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MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein

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Gleiche Unterkunftskosten für<br />

Mieter und Eigentümer<br />

Das Bundessozialgericht hat seine<br />

Rechtsprechung aus dem Jahre<br />

2006 revidiert, wonach Die Tilgungsraten<br />

von Bau- oder Kaufdarlehen grundsätzlich<br />

nicht als Kosten der Unterkunft<br />

beim Bezug von Arbeitslosengeld II<br />

angerechnet werden können.<br />

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen<br />

oder Eigenheimen können<br />

arbeitslos werden. Wenn nach einem<br />

Jahr der ALG-II-Bezug winkt, haben sie<br />

dann ein Problem mit den Kosten der<br />

Fortsetzung von S. 20<br />

als beispielsweise eine Kaution, die sie<br />

als Wohnungsbeschaffungskosten nach<br />

dem Gesetz hätte übernehmen müssen.<br />

Sehr differenziert argumentierte sie, die<br />

Übernahme der Miete nach § 22 Absatz<br />

2 des SGB II sei etwas anderes als die<br />

Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten<br />

nach Absatz 3 des selben<br />

Paragraphen.<br />

Nach dem Sozialgericht Dresden<br />

gewährte jedoch auch das Sächsische<br />

Landessozialgericht dem Arbeitslosen<br />

per einstweiliger Verfügung Rechtsschutz.<br />

Zwar folgte es in seiner Begründung<br />

der Unterscheidung <strong>zw</strong>ischen<br />

Mietübernahme und Übernahme der<br />

Wohnungsbeschaffungskosten. Aber<br />

es betonte die Beratungs- und Aufklärungspflicht<br />

der ARGE.<br />

Es verstoße gegen Treu und Glauben,<br />

wenn die ARGE dem Mieter zusichere,<br />

dass die Miete und Nebenkosten<br />

übernommen würden, aber dabei<br />

verschweige, dass sie den für eine Anmietung<br />

notwendigen Erwerb der Genossenschaftsanteile<br />

nicht übernehmen<br />

würde. Dies gelte insbesondere dann,<br />

wenn klar sei, dass der Arbeitslose diese<br />

Kosten nicht aus eigenem Vermögen<br />

bezahlen könne.<br />

LSG Sachsen, AZ: L 2 B 611/08 AS-ER<br />

Unterkunft: Zwar darf eine Eigentumswohnung<br />

bei gleicher Haushaltsgröße<br />

größer sein als eine Mietwohnung. Aber<br />

die (kalten) Wohnkosten bestehen eben<br />

nicht aus Miete, sondern aus Zinsen<br />

und Tilgung des Bau- oder Kaufdarlehens.<br />

Als Kosten der Unterkunft im<br />

Sinne des 2. Sozialgesetzbuchs werden<br />

aber nur die Zinsen anerkannt. Denn<br />

eine Übernahme der Tilgungsraten<br />

wurde mittelfristig das Vermögen der<br />

Arbeitslosen mehren. Das aber ist nicht<br />

der Sinn des Arbeitslosengeldes.<br />

So zumindest hat das Bundessozialgericht<br />

am 7. November 2006 geurteilt.<br />

Eigentümer mussten also mit ihrern<br />

Banken verhandeln, um den Kredit für<br />

die Dauer der Arbeitslosigkeit tilgungsfrei<br />

zu stellen - zumindest dann, wenn<br />

sie über keine anderen Ersparnisse erfügten,<br />

aus denen sie die Tilgung leisten<br />

könnten. Doch nicht immer spielen die<br />

Banken dabei mit. Schließlich gibt es einen<br />

Vertrag <strong>zw</strong>ischen Kunde und Bank<br />

- man ist also auf Kulanz angewiesen.<br />

Dieses Problem hat auch das Bundessozialgericht<br />

erkannt und seine<br />

Rechtsprechung teilweise revidiert.<br />

Nach dem neuen Urteil können auch<br />

Tilgungsraten dann und insoweit als<br />

Kosten der Unterkunft anerkannt und<br />

vom Träger des ALG II übernommen<br />

werden, wenn<br />

1. der Eigentümer sonst seine Wohnung<br />

verlieren würde<br />

2. die Kosten für Zinsen und Tilgung<br />

pro qm nicht höher sind als die<br />

Angemessenheitsgrenze, die auch<br />

für Mieter gilt.<br />

Denn eine Schlechterbehandlung von<br />

Eigentümern gegenüber Mietern sei aus<br />

dem 2. Sozialgesetzbuch nicht abzuleiten.<br />

Die Mehrung des Vermögens des<br />

Eigentümers sei das kleinere Übel im<br />

Vergleich zum Verlust des selbstgenutzen<br />

Wohneigentums.<br />

BSG, AZ: B <strong>14</strong>/11b AS 67/06 R<br />

HARTZ IV<br />

Keine Hausbesuche<br />

bei eheähnlichenGemeinschaften<br />

Arbeitslosengeld II darf einem Langzeitarbeitslosen<br />

nicht allein deshalb<br />

verweigert werden, weil er sich weigert,<br />

unangemeldeten Hausbesuchen durch<br />

die ARGE zuzustimmen, die auf diese<br />

Weise feststellen will, ob er in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt. Das hat<br />

das Sozialgericht Lübeck geurteilt.<br />

Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft<br />

leben, werden beim Arbeitslosengeld<br />

II ebenso wie Ehepaare als „Bedarfsgemeinschaft“<br />

behandelt. Bezieht einer<br />

der Partner ausreichend Einkommen,<br />

muss er für den Unterhalt des anderen<br />

aufkommen. Arbeitslosengeld II kann<br />

dann nicht beantragt werden.<br />

Nach dem Gesetz wird ein „wechselseitiger<br />

Wille, füreinander zu tragen<br />

und füreinander einzustehen“ dann<br />

vermutet, wenn Partner länger als ein<br />

Jahr zusammen wohnen. Diese Jahresfrist<br />

ist nach dem Urteil des SG Lübeck<br />

entscheidend für die Beweislast. Besteht<br />

die Wohngemeinschaft kürzer als ein<br />

Jahr – was hier der Fall war – trage die<br />

ARGE die Beweislast dafür, dass eine<br />

eheähnliche Gemeinschaft bestehe.<br />

Erst wenn die Partner länger als ein<br />

Jahr zusammen wohnen, kehrt sich die<br />

Beweislast um.<br />

Die ARGE hatte den Beweis durch<br />

einen Hausbesuch erbringen wollen<br />

und auch in einem Formblatt darauf<br />

hingewiesen, dass Antragsteller dies<br />

zu dulden hätten, wenn Zweifel an<br />

der Hilfsbedürftigkeit bestünden. Das<br />

Amtsgericht Lübeck sah hierfür jedoch<br />

keine Rechtsgrundlage.<br />

Da ein Hausbesuch gleich mehrere<br />

Grundrechte erheblich berühre (Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung, Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung),<br />

müsse es eine gesetzliche Grundlage für<br />

ein solches Vorgehen geben. Im Sozialgesetzbuch<br />

II sei aber keine enthalten.<br />

Zwar gibt es in § 6 einen Satz, nach<br />

dem die ARGEn „einen Außendienst<br />

zur Bekämpfung von Leistungsmussbrauch<br />

einrichten“ sollen. Daraus<br />

könne man aber keine Berechtigung<br />

zu einem unangemeldeten Hausbesuch<br />

ableiten; es handele sich um eine reine<br />

„Kompetenz- b<strong>zw</strong>. Organisationsnorm“<br />

und nicht um eine „Eingriffsermächtigung“.<br />

SG Lübeck, AZ: S 27 AS 106/08 ER<br />

Das Bundessozialgericht in Kassel<br />

(Quelle: BSG)<br />

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