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babe-kv-2008-fassung-september - KursleiterIn.at

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(7) Ist die Lage und die Dauer des Freizeitausgleichesaufgrund einer Vereinbarung gemäß §§ 5–7 vereinbart,gebührt für in diesen Zeitraum fallende Zeitenvon Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Abs<strong>at</strong>z3 Angestelltengesetz kein Ers<strong>at</strong>z.(8) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausgleichesim Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeitguthabenunberührt.§ 6 Sabb<strong>at</strong>ical(1) Ziel einer Regelung über Sabb<strong>at</strong>ical ist es, den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern das Anspareneines Freizeitblockes im Ausmaß von maximal 6 Mon<strong>at</strong>enzu ermöglichen. Die Entscheidung über die Verwendungdes Freizeitblockes liegt im freien Ermessender Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.(2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestimmungenunter Beachtung des § 5 kann durch Betriebsvereinbarungzugelassen werden. In einerschriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin /dem Arbeitnehmer ist die Rückkehr an den ursprünglichenoder zumindest einen gleichwertigen Arbeitspl<strong>at</strong>zzu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabb<strong>at</strong>icalregelungist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerimmer freiwillig.(3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entwedergemäß Abs<strong>at</strong>z 5 durch eine vereinbarte Entgeltkürzungwährend einer definierten Rahmenzeit und derAuszahlung des verringerten Entgeltes auch in derZeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfolgenoder gemäß Abs<strong>at</strong>z 6 durch das Ansparen einesZeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit verbundenmit der Inanspruchnahme des Freizeitblockesbei Entgeltfortzahlung.(4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.(5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzunga) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock)ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. DerFreizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmenzeit.b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblockkonsumiert werden.c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzungund Freizeitblock ist im Rahmen der angeführtenGrenzen individuell zu vereinbaren.d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistungals erbracht.e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeitblockes)aus welchem Grund immer vorzeitig beendet,ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen)für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht gekürztworden wäre und die dabei sich ergebende Differenznachzuzahlen. Abfertigungsansprüche werdenebenso nach dem vollen Entgelt berechnet.(6) Ansparen eines Zeitguthabensa) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahrenbegrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Endeder Rahmenzeit. Es können jährlich maximal228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalarbeitszeit)angespart werden.b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblockkombiniert konsumiert werden.c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock istim Rahmen der angeführten Grenzen individuell zuvereinbaren.d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne t<strong>at</strong>sächliche Arbeitsleistungim Durchschnitt der letzten 13 Wochen als erbracht.e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeitgebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer dasfür die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende Entgelt(inklusive der Sonderzahlungen).f) Bis 6 Mon<strong>at</strong>e vor dem vereinbarten Freizeitblockkann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer vondem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danachnur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegendenVeränderungen der priv<strong>at</strong>en Lebensumstände.Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zuvereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung desArbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zurAbgeltung von Mehrarbeit bzw Überstunden vereinbartenBedingungen.– 10 –

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