4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.(5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzunga) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock)ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. DerFreizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmenzeit.b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblockkonsumiert werden.c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzungund Freizeitblock ist im Rahmen der angeführtenGrenzen individuell zu vereinbaren.d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistungals erbracht.e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeitblockes)aus welchem Grund immer vorzeitig beendet,ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen)für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht gekürztworden wäre und die dabei sich ergebende Differenznachzuzahlen. Abfertigungsansprüche werdenebenso nach dem vollen Entgelt berechnet.(6) Ansparen eines Zeitguthabensa) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahrenbegrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Endeder Rahmenzeit. Es können jährlich maximal228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalarbeitszeit)angespart werden.b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblockkombiniert konsumiert werden.c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock istim Rahmen der angeführten Grenzen individuell zuvereinbaren.d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistungim Durchschnitt der letzten 13 Wochen als erbracht.e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeitgebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer dasfür die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende Entgelt(inklusive der Sonderzahlungen).f) Bis 6 Mon<strong>at</strong>e vor dem vereinbarten Freizeitblockkann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer vondem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danachnur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegendenVeränderungen der priv<strong>at</strong>en Lebensumstände.Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zuvereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung desArbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zurAbgeltung von Mehrarbeit bzw Überstunden vereinbartenBedingungen.– 10 –


§ 7 Vorruhestandsregelung(1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nachden jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen innerhalbvon 120 Mon<strong>at</strong>en, kann zwischen der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin /dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im Sinneder §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages vereinbartwerden.(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 könnenlängere Durchrechnungszeiträume vereinbartwerden.(3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das mon<strong>at</strong>licheEntgelt um maximal 20 Prozent reduziert werden.Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzendes Zeitansparmodells gemäß § 6 Abs 6a ist eine Kombin<strong>at</strong>ionbeider Modelle möglich.§ 8 Nachtarbeit(1) Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertragesgilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hineinreichendeArbeitszeit sofern keine andere Vereinbarungim Sinne des § 4 Abs<strong>at</strong>z 4 getroffen wurde.(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeitnach 23:00 Uhr endet, erhalten für dieab 23:00 Uhr geleistete Arbeitszeit einen Zuschlag inder Höhe von 100 Prozent.(3) Die Bestimmungen des Abs<strong>at</strong>zes 2 gelten nur fürArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingtnotwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich,insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstaltungen.(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäßAbs<strong>at</strong>z 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen,dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeitszeitvon 8 Stunden anfallen.(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs<strong>at</strong>z2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Mon<strong>at</strong> zuNachtdiensten herangezogen werden.§ 9 Teilzeitbeschäftigung(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeitszeitdie durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigtefest gesetzte wöchentliche Normalarbeitszeitunterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung desNormalstundengehaltes ist der entsprechende Mon<strong>at</strong>sgehaltdurch 165 zu teilen. Betriebliche günstigereRegelungen bleiben davon unberührt.(2) Teilzeitbeschäftigten, die keine Durchrechnungder Wochenarbeitszeit gemäß § 5 vereinbart habenund deren vereinbarte Wochenarbeitszeit um mehrals 10 Stunden überschritten wird, gebührt für jedeüber 10 Stunden hinausgehende Überschreitung proWoche bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichenNormalarbeitszeit ein Zuschlag zum Normalstundengehaltvon 25 Prozent sofern nicht Überstundenvergütunggemäß § 20 gebührt.(3) Durch Betriebsvereinbarung ist vorzusehen, dassfür Teilzeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbartenwöchentlichen Normalarbeitszeit nach einemDurchrechnungsmodell im Sinne dieses Kollektivvertragesgilt:a) Ist Gleitzeit vereinbart, gebührt zuschlagsfreieMehrarbeitsentlohnung für erbrachte Arbeitsleistungenbis zum Ausmaß von 10 Stunden wöchentlich.Darüber hinaus gehende Arbeitsleistungenwerden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit alsZeitguthaben berücksichtigt. Sind am Ende desdurch Betriebsvereinbarung festgelegten Durchrechnungszeitraumesdie Zeitguthaben nicht ausgeglichen,werden die nicht in die nächste Periodeübertragbaren Arbeitsleistungen mit einem Zuschlagzum Normalstundengehalt von 25 Prozentabgegolten, sofern nicht Überstundenvergütunggemäß § 20 gebührt.b) Ist eine Durchrechnung bis zum Ausmaß von52 Wochen vereinbart, werden Überschreitungen– 11 –


im Durchrechnungszeitraum bis zu 130 Stundenzuschlagsfrei berücksichtigt. Für darüber hinausgehende Arbeitsleistungen gebührt ein Zuschlagzum Normalstundengehalt von 25 Prozent, sofernnicht Überstundenvergütung gemäß § 20 gebührt.(4) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetzentfällt während des Ansparzeitraumesfür eine Sabb<strong>at</strong>icalregelung und des Vorruhestandmodellsim Sinne der §§ 6 und 7 nach diesemKollektivvertrag.(5) Die Absätze 2 und 3 gelten von 1. 1. <strong>2008</strong> bis31. 7. <strong>2008</strong> und treten mit 1. 8. <strong>2008</strong> außer Kraft.§ 10 Elternkarenz(1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungenüber den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart,dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teilzeitbeschäftigungim Sinne des Gesetzes spätestensjedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes,ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmersauf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaßder wöchentlichen Normalarbeitszeit gestellt werdenkann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Mon<strong>at</strong>entunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist vonzwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlichvorgesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschuldender Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.(2) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenzim Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Karenzgesetzessind für das Ausmaß des Erholungsurlaubessowie für die Bemessung der Kündigungsfristbis zum Höchstausmaß von 22 Mon<strong>at</strong>en anzurechnen,soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicherAnspruch auf Anrechnung besteht.(§ 10 idF 1. Mai 2007 lt Protokoll vom 16. April 2007)§ 11 Überstunden(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalarbeitszeitgemäß § 4 überschritten bzw bei einer anderenVerteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, dieseüberschritten wird.(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstundenvor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigtevereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird.(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sindzur Leistung von rechtzeitig angeordneten Mehrstundenund / oder Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglichzulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer dürfen außerhalbder festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstundenarbeitund / oder Überstundenarbeit nur dann herangezogenwerden, wenn berücksichtigungswürdigeInteressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.(4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarungkeine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorsieht, gelten alle über die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstundenals Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin/ vom Arbeitgeber angeordnet werdenoder wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bekanntsein musste, dass zur Bewältigung der ArbeitÜberstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorgesehen, gelten die über die vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstundennur dann als Überstunden, wenn sie von derArbeitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden.(5) Abs<strong>at</strong>z 1 gilt nicht, wenn § 9 Abs<strong>at</strong>z 2 bis 4 anzuwendenist.(6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwischender einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit undder kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit.(7) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs<strong>at</strong>z 1 Arbeitszeitgesetzzulässigen Überstunden sind wöchentlich fünfÜberstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeitvon 55 Stunden nicht überschritten werden und keineRegelmäßigkeit vorliegen darf.(8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängendeTage verteilt, kann die täglicheHöchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu12 Stunden betragen.– 12 –


§ 12 Tägliche Ruhezeit(1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden reduziertwerden, insbesondere in Verbindung mit derTeilnahme an Messen, Ausstellungen, der Durchführungvon Konferenzen, Lehrplanbesprechungen,Dienstreisen usw.(2) In den Fällen des Abs<strong>at</strong>zes 1 haben zur Erreichungder durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden dieRuhezeiten welche nach der verkürzten Ruhezeit innerhalbder darauf folgenden 10 Kalendertage liegen,mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hinaushaben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, fürwelche eine verkürzte Ruhezeit gilt, am nächsten ArbeitstagAnspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten.§ 13 Wochen(end)ruhe(1) Die Wochenendruhe h<strong>at</strong> zwei Kalendertage zuumfassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhrund endet um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe h<strong>at</strong>den gesamten Sonntag zu beinhalten.(2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fällenzur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteilesund der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wochenruheersetzt werden für:a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstaltungsräumensamt der dazu gehörenden Nebenräumebis zu drei Stunden.b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zurDurchführung einer Musi<strong>kv</strong>eranstaltung einschließlichder damit verbundenen licht- und tontechnischenVor- und Nachbereitungsarbeiten imAusmaß von höchstens 8 Stunden.c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendigenTätigkeiten, wie die Dekor<strong>at</strong>ion, der Verkaufvon Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrungder Garderobe, die Einlasskontrolle, die Bestellungvon Speisen und Getränken sowie die damitverbundene Bedienung und Kassierung, dieReinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toilettenund der Nebenräume sowohl während einer Veranstaltungals auch als Abschlussarbeiten. Weitersdas Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusiksowie sonstige künstlerische Darbietungen.d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planetariums,einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtungennotwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf vonEintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrungder Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienender technischen Geräte, die Führung der Besucherund Besucherinnen und die damit verbundenen Erläuterungensowie der Verkauf von Speisen undGetränken.e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen notwendigenTätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskarten,die Übernahme und Aufbewahrungder Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienender technischen Geräte, die Führung der Besucherund Besucherinnen und die damit verbundenen Erläuterungensowie der Verkauf von Speisen undGetränken.f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendigenTätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskarten,die Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe,die Einlasskontrolle, das Bedienen der technischenGeräte, die Führung der Besucher und Besucherinnenund die damit verbundenen Erläuterungensowie der Verkauf von Speisen und Getränken.g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung vonKursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen uswstehenden Tätigkeiten, wie insbesondere die Eröffnungund Begrüßung, die Betreuung der Teilnehmerinnenbzw Teilnehmer und die notwendigenServicetätigkeiten.h) Die mit lit a) bis g) zusammenhängenden Tätigkeiteneiner begleitenden Inspektion, der Überwachungvon Veranstaltungsräumen, von Fluchtwegen,der Kontrolle und gegebenenfalls Instandsetzungvon Notbeleuchtungen, der Behebung allfälligertechnischer Defekte, der allfälligen Kontaktnahmemit den Sicherheitsorganen, sowie derÜberprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicherVorschriften sowohl vor und während einerVeranstaltung sowie als Abschlussarbeiten.(3) Die Ausnahmebestimmung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2, lit g)ist bis zum 31. Dezember 2009*) befristet.a) Während dieser Befristung durchgeführte Wochenendarbeitensind gesondert zu dokumentieren. DieseDokument<strong>at</strong>ion h<strong>at</strong> Angaben über die Art der Veranstaltung,die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Ar-– 13 –


eitnehmer sowie das jeweilige Ausmaß der Beschäftigungsowie die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmerzu enthalten.b) Diese Dokument<strong>at</strong>ion bildet die Grundlage über eineallfällige Verlängerung der Befristung.c) Über die Verlängerung oder Beendigung ist zwischenden Kollektivvertragspartnern bis 30. September2009* das Einvernehmen herzustellen.(4) In den Fällen des Abs<strong>at</strong>zes 2 darf die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Malim Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, essei denn für die Bedienung von speziellen technischenGeräten gemäß lit d).(5) Für Arbeitsleistungen gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 an Sonntagengebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeitvon 6:00 bis 22:00 Uhr für Normalarbeitszeit ein Zuschlagvon € 4,50 je Arbeitsstunde. Für Arbeitsleistungenan Samstagen gebührt neben dem laufenden Gehaltfür die Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr für Normalarbeitszeitein Zuschlag von € 3,70 je Arbeitsstunde.*) Änderung der Fristen lt Ergebnisprotokoll vom 16. 11. 2006§ 14 Arbeitszeitaudit(1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Qualitätder Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit denvereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertragesverbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Ergebnisseder Audits dienen als Ber<strong>at</strong>ungs- und Entscheidungsgrundlagefür allfällig notwendige Veränderungenim Sinne dieser Absichten.(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß anFlexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahrnehmungspezifischer Interessen beider Seiten, sowohlder Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auchder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnunggetragen werden.(3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtetsich einmal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen.In diese Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertragesgeregelten betrieblichen Arbeitszeitformen nachGeschlechtern getrennt in einem Vergleich von SollundIst-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe vonZeitguthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlichsein. Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückständesind gesondert aufzuweisen.(4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin /der Arbeitgeber und der Betriebsr<strong>at</strong> eine nach vereinbartenFragestellungen anonym gestaltete Befragungder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über dieZufriedenheit mit den betrieblichen Arbeitszeitregelungendurch. Die Auswertung ist, sofern die Anonymitätnicht gefährdet wird, nach Geschlechtern getrenntzu ermöglichen.(5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einerBefragung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,dass die betrieblichen Arbeitszeiten in auffälliger Weisevon den Vereinbarungen abweichen, kann der Betriebsr<strong>at</strong>Ber<strong>at</strong>ungsgruppen mit Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern einrichten.(6) Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin Ber<strong>at</strong>ungsgruppen gemäß Abs<strong>at</strong>z 4 richtet sichnach der Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigtenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.(7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernkann eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmerbeigezogen werden. In Betrieben mit 21 bis50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern könnenzwei, in Betrieben mit 51 bis 150 Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern können drei, in Betrieben mit151 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernkönnen vier und in Betrieben mit 301 und mehr Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern können fünf Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer beigezogen werden.(8) Auf Verlangen des Betriebsr<strong>at</strong>es h<strong>at</strong> die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebniszu ber<strong>at</strong>en.(9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber h<strong>at</strong> Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern gemäß Abs<strong>at</strong>z 7 für dieTeilnahme an Ber<strong>at</strong>ungsgruppen gemäß Abs<strong>at</strong>z 5 einZeitkontingent im Ausmaß von 24 Arbeitsstundenpro Jahr während der Normalarbeitszeit zur Verfügungzu stellen. Allfällig notwendige Reiseaufwände trägtdie Arbeitgeberin / der Arbeitgeber. Für die Teilnahmean solchen Ber<strong>at</strong>ungen gebührt Entgelt nur für Zeiteninnerhalb der täglichen Normalarbeitszeit.– 14 –


KAPITEL 3ENTGELT§ 15 Verwendungsbereichsschema(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sindentsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit in eineder nachfolgend genannten Verwendungsbereicheeinzureihen. Nicht einzustufen sind Teilnehmerinnenund Teilnehmer in Arbeitsstiftungen, Qualifizierungsverbündenund ähnlicher Einrichtungen, welche zumZwecke der Reintegr<strong>at</strong>ion in den Arbeitsmarkt geschultbzw unterwiesen, ber<strong>at</strong>en, betreut und unterstütztwerden. Weiters sind nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmerinnenund Lehrgangsteilnehmer sowieStudentinnen und Studenten, welche aufgrund einerFördervereinbarung zu Aus- und / oder Weiterbildungszweckenunterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruchauf eine Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach§ 16 Abs<strong>at</strong>z 5.(2) Verwendungsbereichea) Verwendungsbereich TAKArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche imRahmen einer arbeitmarktspolitischen Maßnahme ber<strong>at</strong>en,betreut und geschult werden und bei denen aufdie Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeitenbesonderer Wert zu legen ist. Diese werden dazuin unterschiedlichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufenausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerbpraktischer Kenntnisse Wert gelegt. DiesenAus-, Fort- und Weiterbildungsgrundsätzen entsprechendwerden TAK unter Anleitung fachlich geschultenPersonals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 (3).Die Verwendung in anderen Betrieben und bei anderenBeschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen.Jugendliche und Lehrlingen, welche im Rahmeneines Beschäftigungsprogrammes ber<strong>at</strong>en, betreutbzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnunggemäß §16 Abs<strong>at</strong>z 5.Stiftungsteilnehmerinnen und -teilnehmer.[lit a) idF ab 1. September <strong>2008</strong>]b) Verwendungsbereich 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfacheTätigkeiten verrichten, wozu in der Regel keine besondereEinarbeitungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbildungnotwendig sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vorgegebenund es bestehen kaum Gestaltungsmöglichkeitenzur Erfüllung der Funktion.c) Verwendungsbereich 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeitenverrichten, wozu in der Regel eine kurze Einarbeitungszeitund / oder eine abgeschlossene Berufsausbildungnotwendig ist.Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es bestehengeringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllungder Funktion.d) Verwendungsbereich 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeitenverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder der Abschluss einerberufsbildenden oder allgemein bildenden mittlerenSchule und / oder eine berufliche Praxis erforderlichist.Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgegebenund es bestehen eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeitenzur Erfüllung der Funktion.e) Verwendungsbereich 4Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selbstständigeTätigkeiten verrichten, wozu in der Regel eineentsprechende, abgeschlossene Berufsausbildungoder der Abschluss einer berufsbildenden oder allgemeinbildenden mittleren oder höheren Schule und /oder eine entsprechende berufliche Praxis erforderlichsind.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die inden Maßnahmen Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterrichten,aus- oder weiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen.Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein vorgegebenund es bestehen allgemeine Gestaltungsmöglichkeitenzur Erfüllung der Funktion.f) Verwendungsbereich 5Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selbstständigeTätigkeiten verantwortlich verrichten, wozu inder Regel eine entsprechende weiterführende Berufsausbildungsowie eine mindestens 7-jährige beruflichePraxis erforderlich sind oder der Abschluss eineseinschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiumssowie einer mindestens 4-jährigen beruflichenPraxis.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinnedes Verwendungsbereiches 5, die in den MaßnahmenTeilnehmerinnen und Teilnehmer unterrichten,aus- oder weiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen, soferndiese auch mit Entwicklungs- und Konzeptionsaufgabenbetraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemeinvorgegeben und es bestehen relevante Gestal-– 15 –


tungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.g) Verwendungsbereich 6Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Teilbereichdes Unternehmens beeinflussende Tätigkeitenselbstständig und eigenverantwortlich verrichten,wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder ein einschlägiger akademischerAbschluss sowie eine überdurchschnittlich langeberufliche Praxis erforderlich sind.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinnedes Verwendungsbereiches 6, die in den MaßnahmenTeilnehmer und Teilnehmerinnen unterrichten,aus- oder weiterbilden, ber<strong>at</strong>en oder betreuen, soferndiese in erheblichem Umfang mit Leitungsaufgabenbetraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemeinvorgegeben und es bestehen wesentliche Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.h) Verwendungsbereich 7Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Teilbereichdes Unternehmens wesentlich beeinflussendeTätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlichverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder ein einschlägigerakademischer Abschluss sowie eine überdurchschnittlichlange berufliche Praxis erforderlich sind,sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mitder Leitung wesentlicher Organis<strong>at</strong>ionseinheiten betrautsind.Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein definiertund es bestehen entscheidende Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.i) Verwendungsbereich 8Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Unternehmenwesentlich beeinflussende Tätigkeiten selbstständigund eigenverantwortlich verrichten, wozu inder Regel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungoder ein einschlägiger akademischer Abschlusssowie eine überdurchschnittlich lange beruflichePraxis erforderlich sind, sowie Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die mit der Leitung eines Gesamtbereichesbetraut sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert undes bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Ziele.(3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehaltsstufeeines Verwendungsbereiches.a) Nach einer t<strong>at</strong>sächlich verbrachten Dienstzeit vonzwei Jahren bei derselben Arbeitgeberin / beim selbenArbeitgeber sind rechtzeitig nachgewiesene facheinschlägigeVordienstzeiten bei anderen Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern im Ausmaß von höchstens vierJahren anzurechnen.b) Als facheinschlägig gelten Vordienstzeiten dann,wenn diese für die Verwendung von relevanter Bedeutungsind.c) Rechtzeitig nachgewiesen sind die Vordienstzeitendann, wenn diese durch entsprechende schriftlicheDokumente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungenvon früheren Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern binnendrei Mon<strong>at</strong>en nach Beginn des Arbeitsverhältnissesbzw binnen eines Mon<strong>at</strong>es nach Aufforderung durchdie Arbeitgeberin / den Arbeitgeber dieser / diesemvorgelegt werden.(4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer inFolge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührtdas neue Gehalt ab dem Mon<strong>at</strong>sersten der Umreihung.a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbereichgebührt das dem bisherigen kollektivvertraglichenGehalt entsprechende nächst höhere Mindestgrundgehaltdes neuen Verwendungsbereiches.b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt unverändert.(5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder vergleichbareRegelung besteht, bleiben Überzahlungenanlässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwendungsbereichesund bei Umreihungen betragsmäßigunverändert.§ 16 Gehaltsordnung(1) Mit Wirkung vom 1. Mai <strong>2008</strong> werden die betrieblichenGehaltssysteme, sowie die IST-Gehälter um3 % aber mindestens um € 56,– erhöht (Es wird kaufmännischauf zwei Kommastellen gerundet).(2) Mit Wirkung vom 1. Mai <strong>2008</strong> werden die Kollektivvertragsgehälterum 3 % aber mindestens um€ 56,– erhöht (Es wird kaufmännisch auf zwei Kommastellengerundet).– 16 –


VB 1 VB 2 VB 3 VB 4 VB 5 VB 6 VB 7 VB 8Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) 1.340,10 1.442,20 1.581,20 1.733,80 1.935,16 2.039,19 2.407,73 2.841,36Stufe 2 (nach 2 Jahren) 1.393,80 1.506,30 1.656,40 1.830,60 2.057,01 2.183,29 2.574,07 3.035,41Stufe 3 (nach 4 Jahren) 1.447,50 1.570,60 1.731,60 1.927,54 2.178,97 2.327,49 2.740,52 3.229,46Stufe 4 (nach 7 Jahren) 1.501,10 1.634,80 1.806,80 2.027,25 2.300,92 2.471,69 2.906,87 3.423,51Stufe 5 (nach 10 Jahren) 1.554,80 1.699,00 1.882,20 2.127,05 2.422,97 2.615,89 3.073,42 3.617,57Stufe 6 (nach 13 Jahren) 1.608,50 1.763,20 1.958,44 2.226,76 2.544,92 2.760,09 3.239,76 3.811,62Stufe 7 (nach 16 Jahren) 1.662,10 1.827,40 2.035,90 2.326,46 2.666,88 2.904,29 3.406,21 4.005,57Stufe 8 (nach 20 Jahren) 1.715,90 1.891,60 2.113,46 2.426,17 2.788,83 3.048,39 3.572,56 4.199,72(3) Transitarbeitskräfte im Rahmen der gemeinnützigenArbeitskräfteüberlassung iSd § 2 Abs 3 habenwährend des Zeitraumes der arbeitsmarktpolitischenMassnahme Anspruch auf jenes kollektivvertraglicheMindestentgelt, das im Beschäftigerbetrieb für dieausgeübte Tätigkeit gilt, zumindest aber € 1.110,–auf Basis einer 38h-Woche (gültig per 1. Mai <strong>2008</strong>).Der / Die TransitarbeitnehmerIn behält den Anspruchauf das Mindestentgelt in Höhe von € 1.110,– auf Basiseiner 38h-Woche auch im überlassungsfreien Zeitraum.(Abs 3 idF ab 1 September <strong>2008</strong>)(4) TAK-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mitbesonderen Aufgaben betraut sind, wie insbesonderedas überwiegende Lenken eines Kraftfahrzeuges oderfachlich qualifizierte Tätigkeiten, erhalten eine mon<strong>at</strong>licheZulage in der Höhe von € 2,– je vereinbarter Normalarbeitsstunde.(5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2Abs<strong>at</strong>z 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfenach den jeweiligen Förderrichtliniender Fördergeberin / des Fördergebers.(6) Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmersowie Studentinnen und Studenten, welcheaufgrund einer Fördervereinbarung zu Aus- und/oderWeiterbildungszwecken beschäftigt werden, erhalteneine Ausbildungsbeihilfe / einen Unterhaltszuschussbzw eine vergleichbare Entschädigung nach den jeweiligenFörderrichtlinien der Fördergeberin / des Fördergebers.§ 17 Lehrlingsentschädigungen(1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzeserhalten mon<strong>at</strong>lich eine Lehrlingsentschädigunggemäß Abs<strong>at</strong>z 2.(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Mai <strong>2008</strong> beträgt dieLehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr € 487,40, im2. Lehrjahr € 626,00, im 3. Lehrjahr € 831,00 undim 4. Lehrjahr € 1.103,40(3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermon<strong>at</strong>ssetzt sich die Lehrlingsentschädigung aus den aliquotenAnteilen beider Lehrjahre zusammen.(4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.(5) Während des Besuches einer intern<strong>at</strong>smäßig geführtenBerufsschule wird die Lehrlingsentschädigungnicht gekürzt.(6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer ab dem Montag, derdem Lehrzeitende folgt, jenen Gehalt der aufgrundder Tätigkeit nach dem Verwendungsbereich zusteht.§ 18 Urlaubsaushilfen(1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die sich in einer schulischen Ausbildungbefinden, für die Familienbeihilfe bezogen werdenkann und die für eine kurzfristige Beschäftigung vonbis zu drei Mon<strong>at</strong>en ein befristetes Arbeitsverhältnisvereinbaren.(2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten dieBestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelletritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Beschäftigungvon mon<strong>at</strong>lich € 467,40. Im Fall einer wiederholtenBeschäftigung gebührt eine mon<strong>at</strong>liche Entlohnungvon € 601,00.– 17 –


§ 19 Sonderzahlungen(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhaltenspätestens bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres einenUrlaubszuschuss und spätestens bis zum 30. Novemberjeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuner<strong>at</strong>ion(Sonderzahlungen) jeweils im Ausmaß desfür diesen Mon<strong>at</strong> gebührenden t<strong>at</strong>sächlichen Mon<strong>at</strong>sgehaltes.In die Berechnung des Mon<strong>at</strong>sgehaltes sindFunktions-, Koordin<strong>at</strong>ions- und / oder Leitungszulagensowie mit diesen vergleichbare Zulagen, regelmäßiggewährte Leistungszulagen sowie Überzahlungenzum kollektivvertraglichen Mindestgehalt mit einzubeziehen.Betrieblich gewährte Schmutz-, Erschwernis-,Gefahrenzulagen, Überstundenentgelte, Sozialleistungensowie Aufwandsersätze bleiben bei der Berechnungaußer Betracht.(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welchein den Verwendungsbereich TAK einzustufen sind, berechnensich die Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmon<strong>at</strong>gebührenden Mon<strong>at</strong>sgehalt. Eine Zulagegemäß § 16 Abs<strong>at</strong>z 3 ist in die Berechnung einzubeziehen.H<strong>at</strong> zum Fälligkeitstermin der dem Beginndes Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonderzahlungdas Beschäftigungsverhältnis noch wenigerals sechs Mon<strong>at</strong>e gedauert, kann diese Sonderzahlungin jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der doppeltenDauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesemZeitpunkt entspricht.(3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitunterschiedlichem Ausmaß der Normalarbeitszeitbzw des Gehaltes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungenaus dem Durchschnitt der letzten dreiMon<strong>at</strong>e.(4) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt imKalenderjahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufendeKalenderjahr gebührenden Urlaubszuschussesbzw der Weihnachtsremuner<strong>at</strong>ion aus dem Arbeitsverhältnisausscheidet, sind die anteilsmäßig zu vielbezogenen Sonderzahlungen zurückzuzahlen.(5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruchin Folge Krankheit oder Unfall vermindern nichtden Anspruch auf Sonderzahlungen.§ 20 Überstundenvergütung(1) Die Überstundenvergütung besteht aus einerGrundstundenvergütung und einem Zuschlag.(2) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 desMon<strong>at</strong>sgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagensind alle über 12 Mon<strong>at</strong>sgehälter hinausgehendenSonderzahlungen für die Zwecke derÜberstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.(3) Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, inden Fällen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs<strong>at</strong>z3 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr geleistet werden,gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozentder Grundstundenvergütung.(4) Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagengeleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozentin Höhe der Grundstundenvergütung. Ist Wochenruhevereinbart, tritt an Stelle des Sonntags derjeweils zweite Tag der Wochenruhe.(5) Für Überstunden außerhalb der in Abs<strong>at</strong>z 3 und 4geleisteten Zeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozentin Höhe der Grundstundenvergütung.(6) Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütungkann auch ein entsprechender Zeitausgleich vereinbartwerden. Die Bestimmungen des § 5 Abs<strong>at</strong>z 7 sindin diesem Fall nicht anzuwenden.(7) Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung desArbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zumZeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmendie Kündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeitpunktder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehendenZeitguthabens verlängert werden. Kommt einEinvernehmen nicht zustande, ist das nicht verbrauchteZeitguthaben auszuzahlen.(8) Während des Zeitraumes einer Überlassung iSd§ 2 Abs 3 ist Mehrarbeit zwischen der in diesem KollVgeregelten wöchentlichen Normalarbeitszeit von38 Stunden und der gesetzlichen Normalarbeitszeit– 18 –


von 40 Stunden zuschlagsfrei. In diesem Fall gebührtnur die Grundstundenvergütung.Jede weitere Stunde ist gem § 4 (1a) als Überstundemit den entsprechenden Zuschlägen zu vergüten.(Abs 8 gültig ab 1. September <strong>2008</strong>)§ 21 Zusammentreffen von Zulagen und ZuschlägenBeim Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägenim Sinne dieses Kollektivvertrages gebührt jeweilsnur der höchste; eine Kumul<strong>at</strong>ion mehrer Zulagenund Zuschläge ist ausgeschlossen.§ 22 Zahlungsfrist(1) Bei bargeldloser Gehaltsauszahlung h<strong>at</strong> das derArbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer zustehende Gehaltmon<strong>at</strong>lich jeweils zum letzten Banktag eines Kalendermon<strong>at</strong>szur Verfügung zu stehen. Entgelte, Aufwandsersätzeusw sind mit der der Rechnungslegungnächstfolgenden Gehaltsauszahlung zu überweisen.Der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ist ein geeigneterdetaillierter Nachweis über die Gehaltsabrechnungzu übermitteln.(2) Der Lohn / das Gehalt einschließlich allfälliger Zulagenist jeweils am 10. des der Arbeitsleistung folgendenMon<strong>at</strong>es fällig und ist auf ein von der TAK bekanntzu gebendes Bankkonto zu überweisen. Fälltder 10. auf einen bankfreien Tag gebührt der Lohn /das Gehalt am vorhergehenden Banktag. Es gilt alsvereinbart, dass im Zuge einer Endabrechnung eventuellzu viel bezogenes Entgelt einbehalten werdenkann.KAPITEL 4DIENSTVERHINDERUNGEN§ 23 Entgeltfortzahlung(1) Ist eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer durchandere wichtige, ihre / seine Person betreffende Gründeohne ihr / sein Verschulden an der Dienstleistungverhindert, gilt § 8 Abs<strong>at</strong>z 3 Angestelltengesetz; jedenfallsgebührt Entgeltfortzahlung bei nachstehendangeführten Ereignissen in folgendem arbeitstägigemAusmaß:a) Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisses plus 2(zwei) Tage.b) Eigene Ehescheidung: Tag des Ereignisses.c) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwisteroder eines Elternteiles: Tag des Ereignisses.d) Niederkunft der Eheg<strong>at</strong>tin oder Lebensgefährtin: 2(zwei) Tage.e) Wohnungswechsel zum Zwecke der Gründung eineseigenen Haushaltes: 2 (zwei) Tage pro Kalenderjahr.f) Tod des Eheg<strong>at</strong>ten / der Eheg<strong>at</strong>tin oder des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin, der Kinder odereines Elternteiles: 2 (zwei) Tage.g) Tod eines Schwiegerelternteiles, eines Elternteilesdes Lebensgefährten / der Lebensgefährtin oderEnkelkinder: 1 (ein) Tag.h) Beerdigung des Eheg<strong>at</strong>ten / der Eheg<strong>at</strong>tin oder desLebensgefährten / der Lebensgefährtin, eines Elternteiles,Kinder, eines Schwiegerelternteiles, einesElternteiles des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin,Geschwister oder Großelternteiles: Tagdes Ereignisses.i) Absolvierung von im öffentlichen Bildungswesennormierten Bildungsabschlüssen, wie beispielsweiseLehrabschlussprüfung im 2. Bildungsweg, Berufsreife-und Studienberechtigungsprüfung, Diplomprüfung,u Ä: 2 (zwei) Tage.– 19 –


KAPITEL 7AUS- UND WEITERBILDUNG§ 27 Bildungsfreistellung(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahmejener, die mit einer Generalprokura ausgest<strong>at</strong>tetsind, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung undder betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellungim Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeiteiner Arbeitswoche pro Kalenderjahrohne Schmälerung des Gehaltes. Nicht beanspruchteBildungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjahres.(2) Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einerBeschäftigungsdauer von 12 Mon<strong>at</strong>en, bis zu dieserBeschäftigungsdauer entsteht kein Anspruch. DieFestlegung eines einheitlichen Stichtages für die Berechnungder Ansprüche ist zulässig.§ 28 BetriebsvereinbarungÜber die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- undWeiterbildung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.Insbesondere ist die Erstellung eines regelmäßigeninnerbetrieblichen Bildungsangebotes, dieArten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übernahmeder Kosten durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin,die Anrechnung auf die tägliche und wöchentlicheNormalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Definitionvon rückzahlungsfähigen Kosten zu vereinbaren.KAPITEL 8BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES§ 29 Kündigung(1) Für die vom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 2,lit c) erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,gilt bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 20 Angestelltengesetz. Betrieblich günstigere Regelungenbleiben weiter bestehen.(2) Für Transitarbeitskräfte gemäß § 2 Abs<strong>at</strong>z 3 giltunter Anwendung des § 1159b ABGB, dass das Beschäftigungsverhältnisunter Einhaltung einer Kündigungsfristvon 14 (vierzehn) Tagen zu jedem Kalendertaggelöst werden kann.KAPITEL 9VERFALL VON ANSPRÜCHEN§ 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche(1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssenbinnen sechs Mon<strong>at</strong>en nach Fälligkeit bei sonstigemVerfall geltend gemacht werden.(2) Für Überstunden, die durch ein Überstundenpauschalenicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils abEnde des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsverhältnisses.– 21 –


KAPITEL 10 ÜBERGANGS- UND ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN FÜRUNTERNEHMEN DIE SEIT DEM 1. 4. 2005 MITGLIED DESARBEITGEBERVERBANDES BABE SIND§ 31 Übergangsbestimmungen – Gehalt(1) Die Bestimmungen des § 31 des Kollektivvertragesgelten nur für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmerdie vor In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages beschäftigtwaren.(2) Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werdenalle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechendihrer Verwendung unter Beiziehung des Betriebsr<strong>at</strong>esin den jeweiligen Verwendungsbereich gemäߧ 15 Abs<strong>at</strong>z 1 und 2 eingestuft.(3) Die Einstufung h<strong>at</strong> unter Berücksichtigung der Bestimmungenüber die Anrechnung von Vordienstzeitengemäß § 15 Abs<strong>at</strong>z 3 zu erfolgen. Dabei gilt, dassdie bis zum 31. März 2005 bei der / dem zu diesemZeitpunkt beschäftigten Arbeitgeberin / Arbeitgebert<strong>at</strong>sächlich verbrachte Dienstzeiten voll zu berücksichtigensind, wenn auf diese Arbeitgeberin / diesenArbeitgeber dieser Kollektivvertrag anzuwenden ist.(4) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, diezum Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertragesbeschäftigt sind, gelten die betrieblichenBezugsordnungen, Gehaltstabellen oder andere vergleichbareRegelungen weiter. Diese werden, soweitkeine betrieblich anderen Vereinbarungen getroffenwerden im Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung angehoben.Beträgt die betriebliche Erhöhung weniger alsdas Ausmaß der vereinbarten Ist-Gehaltserhöhung,sind die Gehälter effektiv um das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhunganzuheben.(5) Insofern durch Einzelvertrag andere Vereinbarungengetroffen sind, kommt Abs<strong>at</strong>z 4 nicht zur Anwendung.(6) Nach erfolgter Anpassung ist zu überprüfen, obdas gebührende Gehalt höher als das aufgrund derEinstufung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3 sich ergebende Kollektivvertragsgehaltist. In diesem Fall bleiben die sichaus Abs<strong>at</strong>z 4 ergebenden Ansprüche bestehen.(7) Ist das zum Stichtag gebührende Gehalt niedrigerals das aufgrund der Einstufung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3sich ergebende Gehalt, können die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer zwischen frühestens 1. April2005 und spätestens 30. Juni 2005 einen Antrag aufWechsel in die Gehaltsordnung gemäß § 16 des Kollektivvertragesstellen.Eine Ausdehnung der Frist kann auf betrieblicher Ebeneim Einvernehmen mit dem Betriebsr<strong>at</strong> und Arbeitgeberoder Arbeitgeberin vereinbart werden.Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber h<strong>at</strong> diesen Anträgenunter der Maßgabe st<strong>at</strong>tzugeben, als das Arbeitsverhältnisvertraglich über den 30. Juni 2005 hinausbesteht.(8) Die Heranführung aufgrund eines Antrages gemäßAbs<strong>at</strong>z 7 sowie aufgrund eines bestehenden Einzelvertragesim Sinne des Abs<strong>at</strong>z 5 an das kollektivvertraglicheMindestgrundgehalt, welches sich ausder Anwendung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3 ergibt, ist nachfolgenden Grundsätzen mit Wirkung vom 1. April 2005zu gewährleisten.a) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt mindestens 20 %weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 80 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 85 %, nach Ablauf von weitern zwölf Mon<strong>at</strong>enmindestens 90 % des kollektivvertraglichen Gehaltesund nach Ablauf von weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>enmindestens 95 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.b) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt mindestens 15 %weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 85 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 90 % und nach Ablauf von weiteren zwölfMon<strong>at</strong>en mindestens 95 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt derArbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.c) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt zwischen 10 % und14,9 % weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / demArbeitnehmer mindestens 90 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 95 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt der Ar-– 22 –


eitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.d) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt zwischen 5 % und9,9 % weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 95 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührtder Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % deskollektivvertraglichen Gehaltes.e) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt bis zu 4,9 % weniger,gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer100 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.(9) Über Anträge im Sinne des Abs<strong>at</strong>z 7, welche nachdem 30. Juni 2005 gestellt werden, ist zwischen Arbeitgeberin/ Arbeitgeber und Arbeitnehmerin / Arbeitnehmerdas Einvernehmen herzustellen. Der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer steht dabei dasRecht der Beiziehung des Betriebsr<strong>at</strong>es zu.(10) Vereinbarungen, welche für die Arbeitnehmerinbzw den Arbeitnehmer günstiger sind als die in Abs<strong>at</strong>z8 angeführten Bestimmungen, sind zulässig.(11) Für Betriebe, Unternehmen und Vereine, welchenach dem 1. April 2005 der Berufsvereinigung der Arbeitgeberund Arbeitgeberinnen priv<strong>at</strong>er Bildungseinrichtungen(BABE) beitreten, sind diese Übergangsbestimmungensinngemäß anzuwenden.§ 32 Übergangsbestimmung – Arbeitszeit gemäß § 4Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt als vereinbart, dass ab1. April 2005 eine Normalarbeitszeit von 39 Stundengilt. Ab 1. April 2006 tritt eine Normalarbeitszeit von38,5 Stunden in Kraft. Ab 1. April 2007 tritt die kollektivvertraglichvereinbarte Arbeitszeit von 38,0 Stundenin Kraft. Jeweils bestehende kürzere Normalarbeitszeitenbleiben aufrecht.§ 33 GünstigkeitsbestimmungBestehende betriebliche Vereinbarungen und Regelungenbleiben dann aufrecht, wenn diese für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer günstiger sind undschriftlich im Betrieb aufliegen.§ 34 SchlussbestimmungenDie betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungenüber das Sabb<strong>at</strong>ical, der Vorruhestandsregelung unddes Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand derWeiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabb<strong>at</strong>icalund Vorruhestand ist betrieblich eine Sicherstellungzu prüfen. Die gemäß den möglichen Variantenerworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfallbar.Die Kollektivvertragspartner kommen weiters überein,dass folgende Themen zum Gegenstand gemeinsamerAktivitäten werden:Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes undsich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwendigkeiten.Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf dieBildungsbedarfe der Zukunft zu achten. Dabei ist nebender Sicherung und Hebung der Marktfähigkeitder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch derenpersönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zu stellen.Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Bildungleistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozessverstanden wird.Die besondere Situ<strong>at</strong>ion der priv<strong>at</strong>en Bildungseinrichtungenund -träger erfordert immer wieder den Eins<strong>at</strong>zund die Unterstützung von freiberuflich tätigenExperten und Expertinnen. Um deren wirtschaftlicheund soziale Situ<strong>at</strong>ion sowie die gesellschaftliche Bedeutungsolcher Vertragsverhältnisse einschätzen zukönnen und gegebenenfalls in gemeinsamen AnstrengungenAbsicherungen und / oder Verbesserungen zuerzielen, wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die insbesonderedie Aufgabe h<strong>at</strong> eine Enquete zu diesemThema für das Jahr 2005 zu organisieren und durchzuführen.Zur Umsetzung dieses Vorhabens nominierendie Kollektivvertragspartner aus ihren Reihen jeweilsbis zu drei Mitglieder.Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nichtnur Gegenstand periodischer Verhandlungen über– 23 –


m<strong>at</strong>erielle Inhalte. Qualit<strong>at</strong>ive Entwicklungen, wie dieVereinbarung über Grundsätze von Partizip<strong>at</strong>ionsmodellen,der Mitwirkung von Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand kollektivvertraglicherVereinbarungen.§ 35 Vereinbarung über eine Erhöhung der t<strong>at</strong>sächlichen Gehälter (Ist-Gehaltserhöhung)(1) Die am 31. März 2005 t<strong>at</strong>sächlich vereinbartenGehälter werden ab 1. April 2005 um zwei Prozent angehoben,sofern die letzte betriebliche Gehaltsanpassungam 1. April 2004 durchgeführt wurde (Laufzeitvon zwölf Mon<strong>at</strong>en) und sich aus den Übergangsbestimmungengemäß § 31 nicht anderes ergibt.(2) Liegt die letzte betriebliche Gehaltsanpassung voroder nach dem 1. April 2004 gilt für jeden Mon<strong>at</strong> derVerlängerung bzw der Verkürzung der Laufzeit vonzwölf Mon<strong>at</strong>en, dass je Mon<strong>at</strong> der Verlängerung derLaufzeit die Ist-Gehaltserhöhung um 0,167 Prozenterhöht wird und dass je Mon<strong>at</strong> der Verkürzung derLaufzeit die Ist-Gehaltserhöhung um 0,167 Prozentgesenkt wird.§ 36 Vereinbarung über die Errichtung einer Schlichtungsstelle(1) Streitigkeiten aus der Anwendung dieses Kollektivvertrages,Streitigkeiten über eine Auslegung vonKollektivvertragsbestimmungen, Streitigkeiten überdie Zulässigkeit kollektivvertraglicher Bestimmungensowie Streitigkeiten über die Zulässigkeit der aus diesemKollektivvertrag abzuleitenden betrieblichen Regelungenwerden vor einer Schlichtungsstelle ausgetragen.(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus je zwei stimmberechtigtenVertreterinnen / Vertretern der kollektivvertragsschließendenParteien. Die Beiziehung vonExpertinnen / Experten ist zulässig. Sie tritt innerhalbvon vier Wochen ab Antragstellung durch eine Streitparteizusammen. Antragsberechtigt sind die vertragsschließendenParteien. Die Schlichtungsstelleh<strong>at</strong> binnen 12 Wochen ab Antragstellung einstimmigzu entscheiden. Während dieser Frist herrscht Friedenspflichtund die Anrufung ordentlicher Gerichtewird ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin / der Antragsgegnerwenden für den Fall einer Nichteinigungund der späteren Anrufung eines ordentlichen Gerichtesden Verfall und die Verjährung nicht ein. Die Entscheidungender Schlichtungsstelle sind für die Kollektivvertragsparteienverbindlich. Kommt eine Einigungnicht zustande stehen die sonstigen Rechtsmittel offen.(3) Die Bestimmung über die Errichtung einerSchlichtungsstelle ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.(Abs 3 idF lt Ergebnisprotokoll vom 16. 11. 2006)KAPITEL 10a ÜBERGANGS- UND ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN FÜRUNTERNEHMEN DIE NACH DEM 1. 4. 2006 MITGLIED DESARBEITGEBERVERBANDES BABE GEWORDEN SIND§ 37 Übergangsbestimmungen – Gehalt(1) Die Bestimmungen des § 37 des Kollektivvertragesgelten nur für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmerdie am 31. 3. 2006 in Unternehmen im Sinne desKapitels 10a beschäftigt waren.(2) Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werdenalle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechendihrer Verwendung unter Beiziehung des Betriebsr<strong>at</strong>esin den jeweiligen Verwendungsbereich gemäߧ 15 Abs<strong>at</strong>z 1 und 2 eingestuft.– 24 –


(3) Die Einstufung h<strong>at</strong> unter Berücksichtigung der Bestimmungenüber die Anrechnung von Vordienstzeitengemäß § 15 Abs<strong>at</strong>z 3 zu erfolgen. Dabei gilt, dassdie bis zum 30. April 2006 bei der / dem zu diesemZeitpunkt beschäftigten Arbeitgeberin / Arbeitgebert<strong>at</strong>sächlich verbrachte Dienstzeiten voll zu berücksichtigensind, wenn auf diese Arbeitgeberin / diesenArbeitgeber dieser Kollektivvertrag anzuwenden ist.(4) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, diezum Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertragesbeschäftigt sind, gelten die betrieblichenBezugsordnungen, Gehaltstabellen oder andere vergleichbareRegelungen weiter.(5) Insoweit durch Einzelvertrag andere Vereinbarungengetroffen sind, kommt Abs<strong>at</strong>z 4 nicht zur Anwendung.(6) Nach erfolgter Anpassung ist zu überprüfen, obdas gebührende Gehalt höher als das aufgrund derEinstufung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3 sich ergebende Kollektivvertragsgehaltist. In diesem Fall bleiben die sichaus Abs<strong>at</strong>z 4 ergebenden Ansprüche bestehen.(7) Ist das zum Stichtag gebührende Gehalt niedrigerals das aufgrund der Einstufung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3sich ergebende Gehalt, können die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer zwischen frühestens 1. Mai2006 und spätestens 30. Oktober 2006 einen Antragauf Wechsel in die Gehaltsordnung gemäß § 16 desKollektivvertrages stellen. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeberh<strong>at</strong> diesen Anträgen unter der Maßgabest<strong>at</strong>tzugeben, als das Arbeitsverhältnis vertraglichüber den 30. Juni 2006 hinaus besteht.(8) Die Heranführung aufgrund eines Antrages gemäßAbs<strong>at</strong>z 7 sowie aufgrund eines bestehenden Einzelvertragesim Sinne des Abs<strong>at</strong>z 5 an das kollektivvertraglicheMindestgrundgehalt, welches sich ausder Anwendung gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 und 3 ergibt, ist nachfolgenden Grundsätzen mit Wirkung vom 1. November2006 zu gewährleisten.a) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt mindestens 20 %weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 80 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 85 %, nach Ablauf von weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>enmindestens 90 % des kollektivvertraglichen Gehaltesund nach Ablauf von weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>enmindestens 95 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.b) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt mindestens 15 %weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 85 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 90 % und nach Ablauf von weitern zwölfMon<strong>at</strong>en mindestens 95 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt derArbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.c) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt zwischen 10 % und14,9 % weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / demArbeitnehmer mindestens 90 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach Ablauf von zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührenmindestens 95 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührt der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.d) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt zwischen 5 % und9,9 % weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 95 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührtder Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % deskollektivvertraglichen Gehaltes.e) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt bis zu 4,9 % weniger,gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer100 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.(9) Über Anträge im Sinne des Abs<strong>at</strong>z 7, welche nachdem 30. Oktober 2006 gestellt werden, ist zwischenArbeitgeberin / Arbeitgeber und Arbeitnehmerin / Arbeitnehmerdas Einvernehmen herzustellen. Der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer steht dabei dasRecht der Beiziehung des Betriebsr<strong>at</strong>es zu.(10) Vereinbarungen, welche für die Arbeitnehmerinbzw den Arbeitnehmer günstiger sind als die in Abs<strong>at</strong>z8 angeführten Bestimmungen, sind zulässig.§ 38 Übergangsbestimmung – Arbeitszeit gemäß § 4Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt als vereinbart, dass ab1. April 2007 eine Normalarbeitszeit von 39 Stundengilt. Ab 1. April <strong>2008</strong> tritt eine Normalarbeitszeit von38 Stunden in Kraft. Jeweils bestehende kürzere Normalarbeitszeitenbleiben aufrecht.– 25 –


§ 39 GünstigkeitsbestimmungBestehende betriebliche Vereinbarungen und Regelungenbleiben dann aufrecht, wenn diese für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer günstiger sind undschriftlich im Betrieb aufliegen.§ 40 Vereinbarung über eine Erhöhung der t<strong>at</strong>sächlichen Gehälter(Ist-Gehaltserhöhung)Die am 31. Oktober 2006 t<strong>at</strong>sächlich vereinbarten Gehälter werden ab 1. November 2006 um 2,83 Prozent angehoben.§ 41 Übergangsbestimmungen zur Einführung der BildungsfreistellungAb dem 1. Mai 2006 gilt hinsichtlich des Ausmaßes desAnspruches auf Bildungsfreistellung Folgendes alsvereinbart:Ab 1. Mai 2006: ................Ab 1. Mai 2007: ................Ab 1. Mai <strong>2008</strong> .................2 Arbeitstage3 Arbeitstageim vollen Ausmaß des§ 27 Abs<strong>at</strong>z 1Alle anderen Bestimmungen des § 27 sind im vollenUmfang ab dem 1. Mai 2006 anzuwenden.§ 42 Vereinbarung über die Errichtung einer SchlichtungsstelleHierbei gelten analog die Regelungen des § 36.§ 43 SchlussbestimmungenDie betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungenüber das Sabb<strong>at</strong>ical, der Vorruhestandsregelung unddes Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand derWeiterentwicklung des Kollektivvertrages.Für Sabb<strong>at</strong>ical und Vorruhestand ist betrieblich eineSicherstellung zu prüfen. Die gemäß den möglichenVarianten erworbenen Zeitguthaben sind jedenfallsunverfallbar.Die Kollektivvertragspartner kommen weiters überein,dass folgende Themen zum Gegenstand gemeinsamerAktivitäten werden:Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes undsich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwendigkeiten.Insbesondere ist in diesem Zusammenhangauf den Bildungsbedarf der Zukunft zu achten. Dabeiist neben der Sicherung und Hebung der Marktfähigkeitder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auchderen persönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zustellen. Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen,dass Bildung leistbar bleibt und als ein lebenslangerProzess verstanden wird.Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nichtnur Gegenstand periodischer Verhandlungen überm<strong>at</strong>erielle Inhalte. Qualit<strong>at</strong>ive Entwicklungen, wiedie Vereinbarung über Grundsätze von Partizip<strong>at</strong>ionsmodellen,der Mitwirkung von Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand kollektivvertraglicherVereinbarungen.– 26 –


KAPITEL 11ANHÄNGE UND EMPFEHLUNGENA) DIENSTZETTELDieser h<strong>at</strong> den Bestimmungen des AVRAG zu entsprechenund insbesondere die fristgerechte Vorlage vonVordienstzeiten gemäß § 15 Abs 3 zu bestätigen bzwauf die Frist zur Vorlage derselben hinzuweisen.B) BEENDIGUNG DURCH ZEITABLAUFFür den Fall, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbartwird, empfiehlt die Berufsvereinigung der Arbeitgeberpriv<strong>at</strong>er Bildungseinrichtungen (BABE),Kinderspitalgasse 5, 1090 Wien ihren Mitgliedern hinsichtlichder Mitteilung über die Fortsetzung oder Beendigungder Befristung folgende Vorgehensweise:Bei einer Befristung die länger als 3 Mon<strong>at</strong>e bzw längerals 6 Mon<strong>at</strong>e andauert, ist der Arbeitnehmer bzw dieArbeitnehmerin und der Betriebsr<strong>at</strong> zwei Kalenderwochenbzw vier Kalenderwochen vor dem vereinbartenEnde im Vorhinein über die Fortsetzung oder Beendigungdes Dienstverhältnisses zu informieren.Erfolgt die Mitteilung an den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnicht fristgerecht und endet das Arbeitsverhältnist<strong>at</strong>sächlich, so erstreckt sich der Entgeltanspruchum die Tage der Säumnis (Kalendertage).Eine fristgerechte Mitteilung über Beendigung oderFortsetzung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenndiese entweder mündlich, per Fax oder E-Mail bzwper Post erfolgte. Die fristgerechte Mitteilung überFortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnissesh<strong>at</strong> tunlichst mündlich zu erfolgen, soweit dies nichtmöglich ist, wird das Aufgabed<strong>at</strong>um einer schriftlicheno.a. Verständigungsformen an eine bekannte Zustelladressezur Berechnung der Frist herangezogen.– 27 –


C) MUSTERVEREINBARUNGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN GEMÄSS §§ 6(SABBATICAL) UND 7 (VORRUHESTAND)GEMEINSAME EMPFEHLUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERMuster-Betriebsvereinbarung für „Sabb<strong>at</strong>icals”Zwischendem Betriebsr<strong>at</strong> der Firma .............................. , vertreten durch den/die Vorsitzende(n) .................... ,undder Firma .............................. , vertreten durch ..............................wird Folgendes vereinbart:§ 1 GegenstandGegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Gestaltung von Rahmenbedingungen für Sabb<strong>at</strong>icalregelungenim Unternehmen.§ 2 Zeitlicher GeltungsbereichDiese Betriebsvereinbarung tritt am ....................in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen(wird bis .................... befristet).Die Betriebsvereinbarung kann von beiden Vertragspartnernunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von.................... Mon<strong>at</strong>en zum Letzten eines Kalendermon<strong>at</strong>sgekündigt werden.§ 3.1 Persönlicher GeltungsbereichDie Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter undMitarbeiterinnen des Unternehmens / Vereins (im Sinnedes § 2 BABE-Kollektivvertrag) auch für Teilzeitbeschäftigte.§ 3.2 EinzelvereinbarungEin Sabb<strong>at</strong>ical beruht auf einer einvernehmlichen Vereinbarungzwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn.Für die Konsum<strong>at</strong>ion bzw. Abwicklung des Sabb<strong>at</strong>icalsist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.Kommt es zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinund Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu keinereinvernehmlichen Entscheidung, so h<strong>at</strong> der/die ArbeitnehmerIndas Recht den Betriebsr<strong>at</strong> beizuziehen.– 29 –


§ 4 Durchrechnungszeitraum und Konsum<strong>at</strong>ion der angesparten Zeit4.1.1 RahmenzeitUnter der Rahmenzeit wird die Ansparzeit plus demFreizeitblock verstanden. Die Dauer der Rahmenzeit(Ansparzeit plus Freizeitblock) ist je nach gewähltemModell mit maximal 3 bzw 2,5 Jahren begrenzt.Die Dauer der Ansparzeit und des Freizeitblocks ist imVorhinein zu vereinbaren, wobei das Verhältnis vonAnsparzeit und Freizeitblock im Rahmen der zulässigengesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzenindividuell zu vereinbaren ist.Der Freizeitblock zählt zur Dienstzeit und ist daher füralle Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauerder Dienstverhältnisse beim/bei der selben DienstgeberInrichten.4.1.2 Lage des FreizeitblockesDer Freizeitblock liegt immer unmittelbar vor Ende derRahmenzeit.Der Freizeitblock ist ungeteilt zu verbrauchen.4.1.3 UrlaubsverbrauchWenn in ein Arbeitsjahr Zeiten der Freistellung fallen,dann gebührt ein Urlaubsanspruch in diesem Jahr nurin dem Ausmaß, das der Zeit der Arbeitsphase in diesemJahr entspricht.Es kann nur ein Jahresurlaubsanspruch gemeinsammit dem Freizeitblock konsumiert werden.4.1.4 EntgeltfortzahlungKrankenstände bis zum Ausmaß der Dauer der gesetzlichenEntgeltfortzahlung haben auf die Dauerund Einteilung der Rahmenzeit keinen Einfluss.Für den Fall einer Fortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächlicheArbeitsleistung gilt die innerhalb der Rahmenzeitvereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeitim Durchschnitt der letzten 13 Wochen als erbracht.Der Ablauf der Rahmenfrist wird durch Krankenstand,Karenz, Präsenz- und Zivildienst gehemmt, wenn beiAbwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch keine Zeitguthabenerworben beziehungsweise verbraucht werden.Dementsprechend kann dadurch die Rahmenzeitüberschritten werden.Die Rahmenzeit verlängert sich um jene Periode in derauf Grund einer Schwangerschaft keine Überstundengeleistet werden dürfen. In dieser Zeit wird die wöchentlicheNormalarbeitszeit nicht überschritten.Berechnung des Gehaltes – Modell der Entgeltreduktion in der RahmenzeitDas Gehalt und Pauschalen werden aliquot zur Reduzierungder Arbeitszeit in der Rahmenzeit gekürzt.Taggelder, Vortragshonorare etc werden nicht reduziert.Die Festlegung des geringeren Entgelts beim Modellder Entgeltreduktion ergibt sich folgendermaßen:Sabb<strong>at</strong>icalbruttomon<strong>at</strong>sentgelt= Vollzeitbruttomon<strong>at</strong>sentgelt* (1 – Laufzeitder Freistellungsphasein Mon<strong>at</strong>en / Laufzeitder Sabb<strong>at</strong>ical-Rahmenzeit)Beispiel:Bruttomon<strong>at</strong>sentgelt: € 2.000Rahmenzeit: 30 Mon<strong>at</strong>e, Freistellungsphase: 6 Mon<strong>at</strong>e(also ein FünftelSabb<strong>at</strong>icalbruttomon<strong>at</strong>sentgelt= 2000* (1- 6/30) = 2000*(4/5)= € 1.600Die Ansprüche auf das 13. und 14. Mon<strong>at</strong>sgehalt bleibenaliquot aufrecht.Die Grenzen für die Übertragbarkeit von Zeitguthabennach Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit geltenwährend der Rahmenzeit nicht.Hier ist eine Bezugnahme auf die jeweilige Gleitzeitvereinbarungerforderlich.Ansparmodell – Andere Verteilung der Normalarbeitszeit ohne Entgeltreduktion beiErwerb von Zeitguthaben in der AnsparphaseWährend der gesamten vereinbarten Rahmenzeit gebührtdem/der ArbeitnehmerIn das für die vereinbarteNormalarbeitszeit zustehende Entgelt (inklusive derSonderzahlungen).Ansparen eines ZeitguthabensDie Differenz von kollektivvertraglicher wöchentlicherNormalarbeitszeit und der t<strong>at</strong>sächlich geleisteten wöchentlichenArbeitszeit wird auf einem Zeitkonto gutgeschrieben,wobei das gesetzlich zulässige Höchst-– 30 –


ausmaß der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeitals Obergrenze gilt.Im Falle einer Fortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächlicheArbeitsleistung gilt die im Durchschnitt der letzten13 Wochen t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistung als erbracht.(Anmerkung: Damit gilt nicht nur die Normalarbeitszeit alserbracht sondern auch jene Mehrarbeit die durchschnittlichfür das Sabb<strong>at</strong>ical angespart wird).Allfällige Grenzen für die Übertragbarkeit von Zeitguthabenin Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit geltenwährend der Rahmenzeit nicht.Optional:Es können Plusstunden aus dem Gleitzeitkonto imAusmaß von .................... Stunden für das Sabb<strong>at</strong>ical-Zeitguthabeneingebracht werden.Hier ist eine Bezugnahme auf die jeweilige Gleitzeitvereinbarungerforderlich.Überstunden-Pauschalen können ausgesetzt oderweiterverrechnet werden. In letzterem Fall werdennur jene geleisteten Stunden für das Zeitguthabengutgeschrieben, die über die Normalarbeitszeit unddie vereinbarte Überstundenanzahl hinausgehen.Rücktrittsmöglichkeiten beim AnsparmodellBis 6 Mon<strong>at</strong>e vor dem vereinbarten Freizeitblock kanndie Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von dem Vertragohne Begründung zurücktreten; danach nur beinachweislich eingetretenen, schwerwiegenden Veränderungender priv<strong>at</strong>en Lebensumstände. Für dieseFälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu vereinbaren.Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertragesgelten die im Kollektivvertrag zur Abgeltungvon Mehrarbeit bzw. Überstunden vereinbarten Bedingungen.BestandsschutzDie Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann nur in begründetenFällen nach besonderer Ber<strong>at</strong>ung mit demBetriebsr<strong>at</strong> gekündigt werden.Ansprüche bei vorzeitiger BeendigungBei Beendigung des Dienstverhältnisses in der Rahmenzeitvor vollständigem Verbrauch der Freizeitphasemuss der Dienstgeber das offene Arbeitszeitguthabenauszahlen.Wird innerhalb der Rahmenzeit (einschließlich desFreizeitblockes) aus welchem Grund auch immer, vorzeitigbeendet, ist das Entgelt (inklusive Sonderzahlungen)für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob esnicht gekürzt worden wäre und die dabei sich ergebendeDifferenz nachzuzahlen bzw. es müssen im AnsparmodellMehrarbeitsansprüche i.S. des §19e AZGin der Fassung BGBl 1997/46 voll abgegolten werden.Rückkehrrechte und Wiedereingliederungsmaßnahmennach dem Sabb<strong>at</strong>icalNach Beendigung des Sabb<strong>at</strong>icals wird dem/der ArbeitnehmerIndie Rückkehr an den ursprünglichenoder zumindest einen gleichwertigen Arbeitspl<strong>at</strong>z imursprünglichen Stundenausmaß durch den Dienstgeberoder Dienstgeberin garantiert.Wiedereingliederungsmaßnahmen (Schulungen, upd<strong>at</strong>es)sind in der jeweiligen Einzelvereinbarung zu regeln.SchlussbestimmungenWährend des Sabb<strong>at</strong>icalzeitraumes bleibt der/die Arbeitnehmeroder Arbeitnehmerin Dienstnehmer desUnternehmens. Die Entscheidung über die Verwendungdes Freizeitblockes liegt im Ermessen des/derArbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.Durch den Abschluss einer Sabb<strong>at</strong>icalvereinbarungbleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus demDienstverhältnis unberührt............................................................... ..............................................................Für die Geschäftsführung:Für den Betriebsr<strong>at</strong>:– 31 –


GEMEINSAME EMPFEHLUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERMuster-Betriebsvereinbarung für KV-VorruhestandsregelungenZwischendem Betriebsr<strong>at</strong> der Firma .............................. , vertreten durch den/die Vorsitzende(n) .................... ,undder Firma .............................. , vertreten durch ..............................wird Folgendes vereinbart:§ 1 GegenstandGegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Gestaltung von Rahmenbedingungen für Vorruhestandsregelungenim Unternehmen.§ 2 Zeitlicher GeltungsbereichDiese Betriebsvereinbarung tritt am ....................in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen(wird bis .................... befristet).Die Betriebsvereinbarung kann von beiden Vertragspartnernunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von.................... Mon<strong>at</strong>en zum Letzten eines Kalendermon<strong>at</strong>sgekündigt werden.§ 3.1 Persönlicher GeltungsbereichDie Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter undMitarbeiterinnen des Unternehmens / Vereins (im Sinnedes § 2 BABE-Kollektivvertrag) auch für Teilzeitbeschäftigte.§ 3.2 EinzelvereinbarungEin Vorruhestand beruht auf einer einvernehmlichenVereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn.Für die Konsum<strong>at</strong>ion bzw. Abwicklung des Vorruhestandsist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.Kommt es zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinund Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu keinereinvernehmlichen Entscheidung, so h<strong>at</strong> der/die ArbeitnehmerIndas Recht den Betriebsr<strong>at</strong> beizuziehen.§ 4 Durchrechnungszeitraum und Konsum<strong>at</strong>ion der angesparten Zeit4.1.1 RahmenzeitUnter der Rahmenzeit wird die Ansparzeit plus demFreizeitblock verstanden. Die Dauer der Rahmenzeit(Ansparzeit plus Freizeitblock) ist je nach gewähltemModell mit maximal 10 Jahren begrenzt.Die Dauer der Ansparzeit und des Freizeitblocks ist imVorhinein zu vereinbaren, wobei das Verhältnis von– 32 –


Ansparzeit und Freizeitblock im Rahmen der zulässigengesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzenzu vereinbaren ist.Es kann durch Mehrarbeit ein Zeitguthaben von bis zu228 Stunden pro Jahr angespart werden. Das Entgeltkann um bis zu 20% reduziert werden.Der Freizeitblock zählt zur Dienstzeit und ist daher füralle Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauerder Dienstverhältnisse beim/bei der selben DienstgeberInrichten.4.1.2 Lage des FreizeitblockesDer Freizeitblock liegt immer unmittelbar vor Ende derRahmenzeit.Der Freizeitblock ist ungeteilt zu verbrauchen.4.1.3 UrlaubsverbrauchWenn in ein Arbeitsjahr Zeiten der Freistellung fallen,dann gebührt ein Urlaubsanspruch in diesem Jahr nurin dem Ausmaß, das der Zeit der Arbeitsphase in diesemJahr entspricht.Es kann nur ein Jahresurlaubsanspruch gemeinsammit dem Freizeitblock konsumiert werden.Altern<strong>at</strong>iv:Hinsichtlich des Urlaubes wird vereinbart, dass der Erholungsurlaubder ab Beginn der Freiphase neu anfällt,vor diesem Zeitpunkt verbraucht wird. Der Arbeitgeberstimmt dem hierfür notwendigen Vorgriffzu. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem.................... (Ende), so wird zu viel bezahltes Urlaubsentgeltmit dem Anspruch auf Auszahlung derbestehenden Zeitguthaben gegenverrechnet.4.1.4 EntgeltfortzahlungKrankenstände bis zum Ausmaß der Dauer der gesetzlichenEntgeltfortzahlung haben auf die Dauerund Einteilung der Rahmenzeit keinen Einfluss.Für den Fall einer Fortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächlicheArbeitsleistung gilt die innerhalb der Rahmenzeitvereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeitim Durchschnitt der letzten 13 Wochen als erbracht.4.1.5 Gesetzliche AbfertigungDie gesetzliche Abfertigung wird im Falle der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses während der Reduzierungder Normalarbeitszeit, auf Basis der vor der Herabsetzunggeltenden Arbeitszeit berechnet. Vor derHerabsetzung geleistete Überstunden und sonstigevariable Entgeltteile werden mit ihrer durchschnittlichenAnzahl in den 12 Mon<strong>at</strong>en vor der Herabsetzungberücksichtigt (unter Ausschluss von Fehlzeiten).Berechnung des Gehaltes – Modell der Entgeltreduktion in der RahmenzeitDas Gehalt und Pauschalen werden aliquot zur Reduzierungder Arbeitszeit in der Rahmenzeit gekürzt.Taggelder, Vortragshonorare etc werden nicht reduziert.Die Festlegung des geringeren Entgelts beim Modellder Entgeltreduktion ergibt sich folgendermaßen:Sabb<strong>at</strong>ical- bzw. Vorruhestandbruttomon<strong>at</strong>sentgelt= Vollzeitbruttomon<strong>at</strong>sentgelt* (1 – Laufzeitder Freistellungsphasein Mon<strong>at</strong>en / Laufzeitder Rahmenzeit)Wird das Entgelt in einer Rahmenzeit von 5 Jahren auf80% reduziert, so erwirbt man Anspruch auf eine Freiphasevon einem Jahr.Wird das Entgelt in einer Rahmenzeit von 10 Jahrenauf 90% reduziert, so erwirbt man Anspruch auf eineFreiphase von einem Jahr.Beispiel:Bruttomon<strong>at</strong>sentgelt: € 2.000Rahmenzeit: 60 Mon<strong>at</strong>e, Freistellungsphase: 12 Mon<strong>at</strong>e(also ein FünftelSabb<strong>at</strong>icalbruttomon<strong>at</strong>sentgelt= 2000 * (12/60)= € 1.600Die Ansprüche auf das 13. und 14. Mon<strong>at</strong>sgehalt bleibenaliquot aufrecht.Die Grenzen für die Übertragbarkeit von Zeitguthabennach Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit geltenwährend der Rahmenzeit nicht.Der Arbeitnehmer erhält nach Herabsetzung der Normalarbeitszeit.................... % des vorher bezogenenBruttoentgelts inkl. regelmäßig anfallender(pauschalierter) Zulagen.Hier ist eine Bezugnahme auf die jeweilige Gleitzeitvereinbarungerforderlich.Ansparmodell – Andere Verteilung der Normalarbeitszeit ohne Entgeltreduktion beiErwerb von Zeitguthaben in der AnsparphaseWährend der gesamten vereinbarten Rahmenzeit gebührtdem/der ArbeitnehmerIn das für die vereinbarteNormalarbeitszeit zustehende Entgelt (inklusive derSonderzahlungen).– 33 –


Ansparen eines ZeitguthabensDie Differenz von kollektivvertraglicher wöchentlicherNormalarbeitszeit und der t<strong>at</strong>sächlich geleisteten wöchentlichenArbeitszeit wird auf einem Zeitkonto gutgeschrieben,wobei das gesetzlich zulässige Höchstausmaßder wöchentlichen und täglichen Arbeitszeitals Obergrenze gilt.Im Falle einer Fortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächlicheArbeitsleistung gilt die im Durchschnitt der letzten13 Wochen t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistung als erbracht.(Anmerkung: Damit gilt nicht nur die Normalarbeitszeit alserbracht sondern auch jene Mehrarbeit die durchschnittlichfür das Vorruhestandsmodell angespart wird).Allfällige Grenzen für die Übertragbarkeit von Zeitguthabenin Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit geltenwährend der Rahmenzeit nicht.Optional:Es können Plusstunden aus dem Gleitzeitkonto imAusmaß von .................... Stunden für das Vorruhestands-Zeitguthabeneingebracht werden.Hier ist eine Bezugnahme auf die jeweilige Gleitzeitvereinbarungerforderlich.Überstunden-Pauschalen können ausgesetzt oderweiterverrechnet werden. In letzterem Fall werdennur jene geleisteten Stunden für das Zeitguthabengutgeschrieben, die über die Normalarbeitszeit unddie vereinbarte Überstundenanzahl hinausgehen.Kombin<strong>at</strong>ion aus Entgeltreduktion und Erwerbvon ZeitguthabenIm Rahmen der Grenzen beider Modelle, die sich auseinem maximalen Erwerb von Zeitguthaben durchMehrarbeit von bis zu 228 Wochen pro Jahr und einermaximalen Reduktion des Entgelts um 20% ergeben,können die beiden Modelle kombiniert werden.Beispiel:Wenn man das Entgelt auf 82,5% reduziert und die Arbeitszeitum 10% erhöht (von 38 auf 42 Stunden),kommt man mit Mehrarbeit schon nach 3 Jahren aufein Freijahr. Man leistet in 3 Jahren die Arbeit für3,3 Jahre und erhält in 4 Jahren das Entgelt für 3,3 Jahre.Rücktrittsmöglichkeiten beim AnsparmodellBis 6 Mon<strong>at</strong>e vor dem vereinbarten Freizeitblock kanndie Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von dem Vertragohne Begründung zurücktreten; danach nur beinachweislich eingetretenen, schwerwiegenden Veränderungender priv<strong>at</strong>en Lebensumstände. Für dieseFälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu vereinbaren.Sollte das Vorruhestandsmodell in beiderseitigem Einvernehmengelöst werden, so gilt das Dienstverhältnisals aufrecht.Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertragesgelten die im Kollektivvertrag zur Abgeltung vonMehrarbeit bzw. Überstunden vereinbarten Bedingungen.BestandsschutzDie Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann nur in begründetenFällen nach besonderer Ber<strong>at</strong>ung mit demBetriebsr<strong>at</strong> gekündigt werden.Ansprüche bei vorzeitiger BeendigungBei Beendigung des Dienstverhältnisses in der Rahmenzeitvor vollständigem Verbrauch der Freizeitphasemuss der Dienstgeber das offene Arbeitszeitguthabenauszahlen.Wird innerhalb der Rahmenzeit (einschließlich desFreizeitblockes) aus welchem Grund auch immer, vorzeitigbeendet, ist das Entgelt (inklusive Sonderzahlungen)für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob esnicht gekürzt worden wäre und die dabei sich ergebendeDifferenz nachzuzahlen bzw. es müssen im AnsparmodellMehrarbeitsansprüche i.S. des §19e AZGin der Fassung BGBl 1997/46 voll abgegolten werden.SchlussbestimmungenWährend des Zeitraumes des Vorruhestandsmodellsbleibt der/die Arbeitnehmer oder ArbeitnehmerinDienstnehmer des Unternehmens. Die Entscheidungüber die Verwendung des Freizeitblockes liegt im Ermessendes/der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.Durch den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarungbleiben alle übrigen Rechte und Pflichten ausdem Dienstverhältnis unberührt............................................................... ..............................................................Für die Geschäftsführung:Für den Betriebsr<strong>at</strong>:– 34 –


D) KOMMENTARE UND ERLÄUTERUNGENzu § 4 Abs 3 (Seite 9):Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oderkann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeitennach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zulässig.In diesen Fällen können daher die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer allfälligen Anordnungenberechtigt widersprechen.zu § 4 Abs 5 (Seite 9):Der Begriff „Maßnahmen” umfasst insbesondere Aufgaben,welche im Auftrag des Arbeitsmarktservicesmit dem Ziel der Reintegr<strong>at</strong>ion von arbeitslos vorgemerktenPersonen in den Regelarbeitsmarkt durchgeführtwerden.zu § 5 Abs 4 (Seite 9):Gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 4 Abs 7) ist in den Fälleneines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochenein Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen erforderlich. Dies ist in den Arbeitszeitplänenentsprechend zu berücksichtigen.zu § 11 Abs 7: (Seite 12):Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzeskann eine Wochenarbeitszeit von55 Stunden in nicht mehr als 12 Wochen im Kalenderjahrerreicht werden. (Beispiel unter D).zu § 15 (Verwendungsbereichsschema undEinstufung, Seite 15):Für den Fall, dass Stellenbeschreibungen, Funktionsprofileoder Ähnliches vorliegen, sind die so definiertenAnforderungen und Voraussetzungen für die Einstufungmaßgeblich! Ist dies nicht der Fall ist zwischenden definierten Anforderungen (eventuell gemäß einerStellenausschreibung) und den persönlichen Qualifik<strong>at</strong>ionen,Erfahrungen usw abzuwägen; im Zweifelsfallzählen die betrieblichen, organis<strong>at</strong>orischenNotwendigkeiten. Werden von Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern Arbeitsleistungen erbracht, dieüber die Anforderungen (gemäß einer Stellenbeschreibung,Funktionsprofil usw) hinausgehen, leitetsich dann kein Anspruch auf einen höheren Verwendungsbereichab, wenn dies nur vereinzelt und nichtvon wesentlicher Bedeutung ist sowie nicht dauerhaftder Fall ist. Darüber hinaus h<strong>at</strong> die Arbeitgeberin / derArbeitgeber das Recht derartige Zus<strong>at</strong>zleistungenschriftlich zurückzuweisen. Bei Nichtverwendung –auch wenn diese in ihren / seinen Machtbereich gelangen– besteht ebenfalls kein Anspruch auf Einreihungin einen höheren Verwendungsbereich.zu § 31 Abs<strong>at</strong>z 3 (Seite 22):Die Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeitengemäß § 15 Abs 3 sind auch in diesem Fallzu berücksichtigen; dementsprechend sind nach Ablaufvon zwei Jahren die anerkannten Vordienstzeitenauch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen.Wien, am 17. April <strong>2008</strong>– 35 –


BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN UND ARBEITGEBERPRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN (BABE)Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, 1034 WienDr. Herwig StageVorsitzenderMag.ª Gertrude BauerSchriftführerinÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERAlfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, 1034 WienWolfgang K<strong>at</strong>zianVorsitzenderMag.ª Claudia Kral-BastGeschäftsbereichsleiterinÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich Forschung, Bildung, KulturMaximilian JägerVerhandlungsleiterAnita StavikWirtschaftsbereichssekretärinÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT vidaMargaretenstraße 166, 1050 WienRudolf KaskeVorsitzenderRen<strong>at</strong>e LehnerBundessektionssekretärinJakob GrumbachBundesfachgruppensekretär– 36 –


Jetzt Mitglied werden!Jetzt Mitglied werden!Familienname .................................................................... Vorname ........................................................ ! Frau ! HerrSV-Nr. / G eburtsd<strong>at</strong>um Akad. Grad ................ G eburtsname ..................................................Straße / Haus-Nr. .............................................................................. PLZ / W ohnort ......................................................................Telefonisch erreichbar ...................................................................... E-Mail ..............................................................................! Angestellte / r ! Lehrling ! W er<strong>kv</strong>ertrag ! geringfügig beschäftigt ! Freier Dienstvertrag ! Selbstständig (G ewerbeschein)! Zeitarbeitskraft ! SchülerIn ! StudentIn ! dzt. ohne Beschäftigung ! Zweitmitgliedschaft ! FacharbeiterInDerzeitige Tätigkeit .......................................................... ! Ich war bereits Mitglied der G ewerkschaft von / bis ............................Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem D<strong>at</strong>enschutz. N ach Zusendung Ihrer Anmeldebestätigunghaben Sie unter Verwendung Ihrer Mitgliedsnummer die Möglichkeit, sämtliche für Sie wichtigen Inform<strong>at</strong>ionen wie Kollektivvertrag,Inform<strong>at</strong>ionen zu aktuellen Themen, Aktivitäten unserer Interessengemeinschaft, etc., einzuholen. Unsere Internetadresse: www.gpa-djp.<strong>at</strong>Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule / Universität) ............................................................ Dienstort....................................................Anschrift ....................................................................................................................................................................................Branche ....................................................................................................................W erberIn-Mitgliedsnummer..........................Die Betragszahlung erfolgt mit Einzugsermächtigungsverfahren.Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrifteinzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zurEinlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen. Ich ermächtige dieG ewerkschaft der Priv<strong>at</strong>angestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP) den folgenden Mitgliedsbeitrag (= 1 % meines Bruttogehaltes/ Bruttolohnes, meiner Bruttolehrlingsentschädigung bzw. Grenzbeitrag) von meinem unten angeführten Konto einzuziehen:Höhe des mon<strong>at</strong>lichen Beitrages:EUR! mon<strong>at</strong>lich ! alle 2 Mon<strong>at</strong>e ! jedes Q uartal ! 1 / 2 jährlich ! jährlich (Schüler- / StudentInnen, Zweitmitgliedschaft)Konto-Nr.G eldinstitut .......................................................... Bankleitz ahlIm Jänner jeden Kalenderjahres erhalte ich gemeinsam mit der Finanz amtsbestätigung eine Inform<strong>at</strong>ion für die Anpassung meinesBeitrages. Basis für den Prozents<strong>at</strong>z der Anhebung ist ein gewichteter Durchschnitt von bestimmten Kollektivvertragsabschlüssen der GPA-DJP innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 12 Mon<strong>at</strong>en. Sollte ich mit der Anpassung nicht einverstanden sein, habe ich dieMöglichkeit, mit dem beigelegten Formular den t<strong>at</strong>sächlich gültigen Mitgliedsbeitrag bekannt zu geben.Nur ankreuzen wenn ein Betriebsabzug gewünscht wird:! Betriebsabzug - da in meinem Betrieb ein Betriebsabzug möglich ist, erkläre ich mich einverstanden, dass mein G ewerkschaftsbeitragdurch den Arbeitgeber (Dienstgeber) von meinem G ehalt / Lohn, meiner Lehrlingsentschädigung abgezogen wird. Ich ermächtige denArbeitgeber, alle im Zusammenhang mit der Betragseinhebung erforderlichen personenbezogenen D<strong>at</strong>en im Sinne des DSG § 18 (1) bzw.§ 7 (1) an die GPA-DJP zu übermitteln. Sollte ich den G ehalts / Lohnabzug, Lehrlingsentschädigungsabzug im Betrieb nicht mehr wünschenoder ich aus dem Betrieb ausscheiden, kann die Zahlungsart ohne Rücksprache auf Einzugsermächtigungsverfahren umgestellt werden. Ichhabe das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen.Beitrittsmon<strong>at</strong> / -jahr........................................................................................................................................................D<strong>at</strong>um / Unterschrift (Diese Unterschrift gilt gleichzeitig als Berechtigung für o.a. Einzugsermächtigungsverfahren.)1034 W ien, Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300, eM ail: service@gpa-djp.<strong>at</strong>DVR 0046655, ZVR 576 439 352


mitmachen - mitreden - mitbestimmenmitmachen - mitreden - mitbestimmenInteressengemeinschaftenIhr Zus<strong>at</strong>znutzen ohne ExtrakostenInteressengemeinschaften (IGs) der GPA-DJPbringen Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalenzusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen undW issen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchenkompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamerberuflicher Interessen. Mit Ihrer persönlichenEintragung in eine oder mehrere beruflicheInteressengemeinschaften>> erhalten Sie mittels N ewsletter (elektronisch oderbrieflich) regelmäßig Inform<strong>at</strong>ionen über Anliegen,Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe;>> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktemW eg in die Kollektivvertragsverhandlungen IhresBranchenbereichs einbringen;>> erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten anProjekten, Bildungsveranstaltungen, Kamp a gnen,Internet-Foren und anderen für Ihre Berufsgruppemaßgeschneiderten Veranstaltungen, auch auf regionalerEbene;>> nehmen Sie von der Interessengemeinschaft entwickelteberufsspe zifische Dienstleistungen undProdukte in Anspruch (Fachber<strong>at</strong>ung auf regionalerEbene, Bücher, Broschüren und andere M<strong>at</strong>erialien);>> beteiligen Sie sich an demokr<strong>at</strong>ischen DirektwahlenIhrer beruflichen Vertretung auf bundes- undregionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss aufdie gewerkschaftliche Meinungsbildung und Entscheidung.www.gpa-djp.<strong>at</strong> / interessework@professional für G eschäftsführerInnen, TeamleiterInnen,KonstrukteurInnen, DirektorInnen, TechnikerInnen, W issenschaftlerInnen,MeisterInnen, freiberufliche M anagerInnen, Abteilungs-,ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, Spe zialistInnen auf anderenG ebieten - kurz FachexpertInnen und Führungskräfte.work@flex für W er<strong>kv</strong>ertragnehmerInnen, freie DienstvertragnehmerInnenund G ewerbescheininhaberInnen ohne eigeneAngestellten.work@social für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen,SozialarbeiterInnen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen.work@IT für IT-SpezialistInnen, MitarbeiterInnen bei EDV-Projekten,im Internet und neuen Medien sowie in der Telekommunik<strong>at</strong>ion.work@educ<strong>at</strong>ion für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) TrainerInnen,LehrerInnen an Fachhochschulen und Priv<strong>at</strong>universitäten,Menschen in Ber<strong>at</strong>ungsberufen.work@external für AußendienstmitarbeiterInnen, ServicetechnikerInnen,mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen,LeiterInnen intern<strong>at</strong>ionaler Forschungsprojekte, ForstaufseherInnenoder KundenbetreuerInnen von Versicherungen.work@migr<strong>at</strong>ion für Menschen die in Österreich ohne österreichischeSta<strong>at</strong>sbürgerschaft leben bzw. diese erst während IhresAufenthaltes erwerben, MitarbeiterInnen in Ber<strong>at</strong>ungsstellen, inIniti<strong>at</strong>iven von MigrantInnen, ÖsterreicherInnen, die in einem fremdenLand leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist.Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen." work@professional " work@flex " work@social " work@external " work@educ<strong>at</strong>ion " work@IT " work@mig<strong>at</strong>ionDieses Service ist für mich kostenlos." Frau " Herr Akad. Grad ..........................................................Familienname .................................................................................. Vorname ............................................................................Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb................................................................................Telefonisch erreichbar ...................................................................... E-Mail ........................................................................................................................................................................D<strong>at</strong>um / Unterschrift1034 W ien, Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300, eM ail: service@gpa-djp.<strong>at</strong>DVR 0046655, ZVR 576 439 352


Herausgeber: Gewerkschaft der Priv<strong>at</strong>angestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Pl<strong>at</strong>z 1.Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße 154–156.Verlags- und Herstellungsort Wien.DVR: 0046655ZVR-Nr: 576439352

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