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MF_Titel_BO_14 (RZ zw) - Mieterverein

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Mieterhöhung nach Bindungsauslauf<br />

von Sozialwohnungen oft zu üppig<br />

Wenn Sozialwohnungen aus<br />

der Bindung fallen, sind meist<br />

Mieterhöhungen fällig. Doch<br />

oft wird dabei mehr verlangt als<br />

zulässig. Vor allem ehemalige<br />

Fehlbeleger müssen aufpassen.<br />

Am 31. Dezember fallen wieder<br />

zahlreiche Sozialwohnungen aus<br />

der Bindung. Allein in Bochum sind es<br />

<strong>14</strong>00. Wenn die Eigentümer die öffentlichen<br />

Darlehen zurückgezahlt haben -<br />

in der Regel nach 30 Jahren - werden die<br />

einstmals geförderten Wohnungen freifinanzierten<br />

gleichgestellt. Damit entfällt<br />

dann auch die Mietpreisbindung.<br />

Häufige Folge: Mieterhöhungen.<br />

Für Sozialwohnungen gilt das Prinzip<br />

der Kostenmiete: Die Miete darf<br />

nur so hoch sein, dass damit die realen<br />

Kosten abgedeckt werden, also Zins und<br />

Tilgung fürs Darlehen, Verwaltungs-<br />

Fortsetzung von S. <strong>14</strong><br />

der Mietzeit stark eingeschränkt“, sagte<br />

DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.“<br />

Wer im laufenden Mietverhältnis von<br />

seinem Recht Gebrauch macht, einen<br />

anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben,<br />

riskiert, dass er bei seinem<br />

Auszug noch einmal lackieren oder<br />

anstreichen muss.“<br />

Das war offenbar auch dem BGH<br />

bewusst. Er meinte aber: „ Die daraus<br />

resultierende faktische Einschränkung<br />

der – grundsätzlich anzuerkennenden<br />

– Freiheit des Mieters, sich in den<br />

Mieträumen nach seinem Geschmack<br />

einzurichten, ist jedoch hinzunehmen.<br />

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils<br />

bereits bei der Beurteilung<br />

einer Farbwahlklausel für die laufenden<br />

Schönheitsreparaturen entschieden hat,<br />

ist dem Vermieter vor dem Hintergrund<br />

einer beabsichtigten Weitervermietung<br />

ein Interesse daran nicht abzusprechen,<br />

die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses<br />

mit einer Dekoration zurückzuerhalten,<br />

die von möglichst vielen<br />

Mietinteressenten akzeptiert wird ...“<br />

Lukas Siebenkotten empfahl: „Angesichts<br />

der komplizierten Rechtslage<br />

sollten Mieter, bevor sie renovieren,<br />

lackieren oder anstreichen, immer den<br />

Rat des <strong>Mieterverein</strong>s einholen.“<br />

AZ: BGH VIII ZR 283/07<br />

und Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis.<br />

Im freifinanzierten Wohnungsbau<br />

gibt es diese Beschränkung<br />

nicht. Hier bestimmt der Mietspiegel,<br />

was äußerstenfalls gezahlt werden muss.<br />

Fast immer ist es deutlich mehr.<br />

Eigentümer von Sozialwohnungen,<br />

die am Jahresende aus der Bindung<br />

fallen, können also eine höhere Miete<br />

verlangen, und <strong>zw</strong>ar bis zu dem Betrag,<br />

der im Mietspiegel steht. Dabei muss<br />

allerdings noch die Kappungsgrenze<br />

beachtet werden: Die Miete darf um<br />

maximal 20 Prozent in drei Jahren<br />

steigen. Erhöhungen der Kostenmiete<br />

in den letzten drei Jahren müssen dabei<br />

mitgerechnet werden.<br />

Keine Ausnahme mehr:<br />

Fehlbeleger<br />

Früher gab es dabei eine Ausnahme:<br />

War der Mieter ein Fehlbeleger, galt die<br />

Kappungsgrenze nicht. Die Obergrenze<br />

für die Mieterhöhung lag dann bei<br />

dem Betrag, den der Mieter früher für<br />

Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe<br />

zusammen gezahlt hat.<br />

Das ist Schnee von gestern, denn<br />

die Fehlbelegungsabgabe wurde von<br />

der Rüttgers-Regierung bereits zum 1.<br />

1. 2006 komplett abgeschafft. Viele<br />

Vermieter scheinen das aber nicht mitbekommen<br />

zu haben. Beim städtischen<br />

Wohnungsamt häufen sich jedenfalls<br />

die Anfragen von Mietern, die eine<br />

Bescheinigung über die bis Ende 2005<br />

gezahlte Fehlbelegungsabgabe erbitten.<br />

Grund: Ihre Vermieter verlangen<br />

diese Bescheinigung, um damit die<br />

Maximalhöhe der Mieterhöhung zu<br />

berechnen.<br />

Diese Mühe kann man sich allerdings<br />

sparen. Denn nach § 558 BGB fällt<br />

die Kappungsgrenze nur weg, wenn der<br />

Mieter zum Zeitpunkt des Wegfalls der<br />

öffentlichen Bindung die Abgabe zahlt.<br />

Da es in NRW aber bereits seit <strong>zw</strong>ei Jahren<br />

keine Fehlbelegungsabgabe mehr<br />

gibt, tritt dieser Fall nicht mehr ein.<br />

Kein Mieter braucht daher eine<br />

Mieterhöhung zu akzeptieren, die die<br />

Kappungsgrenze überschreitet. Und<br />

grundsätzlich sollten Mieter auch überprüfen<br />

(lassen), ob die Wohnung richtig<br />

in den Mietspiegel eingeordnet worden<br />

ist. Hier gibt es häufig Fehler, auch weil<br />

Vermieter von bisherigen Sozialwohnungen<br />

oft noch keine Erfahrungen<br />

mit dem Mietspiegel haben. Mieterhöhungen<br />

sollte man grundsätzlich in der<br />

Rechtsberatung prüfen lassen!<br />

Sozialwohnungen müssen nicht hässlich sein - sind es aber oft.<br />

RECHT<br />

15

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