MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein
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HARTZ IV<br />
NRW-Sozialminister Laumann (CDU)<br />
hat die Landeszuschüsse für die zahlreichen<br />
Arbeitslosenberatungsstellen<br />
gestrichen. Seine Begründung: Da die<br />
ARGEn selbst zur Beratung der Arbeitslosen<br />
verpflichtet sind, seien externe<br />
Beratungsstellen überflüssig. Wie sehr<br />
der Mann irrt, zeigen die zahllosen Gerichtsprozesse,<br />
in denen immer wieder<br />
Arbeitslose gegen die ARGEn erfolgreich<br />
klagen. Besonders hervorgetan hat sich<br />
erneut die ARGE Bochum.<br />
Urteile<br />
20<br />
Umzug ohne Zustimmung<br />
erlaubt<br />
Langzeitarbeitslose dürfen auch ohne<br />
Zustimmung der ARGE umziehen,<br />
wenn der Umzug notwendig ist. Dabei<br />
darf die neue Wohnung auch teurer<br />
sein als die bisherige, solange die Miete<br />
unter der Angemessenheitsgrenze liegt.<br />
Das hat das Sozialgericht Dortmund in<br />
einem Fall aus Bochum geurteilt.<br />
Grundsätzlich müssen Langzeitarbeitslose,<br />
die Arbeitslosengeld II<br />
beziehen, die zuständige ARGE b<strong>zw</strong>.<br />
Jobagentur um Erlaubnis fragen, bevor<br />
sie umziehen. Ist die neue Wohnung gar<br />
teurer als die bisherige, wird die ARGE<br />
die Zustimmung verweigern b<strong>zw</strong>. für<br />
die neue Wohnung nicht mehr Miete<br />
übernehmen als für die bisherige.<br />
Anderes gilt jedoch, wenn der Umzug<br />
objektiv notwendig ist. Dann muss<br />
die ARGE die neue Miete übernehmen,<br />
auch wenn sie höher ist und keine<br />
Zustimmung zum Umzug vorlag. Notwendig<br />
kann ein Umzug zum Beispiel<br />
sein, wenn die bisherige Wohnung kein<br />
Bad hat, zu klein ist (oder wird) oder<br />
schwerwiegende Mängel vorliegen.<br />
Das Sozialgericht Dortmund hat<br />
außerdem der Klage einer Bochumerin<br />
stattgegeben, die als Untermieterin<br />
ihres Freundes mit in dessen neue<br />
Wohnung gezogen war. Da ihr Mietanteil<br />
dort 17,63 € höher lag als bisher,<br />
verweigerte die ARGE die Übernahme<br />
mit der Begründung, es hätte keine<br />
Zustimmung zum Umzug vorgelegen.<br />
Die Frau hätte auch alleine in der alten<br />
Wohnung bleiben können, die ARGE<br />
sei bereit gewesen, die volle Miete zu<br />
übernehmen.<br />
Das konnte das Gericht nicht nachvollziehen.<br />
Es könne nicht im Interesse<br />
des Steuerzahlers sein, wenn die ARGE<br />
lieber 243 € Miete für die alte Wohnung<br />
als 159 € Mietanteil für die neue Wohnung<br />
zahlen wolle, argumentierten die<br />
Richter. Außerdem hätte die Arbeitslose<br />
gegenüber dem Vermieter der alten<br />
Wohnung kein Nutzungsrecht gehabt,<br />
weil sie auch dort nur Untermieterin<br />
gewesen sei. Bekanntlich hat ein Vermieter<br />
dann, wenn der Hauptmieter<br />
auszieht, auch einen Herausgabeanspruch<br />
gegen den Untermieter.<br />
SG Dortmund, AZ: S 31 AS 282/07<br />
Mietkaution nicht<br />
verrechnen<br />
Einer Hartz IV-Bezieherin, die von<br />
der Sozialbehörde ein Darlehen für<br />
die Mietkaution bekommen hat, muss<br />
das Darlehen nicht vom monatlichen<br />
Regelsatz zurückzahlen. Das entschied<br />
das Sozialgericht Freiburg in einem Verfahren<br />
auf einstweiligen Rechtsschutz.<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatte die<br />
zuständige Behörde ein Darlehen für<br />
eine Mietkaution gewährt und behielt<br />
für die Rückzahlung monatlich 35 Euro<br />
der Regelleistung ein. Das Sozialgericht<br />
Freiburg verpflichtete nun die Behörde<br />
dazu, bis zu einer endgültigen Entscheidung<br />
des Falles die volle Leistung<br />
auszuzahlen.<br />
Begründung: Die Verrechnung von<br />
Tilgungsraten mit laufenden Zahlungen<br />
sei nur bei Darlehen für Leistungen<br />
möglich, die im Regelsatz enthalten<br />
sind. Der Vorschuss für die Mietkaution<br />
zähle hingegen zu den Kosten der Unterkunft.<br />
Daher sei eine Aufrechnung<br />
von Tilgungsraten gesetzlich verboten<br />
(§ 23 Abs. 1, S. 3 SGB II). Das Darlehen<br />
könne erst dann zurückgefordert<br />
werden, wenn die Hilfebedürftige über<br />
pfändbares Einkommen oder Vermögen<br />
verfüge.<br />
SG Freiburg, AZ: S 6 AS 2426/08 ER<br />
ARGE muss Genossenschaftsanteile<br />
übernehmen<br />
Wenn eine Arbeitsgemeinschaft für<br />
die Grundsicherung Erwerbsloser<br />
(ARGE) einen Langzeitarbeitslosen zur<br />
Senkung seiner Unterkunftskosten<br />
auffordert, dieser daraufhin eine Ersat<strong>zw</strong>ohnung<br />
bei einer Genossenschaft<br />
findet, die die ARGE auch als angemessen<br />
empfindet und die Übernahme<br />
der Miete zusagt, muss sie auch die<br />
Genossenschaftseinlage als Darlehen<br />
übernehmen. Das hat das Sächsische<br />
Landessozialgericht entschieden.<br />
Ein Langzeitarbeitsloser aus Dresden<br />
hatte eine zu teure Wohnung bewohnt<br />
und war zur Senkung der Unterkunftskosten<br />
aufgefordert worden. Nachdem<br />
er eine billigere Ersat<strong>zw</strong>ohnung bei<br />
einer Genossenschaft gefunden hatte,<br />
hatte er, wie das Gesetz es will, eine<br />
Zustimmung zur Anmietung bei der<br />
ARGE beantragt - und auch bekommen.<br />
Daraufhin kündigte er die alte<br />
Wohnung.<br />
Die ARGE aber verweigerte die Übernahme<br />
der fälligen Genossenschaftsanteile,<br />
da sie in der Summe höher lagen<br />
Fortsetzung nächste Seite<br />
Die Bundesregierung hält die Praxis vieler ARGEn, nach<br />
der Übernahme einer Mietkaution als Darlehen dieses mit jeweils monatlich 10<br />
Prozent des Regelsatz zu verrechnen, für rechtswidrig, da es sich nicht um eine<br />
Regelleistung, sondern Kosten der Unterkunft handele. Das stellte sie schon im<br />
März 2007 in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag<br />
fest. Da über die Rückzahlung solcher Darlehen - anders als bei denen<br />
auf Regelleistungen - keine gesetzlich Regelung bestehe, hätten die ARGEn hier<br />
Gestaltungsspielräume. Dass manche ARGEn sich weigern, Abtretungserklärungen<br />
als Rückzahlung zu akzeptieren, mochte sie nicht kommentieren. Durch<br />
eine solche Abtretungserklärung würde das Darlehen nicht getilgt, sondern die<br />
ARGE die Kaution in dem Moment zurückbekommen, wo sie sonst der Mieter<br />
bekäme - beim Auszug.