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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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eitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % des kollektivvertraglichenGehaltes.d) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt zwischen 5 % und9,9 % weniger, gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmermindestens 95 % des kollektivvertraglichenGehaltes. Nach weiteren zwölf Mon<strong>at</strong>en gebührtder Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer 100 % deskollektivvertraglichen Gehaltes.e) Beträgt das t<strong>at</strong>sächliche Gehalt bis zu 4,9 % weniger,gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer100 % des kollektivvertraglichen Gehaltes.(9) Über Anträge im Sinne des Abs<strong>at</strong>z 7, welche nachdem 30. Juni 2005 gestellt werden, ist zwischen Arbeitgeberin/ Arbeitgeber und Arbeitnehmerin / Arbeitnehmerdas Einvernehmen herzustellen. Der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer steht dabei dasRecht der Beiziehung des Betriebsr<strong>at</strong>es zu.(10) Vereinbarungen, welche für die Arbeitnehmerinbzw den Arbeitnehmer günstiger sind als die in Abs<strong>at</strong>z8 angeführten Bestimmungen, sind zulässig.(11) Für Betriebe, Unternehmen und Vereine, welchenach dem 1. April 2005 der Berufsvereinigung der Arbeitgeberund Arbeitgeberinnen priv<strong>at</strong>er Bildungseinrichtungen(BABE) beitreten, sind diese Übergangsbestimmungensinngemäß anzuwenden.§ 32 Übergangsbestimmung – Arbeitszeit gemäß § 4Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt als vereinbart, dass ab1. April 2005 eine Normalarbeitszeit von 39 Stundengilt. Ab 1. April 2006 tritt eine Normalarbeitszeit von38,5 Stunden in Kraft. Ab 1. April 2007 tritt die kollektivvertraglichvereinbarte Arbeitszeit von 38,0 Stundenin Kraft. Jeweils bestehende kürzere Normalarbeitszeitenbleiben aufrecht.§ 33 GünstigkeitsbestimmungBestehende betriebliche Vereinbarungen und Regelungenbleiben dann aufrecht, wenn diese für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer günstiger sind undschriftlich im Betrieb aufliegen.§ 34 SchlussbestimmungenDie betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungenüber das Sabb<strong>at</strong>ical, der Vorruhestandsregelung unddes Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand derWeiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabb<strong>at</strong>icalund Vorruhestand ist betrieblich eine Sicherstellungzu prüfen. Die gemäß den möglichen Variantenerworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfallbar.Die Kollektivvertragspartner kommen weiters überein,dass folgende Themen zum Gegenstand gemeinsamerAktivitäten werden:Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes undsich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwendigkeiten.Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf dieBildungsbedarfe der Zukunft zu achten. Dabei ist nebender Sicherung und Hebung der Marktfähigkeitder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch derenpersönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zu stellen.Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Bildungleistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozessverstanden wird.Die besondere Situ<strong>at</strong>ion der priv<strong>at</strong>en Bildungseinrichtungenund -träger erfordert immer wieder den Eins<strong>at</strong>zund die Unterstützung von freiberuflich tätigenExperten und Expertinnen. Um deren wirtschaftlicheund soziale Situ<strong>at</strong>ion sowie die gesellschaftliche Bedeutungsolcher Vertragsverhältnisse einschätzen zukönnen und gegebenenfalls in gemeinsamen AnstrengungenAbsicherungen und / oder Verbesserungen zuerzielen, wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die insbesonderedie Aufgabe h<strong>at</strong> eine Enquete zu diesemThema für das Jahr 2005 zu organisieren und durchzuführen.Zur Umsetzung dieses Vorhabens nominierendie Kollektivvertragspartner aus ihren Reihen jeweilsbis zu drei Mitglieder.Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nichtnur Gegenstand periodischer Verhandlungen über– 23 –

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