12.07.2015 Aufrufe

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

eitnehmer sowie das jeweilige Ausmaß der Beschäftigungsowie die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmerzu enthalten.b) Diese Dokument<strong>at</strong>ion bildet die Grundlage über eineallfällige Verlängerung der Befristung.c) Über die Verlängerung oder Beendigung ist zwischenden Kollektivvertragspartnern bis 30. September2009* das Einvernehmen herzustellen.(4) In den Fällen des Abs<strong>at</strong>zes 2 darf die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Malim Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, essei denn für die Bedienung von speziellen technischenGeräten gemäß lit d).(5) Für Arbeitsleistungen gemäß Abs<strong>at</strong>z 2 an Sonntagengebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeitvon 6:00 bis 22:00 Uhr für Normalarbeitszeit ein Zuschlagvon € 4,50 je Arbeitsstunde. Für Arbeitsleistungenan Samstagen gebührt neben dem laufenden Gehaltfür die Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr für Normalarbeitszeitein Zuschlag von € 3,70 je Arbeitsstunde.*) Änderung der Fristen lt Ergebnisprotokoll vom 16. 11. 2006§ 14 Arbeitszeitaudit(1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Qualitätder Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit denvereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertragesverbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Ergebnisseder Audits dienen als Ber<strong>at</strong>ungs- und Entscheidungsgrundlagefür allfällig notwendige Veränderungenim Sinne dieser Absichten.(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß anFlexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahrnehmungspezifischer Interessen beider Seiten, sowohlder Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auchder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnunggetragen werden.(3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtetsich einmal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen.In diese Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertragesgeregelten betrieblichen Arbeitszeitformen nachGeschlechtern getrennt in einem Vergleich von SollundIst-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe vonZeitguthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlichsein. Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückständesind gesondert aufzuweisen.(4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin /der Arbeitgeber und der Betriebsr<strong>at</strong> eine nach vereinbartenFragestellungen anonym gestaltete Befragungder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über dieZufriedenheit mit den betrieblichen Arbeitszeitregelungendurch. Die Auswertung ist, sofern die Anonymitätnicht gefährdet wird, nach Geschlechtern getrenntzu ermöglichen.(5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einerBefragung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,dass die betrieblichen Arbeitszeiten in auffälliger Weisevon den Vereinbarungen abweichen, kann der Betriebsr<strong>at</strong>Ber<strong>at</strong>ungsgruppen mit Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern einrichten.(6) Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin Ber<strong>at</strong>ungsgruppen gemäß Abs<strong>at</strong>z 4 richtet sichnach der Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigtenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.(7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernkann eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmerbeigezogen werden. In Betrieben mit 21 bis50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern könnenzwei, in Betrieben mit 51 bis 150 Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern können drei, in Betrieben mit151 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernkönnen vier und in Betrieben mit 301 und mehr Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern können fünf Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer beigezogen werden.(8) Auf Verlangen des Betriebsr<strong>at</strong>es h<strong>at</strong> die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebniszu ber<strong>at</strong>en.(9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber h<strong>at</strong> Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern gemäß Abs<strong>at</strong>z 7 für dieTeilnahme an Ber<strong>at</strong>ungsgruppen gemäß Abs<strong>at</strong>z 5 einZeitkontingent im Ausmaß von 24 Arbeitsstundenpro Jahr während der Normalarbeitszeit zur Verfügungzu stellen. Allfällig notwendige Reiseaufwände trägtdie Arbeitgeberin / der Arbeitgeber. Für die Teilnahmean solchen Ber<strong>at</strong>ungen gebührt Entgelt nur für Zeiteninnerhalb der täglichen Normalarbeitszeit.– 14 –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!