MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein
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RECHT<br />
Vermieter muss<br />
Elektroleitungen<br />
nicht checken<br />
Vermieter sind nicht verpflichtet, die Elek-<br />
troleitungen in den Wohnungen regelmä-<br />
ßig einer Generalinspektion zu unterzie-<br />
hen. Kommt es nach einem Kurzschluss<br />
zu einem Brand, ist der Vermieter nicht<br />
schadensersatzpflichtig, wenn es vorher<br />
keinerlei Anzeichen für einen technischen<br />
Defekt gegeben hat. Das hat der Bundes-<br />
gerichtshof entschieden.<br />
<strong>14</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hatte darüber<br />
zu entscheiden, ob dem Vermieter<br />
von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht<br />
eine regelmäßige<br />
Generalinspektion der Elektroleitungen<br />
und Elektrogeräte in den Wohnungen<br />
der Mieter vornehmen muss. Der Kläger<br />
nahm seinen Vermieter auf Schadenersatz<br />
wegen eines Brandes in Anspruch.<br />
In der neben der Wohnung des Klägers<br />
liegenden Mietwohnung kam es<br />
im Bereich der Kochnische zu einem<br />
Brand. Der Mieter war der Meinung,<br />
der Brand sei durch einen technischen<br />
Defekt mit Kurzschluss im Bereich der<br />
Dunstabzugshaube verursacht worden.<br />
Wegen der Beschädigung ihm gehörender<br />
Sachen machte er Schadenersatz<br />
in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und<br />
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten<br />
geltend.<br />
Das Amtsgericht gab der Klage<br />
teilweise statt. Auf die Berufung des<br />
Vermieters wies das Landgericht die<br />
Klage insgesamt ab. Daraufhin ging<br />
der Mieter in Revision und zog vor den<br />
Bundesgerichtshof. Er wollte die Wiederherstellung<br />
des amtsgerichtlichen<br />
Urteils.<br />
Der BGH hat entschieden, dass dem<br />
Kläger wegen der Schäden, die ihm<br />
infolge des in der Nachbarwohnung<br />
ausgebrochenen Brandes an seinem<br />
Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch<br />
gegen den beklagten<br />
Vermieter zusteht. Der Vermieter war<br />
nicht verpflichtet, die Elektroleitungen<br />
und elektrischen Anlagen in den von<br />
ihm vermieteten Wohnungen ohne<br />
konkreten Anlass oder Hinweis auf<br />
Mängel einer regelmäßigen Überprüfung<br />
durch einen Elektrofachmann zu<br />
unterziehen. Zwar trifft den Vermieter<br />
die vertragliche Nebenpflicht, die<br />
BGH urteilt<br />
Mietsache in einem verkehrssicheren<br />
Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt<br />
sich grundsätzlich auf alle Teile<br />
des Hauses. Ihm bekannt gewordene<br />
Mängel, von denen eine Gefahr für<br />
die Mietwohnungen ausgehen kann,<br />
muss der Vermieter deshalb unverzüglich<br />
beheben. Er muss im Rahmen<br />
seiner Verkehrssicherungspflicht aber<br />
keine regelmäßige Generalinspektion<br />
vornehmen. Im Einzelfall mögen <strong>zw</strong>ar<br />
besondere Umstände, wie zum Beispiel<br />
ungewöhnliche oder wiederholte Störungen,<br />
Anlass bieten, nicht nur einen<br />
unmittelbar zu Tage getretenen Defekt<br />
zu beheben, sondern eine umfassende<br />
Inspektion der gesamten Elektroinstal-<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH)<br />
fällt eigentlich durch eine recht<br />
kontinuierliche und konsequente<br />
Rechtsprechung zum Mietrecht<br />
auf. Am 22. Oktober jedoch hat er<br />
mit einem Urteil zur Farbwahl bei<br />
Auszugsrenovierung für Kompli-<br />
kationen gesorgt.<br />
lation durchzuführen. Solche Umstände<br />
waren hier aber nicht festgestellt.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Revision<br />
deshalb zurückgewiesen.<br />
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />
ist nachvollziehbar“, kommentierte<br />
der Direktor des Deutschen<br />
Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten,<br />
das Urteil. „Eine regelmäßig<br />
durchzuführende Generalinspektion<br />
aller Elektroleitungen und Elektrogeräte<br />
ist unpraktikabel und unwirtschaftlich.<br />
Im Ergebnis würden nur die Kosten des<br />
Wohnens durch eine neue Betriebskostenart<br />
weiter steigen.“<br />
AZ: BGH, VIII ZR 321/07<br />
Farbwahl-Klausel für Holz<br />
bei Vertragsende wirksam<br />
Der BGH hatte über die Wirksamkeit<br />
einer Klausel zu entscheiden, die<br />
den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe<br />
der Mietsache bestimmte farbliche<br />
Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung<br />
der Holzteile einzuhalten.<br />
Die Beklagten waren Mieter einer<br />
Wohnung der Beklagten. Der 1996<br />
geschlossene Mietvertrag sah unter<br />
anderem formularmäßig vor, dass der<br />
Mieter zur Vornahme von Schönheits-<br />
reparaturen verpflichtet sei. Weiter ist<br />
bestimmt: „Lackierte Holzteile sind in<br />
dem Farbton zurückzugeben, wie er bei<br />
Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig<br />
gestrichene Holzteile können auch in<br />
Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen<br />
zurückgegeben werden.“<br />
Der BGH, der erst im Juni eine<br />
Farbwahlklausel bei laufenden Schönheitsreparaturen<br />
für unzulässig erklärt<br />
hatte, hielt die obige Klausel aus einem<br />
Hamburger Mietvertrag für gültig. Der<br />
entscheidende Unterschied sei, dass<br />
die Holzklausel nur beim Auszug des<br />
Mieters zum Tragen komme, den Mieter<br />
also in der freien Farbwahl während der<br />
Mietzeit nicht behindere.<br />
Dies kritisierte der Deutsche Mieterbund<br />
(DMB) als lebensfremd. „Tatsächlich<br />
werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten<br />
des Mieters während<br />
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