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MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein

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RECHT<br />

Vermieter muss<br />

Elektroleitungen<br />

nicht checken<br />

Vermieter sind nicht verpflichtet, die Elek-<br />

troleitungen in den Wohnungen regelmä-<br />

ßig einer Generalinspektion zu unterzie-<br />

hen. Kommt es nach einem Kurzschluss<br />

zu einem Brand, ist der Vermieter nicht<br />

schadensersatzpflichtig, wenn es vorher<br />

keinerlei Anzeichen für einen technischen<br />

Defekt gegeben hat. Das hat der Bundes-<br />

gerichtshof entschieden.<br />

<strong>14</strong><br />

Der Bundesgerichtshof hatte darüber<br />

zu entscheiden, ob dem Vermieter<br />

von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht<br />

eine regelmäßige<br />

Generalinspektion der Elektroleitungen<br />

und Elektrogeräte in den Wohnungen<br />

der Mieter vornehmen muss. Der Kläger<br />

nahm seinen Vermieter auf Schadenersatz<br />

wegen eines Brandes in Anspruch.<br />

In der neben der Wohnung des Klägers<br />

liegenden Mietwohnung kam es<br />

im Bereich der Kochnische zu einem<br />

Brand. Der Mieter war der Meinung,<br />

der Brand sei durch einen technischen<br />

Defekt mit Kurzschluss im Bereich der<br />

Dunstabzugshaube verursacht worden.<br />

Wegen der Beschädigung ihm gehörender<br />

Sachen machte er Schadenersatz<br />

in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und<br />

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten<br />

geltend.<br />

Das Amtsgericht gab der Klage<br />

teilweise statt. Auf die Berufung des<br />

Vermieters wies das Landgericht die<br />

Klage insgesamt ab. Daraufhin ging<br />

der Mieter in Revision und zog vor den<br />

Bundesgerichtshof. Er wollte die Wiederherstellung<br />

des amtsgerichtlichen<br />

Urteils.<br />

Der BGH hat entschieden, dass dem<br />

Kläger wegen der Schäden, die ihm<br />

infolge des in der Nachbarwohnung<br />

ausgebrochenen Brandes an seinem<br />

Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch<br />

gegen den beklagten<br />

Vermieter zusteht. Der Vermieter war<br />

nicht verpflichtet, die Elektroleitungen<br />

und elektrischen Anlagen in den von<br />

ihm vermieteten Wohnungen ohne<br />

konkreten Anlass oder Hinweis auf<br />

Mängel einer regelmäßigen Überprüfung<br />

durch einen Elektrofachmann zu<br />

unterziehen. Zwar trifft den Vermieter<br />

die vertragliche Nebenpflicht, die<br />

BGH urteilt<br />

Mietsache in einem verkehrssicheren<br />

Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt<br />

sich grundsätzlich auf alle Teile<br />

des Hauses. Ihm bekannt gewordene<br />

Mängel, von denen eine Gefahr für<br />

die Mietwohnungen ausgehen kann,<br />

muss der Vermieter deshalb unverzüglich<br />

beheben. Er muss im Rahmen<br />

seiner Verkehrssicherungspflicht aber<br />

keine regelmäßige Generalinspektion<br />

vornehmen. Im Einzelfall mögen <strong>zw</strong>ar<br />

besondere Umstände, wie zum Beispiel<br />

ungewöhnliche oder wiederholte Störungen,<br />

Anlass bieten, nicht nur einen<br />

unmittelbar zu Tage getretenen Defekt<br />

zu beheben, sondern eine umfassende<br />

Inspektion der gesamten Elektroinstal-<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH)<br />

fällt eigentlich durch eine recht<br />

kontinuierliche und konsequente<br />

Rechtsprechung zum Mietrecht<br />

auf. Am 22. Oktober jedoch hat er<br />

mit einem Urteil zur Farbwahl bei<br />

Auszugsrenovierung für Kompli-<br />

kationen gesorgt.<br />

lation durchzuführen. Solche Umstände<br />

waren hier aber nicht festgestellt.<br />

Der Bundesgerichtshof hat die Revision<br />

deshalb zurückgewiesen.<br />

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

ist nachvollziehbar“, kommentierte<br />

der Direktor des Deutschen<br />

Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten,<br />

das Urteil. „Eine regelmäßig<br />

durchzuführende Generalinspektion<br />

aller Elektroleitungen und Elektrogeräte<br />

ist unpraktikabel und unwirtschaftlich.<br />

Im Ergebnis würden nur die Kosten des<br />

Wohnens durch eine neue Betriebskostenart<br />

weiter steigen.“<br />

AZ: BGH, VIII ZR 321/07<br />

Farbwahl-Klausel für Holz<br />

bei Vertragsende wirksam<br />

Der BGH hatte über die Wirksamkeit<br />

einer Klausel zu entscheiden, die<br />

den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe<br />

der Mietsache bestimmte farbliche<br />

Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung<br />

der Holzteile einzuhalten.<br />

Die Beklagten waren Mieter einer<br />

Wohnung der Beklagten. Der 1996<br />

geschlossene Mietvertrag sah unter<br />

anderem formularmäßig vor, dass der<br />

Mieter zur Vornahme von Schönheits-<br />

reparaturen verpflichtet sei. Weiter ist<br />

bestimmt: „Lackierte Holzteile sind in<br />

dem Farbton zurückzugeben, wie er bei<br />

Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig<br />

gestrichene Holzteile können auch in<br />

Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen<br />

zurückgegeben werden.“<br />

Der BGH, der erst im Juni eine<br />

Farbwahlklausel bei laufenden Schönheitsreparaturen<br />

für unzulässig erklärt<br />

hatte, hielt die obige Klausel aus einem<br />

Hamburger Mietvertrag für gültig. Der<br />

entscheidende Unterschied sei, dass<br />

die Holzklausel nur beim Auszug des<br />

Mieters zum Tragen komme, den Mieter<br />

also in der freien Farbwahl während der<br />

Mietzeit nicht behindere.<br />

Dies kritisierte der Deutsche Mieterbund<br />

(DMB) als lebensfremd. „Tatsächlich<br />

werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten<br />

des Mieters während<br />

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