MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein
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Gleiche Unterkunftskosten für<br />
Mieter und Eigentümer<br />
Das Bundessozialgericht hat seine<br />
Rechtsprechung aus dem Jahre<br />
2006 revidiert, wonach Die Tilgungsraten<br />
von Bau- oder Kaufdarlehen grundsätzlich<br />
nicht als Kosten der Unterkunft<br />
beim Bezug von Arbeitslosengeld II<br />
angerechnet werden können.<br />
Auch Bewohner von Eigentumswohnungen<br />
oder Eigenheimen können<br />
arbeitslos werden. Wenn nach einem<br />
Jahr der ALG-II-Bezug winkt, haben sie<br />
dann ein Problem mit den Kosten der<br />
Fortsetzung von S. 20<br />
als beispielsweise eine Kaution, die sie<br />
als Wohnungsbeschaffungskosten nach<br />
dem Gesetz hätte übernehmen müssen.<br />
Sehr differenziert argumentierte sie, die<br />
Übernahme der Miete nach § 22 Absatz<br />
2 des SGB II sei etwas anderes als die<br />
Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten<br />
nach Absatz 3 des selben<br />
Paragraphen.<br />
Nach dem Sozialgericht Dresden<br />
gewährte jedoch auch das Sächsische<br />
Landessozialgericht dem Arbeitslosen<br />
per einstweiliger Verfügung Rechtsschutz.<br />
Zwar folgte es in seiner Begründung<br />
der Unterscheidung <strong>zw</strong>ischen<br />
Mietübernahme und Übernahme der<br />
Wohnungsbeschaffungskosten. Aber<br />
es betonte die Beratungs- und Aufklärungspflicht<br />
der ARGE.<br />
Es verstoße gegen Treu und Glauben,<br />
wenn die ARGE dem Mieter zusichere,<br />
dass die Miete und Nebenkosten<br />
übernommen würden, aber dabei<br />
verschweige, dass sie den für eine Anmietung<br />
notwendigen Erwerb der Genossenschaftsanteile<br />
nicht übernehmen<br />
würde. Dies gelte insbesondere dann,<br />
wenn klar sei, dass der Arbeitslose diese<br />
Kosten nicht aus eigenem Vermögen<br />
bezahlen könne.<br />
LSG Sachsen, AZ: L 2 B 611/08 AS-ER<br />
Unterkunft: Zwar darf eine Eigentumswohnung<br />
bei gleicher Haushaltsgröße<br />
größer sein als eine Mietwohnung. Aber<br />
die (kalten) Wohnkosten bestehen eben<br />
nicht aus Miete, sondern aus Zinsen<br />
und Tilgung des Bau- oder Kaufdarlehens.<br />
Als Kosten der Unterkunft im<br />
Sinne des 2. Sozialgesetzbuchs werden<br />
aber nur die Zinsen anerkannt. Denn<br />
eine Übernahme der Tilgungsraten<br />
wurde mittelfristig das Vermögen der<br />
Arbeitslosen mehren. Das aber ist nicht<br />
der Sinn des Arbeitslosengeldes.<br />
So zumindest hat das Bundessozialgericht<br />
am 7. November 2006 geurteilt.<br />
Eigentümer mussten also mit ihrern<br />
Banken verhandeln, um den Kredit für<br />
die Dauer der Arbeitslosigkeit tilgungsfrei<br />
zu stellen - zumindest dann, wenn<br />
sie über keine anderen Ersparnisse erfügten,<br />
aus denen sie die Tilgung leisten<br />
könnten. Doch nicht immer spielen die<br />
Banken dabei mit. Schließlich gibt es einen<br />
Vertrag <strong>zw</strong>ischen Kunde und Bank<br />
- man ist also auf Kulanz angewiesen.<br />
Dieses Problem hat auch das Bundessozialgericht<br />
erkannt und seine<br />
Rechtsprechung teilweise revidiert.<br />
Nach dem neuen Urteil können auch<br />
Tilgungsraten dann und insoweit als<br />
Kosten der Unterkunft anerkannt und<br />
vom Träger des ALG II übernommen<br />
werden, wenn<br />
1. der Eigentümer sonst seine Wohnung<br />
verlieren würde<br />
2. die Kosten für Zinsen und Tilgung<br />
pro qm nicht höher sind als die<br />
Angemessenheitsgrenze, die auch<br />
für Mieter gilt.<br />
Denn eine Schlechterbehandlung von<br />
Eigentümern gegenüber Mietern sei aus<br />
dem 2. Sozialgesetzbuch nicht abzuleiten.<br />
Die Mehrung des Vermögens des<br />
Eigentümers sei das kleinere Übel im<br />
Vergleich zum Verlust des selbstgenutzen<br />
Wohneigentums.<br />
BSG, AZ: B <strong>14</strong>/11b AS 67/06 R<br />
HARTZ IV<br />
Keine Hausbesuche<br />
bei eheähnlichenGemeinschaften<br />
Arbeitslosengeld II darf einem Langzeitarbeitslosen<br />
nicht allein deshalb<br />
verweigert werden, weil er sich weigert,<br />
unangemeldeten Hausbesuchen durch<br />
die ARGE zuzustimmen, die auf diese<br />
Weise feststellen will, ob er in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt. Das hat<br />
das Sozialgericht Lübeck geurteilt.<br />
Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft<br />
leben, werden beim Arbeitslosengeld<br />
II ebenso wie Ehepaare als „Bedarfsgemeinschaft“<br />
behandelt. Bezieht einer<br />
der Partner ausreichend Einkommen,<br />
muss er für den Unterhalt des anderen<br />
aufkommen. Arbeitslosengeld II kann<br />
dann nicht beantragt werden.<br />
Nach dem Gesetz wird ein „wechselseitiger<br />
Wille, füreinander zu tragen<br />
und füreinander einzustehen“ dann<br />
vermutet, wenn Partner länger als ein<br />
Jahr zusammen wohnen. Diese Jahresfrist<br />
ist nach dem Urteil des SG Lübeck<br />
entscheidend für die Beweislast. Besteht<br />
die Wohngemeinschaft kürzer als ein<br />
Jahr – was hier der Fall war – trage die<br />
ARGE die Beweislast dafür, dass eine<br />
eheähnliche Gemeinschaft bestehe.<br />
Erst wenn die Partner länger als ein<br />
Jahr zusammen wohnen, kehrt sich die<br />
Beweislast um.<br />
Die ARGE hatte den Beweis durch<br />
einen Hausbesuch erbringen wollen<br />
und auch in einem Formblatt darauf<br />
hingewiesen, dass Antragsteller dies<br />
zu dulden hätten, wenn Zweifel an<br />
der Hilfsbedürftigkeit bestünden. Das<br />
Amtsgericht Lübeck sah hierfür jedoch<br />
keine Rechtsgrundlage.<br />
Da ein Hausbesuch gleich mehrere<br />
Grundrechte erheblich berühre (Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung, Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung),<br />
müsse es eine gesetzliche Grundlage für<br />
ein solches Vorgehen geben. Im Sozialgesetzbuch<br />
II sei aber keine enthalten.<br />
Zwar gibt es in § 6 einen Satz, nach<br />
dem die ARGEn „einen Außendienst<br />
zur Bekämpfung von Leistungsmussbrauch<br />
einrichten“ sollen. Daraus<br />
könne man aber keine Berechtigung<br />
zu einem unangemeldeten Hausbesuch<br />
ableiten; es handele sich um eine reine<br />
„Kompetenz- b<strong>zw</strong>. Organisationsnorm“<br />
und nicht um eine „Eingriffsermächtigung“.<br />
SG Lübeck, AZ: S 27 AS 106/08 ER<br />
Das Bundessozialgericht in Kassel<br />
(Quelle: BSG)<br />
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