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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (AVerwGebO NRW)in der Fassung vom 28. Mai 2013Ordnung Datum Fundstelle In Kraft getretenvom 03.07.2001 GV. NRW.. S. 262 01.01.2002Änderung vom 25.09.2001 GV. NRW. S. 660 01.01.2002I. Änderung vom 30.10.2001 GV. NRW. S. 748 01.01.2002II. Änderung vom 11.06.2002 GV. NRW. S. 223 28.06.2002III. Änderung vom 13.05.2003 GV. NRW. S. 270 04.06.2003IV. Änderung vom 22.07.2003 GV. NRW. S. 428 07.08.2003Neue Rohbauwerte 17.10.2003 MBl. NRW. S. 1448 01.01.2004Neue Rohbauwerte 05.08.2004 MBl. NRW. S. 791 01.01.2005Änderung vom 05.04.2005 GV. NRW. S. 351 30.04.2005V. Änderung vom 19.04.2005 GV. NRW. S. 261 23.04.2005VI. Änderung vom 20.09.2005 GV. NRW. S. 762 28.09.2005VII. Änderung vom 13.06.2006 GV. NRW. S. 250 30.06.2006VIII. Änderung vom 13.02.2007 GV. NRW. S. 93 23.02.2007Neue Rohbauwerte 27.07.2007 MBl. NRW. S. 510 15.08.2007IX. Änderung vom 29.03.2007 GV. NRW. S. 142 18.04.2007X. Änderung vom 27.11.2007 GV. NRW. S. 589 11.12.2007XI. Änderung vom 10.06.2008 GV. NRW. S. 478 28.06.2008Neue Rohbauwerte 29.08.2008 MBl. NRW. S. 440 01.01.2009XII. Änderung vom 18.11.2008 GV. NRW. S. 690 29.11.2008XIII. Änderung vom 21.04.2009 GV. NRW. S. 266 09.05.2009Neue Rohbauwerte 23.09.2009 MBl. NRW. S. 472 01.01.2010XIV. Änderung vom 01.12.2009 GV. NRW. S. 661 10. / 28.12.2009XV. Änderung vom 12.01.2010 GV. NRW. S. 25 21.01.2010XVI. Änderung vom 04.05.2010 GV. NRW. S. 272 15.05.2010XVII. Änderung vom 05.07.2010 GV. NRW. S. 403, 435 17.07.2010XVIII. Änderung vom 26.10.2010 GV. NRW. S. 544 11.11.2010Ändg. in Tarifstellen5a.1 bis 5a.3mit Wirkung vom01.11.2010Neue Rohbauwerte 29.10.2010 MBl. NRW. S. 836 01.01.2011XIX. Änderung vom 05.07.2011 GV. NRW. S. 339 16.07.2011XX. Änderung vom 13.09.2011 GV. NRW. S. 475 30.09.2006XXI. Änderung vom 30.11.2011 GV. NRW. S. 595 01.12.2011XXII. Änderung vom 26.06.2012 GV. NRW. S. 264 12.07.2012XXIII. Änderung vom 19.02.2013 GV. NRW. S. 43 28.02.2013XXIV. Änderung vom 28.05.2013 GV. NRW. S. 290 25.06.2013Juni 2013 1


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Inhaltsverzeichnis§ 1 3§ 2 3§ 3 3§ 4 3§ 5 4§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 4Allgemeiner Gebührentarif 52 Baurechtliche Angelegenheiten (2 – 2.9.5.8) 54a Denkmalschutz (4a – 4a.3) 265 Einwohnerwesen (5.1 – 5.2) 275a Personalausweiswesen (5a – 5a.3) 285b Personenstandswesen (5b – 5b.4.11) 288 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten (8.2 – 8.2.4.2) 309 Fundsachen (9 – 9.1) 3010 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (10.14.7 – 10.14.10) 3112 Gewerberechtliche Angelegenheiten – Ausübung des Gewerbes (12.1 – 12.19.4) 3115a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (15a.4 – 15a.4.4) 3918a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten (18a – 18a.1.9) 3920 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners (20 – 20.2.2) 4122 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten (22 – 22.2) 4129 Wohnungswesen und Städtebauförderung (29 – 29.1.22) 4230 Sonstiges (30 – 30.5) 4531 Rechtsbehelfe (31) 47Anlage 1 48Anlage 2 50Anlage 3 52Anlage 4 542 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211§ 1(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werdendie dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieserVerordnung (Anlage).(2) Die <strong>für</strong> die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthalteneErmächtigung, <strong>für</strong> die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen(Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht1. <strong>für</strong> die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.12, 10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1,10.5.1.11.2, 10.5.1.11.3, 10.5.1.11.4, 10.5.1.15, 10.5.1.15.1, 10.5.1.15.2, 10.9.6.1, 10.11.1,10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4,2. <strong>für</strong> die Tarifstellen 15a.1 bis 15a.7.3,3. <strong>für</strong> die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4,4. <strong>für</strong> die Tarifstelle 20.§ 2Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstellebetreffen, können die Gebühren <strong>für</strong> einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstenseinem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.§ 3(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehenwerden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,geboten erscheint.(2) Bei Personen im Sinne des § 2 des <strong>Land</strong>esaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV.NRW. S. 61) in der jeweils geltenden Fassung ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagenabzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahmeim <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen,die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, soverlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernissesan.§ 4Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zuberechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens10 Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.Juni 2013 3


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>§ 5Die Gebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlungerlässt <strong>das</strong> Innenministerium.§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung(AVwGebO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2001 (GV.NRW. S. 198), außer Kraft.4 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroAllgemeiner Gebührentarif2 Baurechtliche Angelegenheiten (2 – 2.9.5.8)2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe2.1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagengemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen undEinrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im Übrigengelten <strong>für</strong> den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungender <strong>Land</strong>esbauordnung und der aufgrund der <strong>Land</strong>esbauordnungerlassenen Vorschriften.2.1.2 RohbausummeDie Rohbausumme ergibt sich <strong>für</strong> die in der Anlage 1 genanntenGebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltesmit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m² Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweisewiedergegeben ist.Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung dervon den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 <strong>für</strong> dieBerechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheitenangewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund dervom <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenverarbeitung und Statistik <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes<strong>für</strong> Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbauin <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> fortgeschrieben wurden.Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibungrichtet sich nach der vom <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenverarbeitungund Statistik <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> im Mai jeden Jahresbekannt gegebenen Preisindizes <strong>für</strong> Wohn- und Nichtwohngebäude,Instandhaltung und Straßenbau in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.Das <strong>für</strong> die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich dieder Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenenRohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind <strong>für</strong> die Gebäudeteilemit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2und 3) anteilig zu ermitteln.Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen dieRohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werdenkann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten)Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeit-Juni 2013 5


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandpunkt der Genehmigung <strong>für</strong> die Herstellung aller bis zu einerBauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauONRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlichUmsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukostenzählen insbesondere auch die Kosten <strong>für</strong> Erdarbeiten,Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste,Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowiedie Kosten <strong>für</strong> Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigungdes Rohbaus fertig zu stellen sind, <strong>für</strong> die jedoch einStandsicherheitsnachweis erforderlich ist.Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.GebührEuro2.1.3 HerstellungssummeSoweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnetwerden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichenAnlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunktder Entscheidung über die Genehmigung <strong>für</strong> die Herstellungaller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründungund der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisenund Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden.Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeitenzu berücksichtigen.Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstandbaurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt.Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlagemaßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, dieselbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnungnur die Hälfte der Herstellungssumme zugrundezu legen.Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.2.1.4 ZeitaufwandBei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeitanzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechendausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangeneArbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v.H. des Monatsgrundgehaltseines <strong>Land</strong>esbeamten in der Endstufe der BesoldungsgruppeA 15 berechnet. Der Betrag wird vom <strong>für</strong> dieBauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im MinisterialblattTeil II bekannt gegeben.2.1.5 Gebühren <strong>für</strong> die Prüfung bautechnischer Nachweise2.1.5.1 Die Gebühren <strong>für</strong> die Prüfung bautechnischer Nachweise <strong>für</strong> dieErrichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Roh-6 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandbausumme berechnet.Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mitmindestens 10 000 Euro anzusetzen.GebührEuro2.1.5.2 Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung(Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif.Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebührnach folgenden Formeln zu ermitteln:Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29) 0,8(RS = Rohbausumme in Euro)Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage4) ist nicht zulässig.2.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen,die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen,wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung derHerstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.2.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmenwird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle2.1.4) berechnet:a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäudenund anderen baulichen Anlagen,b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitereBaubehelfe.Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.2.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichemSchwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegendenLeistungsumfang einzustufen.2.2 Auslagen2.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von denBauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen(§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebührennach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen odersachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zuJuni 2013 7


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandTarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.Die Gebühr <strong>für</strong> einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicherBauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wirdinsgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr<strong>für</strong> den Vorbescheid vonmindestens 50höchstens aber500zu erheben.GebührEuro2.4 Grundgebühren2.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung <strong>für</strong> dieErrichtung und Erweiterung2.4.1.1 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 6 v. T. der Rohbausummejedoch mindestens 502.4.1.2 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dieSonderbauten (§ 54 BauO NRW) sindjedoch mindestens 5010 v. T. der Rohbausumme2.4.1.3 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 13 v. T. der Rohbausummejedoch mindestens 502.4.1.4 von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen undkonstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterungvon unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäudenstehen, und zwara) solcher im Sinne vom § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 6 v. T. der Herstellungssummeb) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dieSonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen,unabhängig von ihrer Höhe10 v. T. der Herstellungssummec) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 13 v. T. der Herstellungssummejedoch jeweils mindestens 502.4.1.5 von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne derTarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b),bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nachJuni 2013 9


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro§ 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungenan den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar <strong>für</strong> diePrüfunga) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich desBrandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauerder tragenden Bauteile sowie des Nachweises über denSchallschutzGebühr nach Tarifstelle2.4.8b) des Nachweises über den Wärmeschutz 10 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.1 oder2.4.1.2c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz 15 v. H. der Gebührnach Tarifstelle2.4.1.12.4.1.6 von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungensowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5Satz 2 BauO NRWjedoch mindestens 50Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5:Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbautennach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind dieGebühren <strong>für</strong> die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.2.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung <strong>für</strong> dieÄnderung6 v. H. der Herstellungssumme2.4.2.1 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1 6 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.2 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2 8 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.3 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3 13 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.4 von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, undzwar solchena) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a) 6 v. T. der Herstellungssummeb) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b) 8 v. T. der Herstellungssumme10 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroc) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c) 13 v. T. der Herstellungssummejedoch jeweils mindestens 502.4.2.5 von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne vonTarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b),bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach§ 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen anden baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar <strong>für</strong> diePrüfungena) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich desBrandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauerder tragenden Bauteile sowie des Nachweises überden SchallschutzGebühr nach Tarifstelle2.4.8b) des Nachweises über den Wärmeschutz 10 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.2.1 oder2.4.2.2c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz 15 v. H. der Gebührnach Tarifstelle2.4.2.12.4.2.6 von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungensowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5Satz 2 BauO NRWjedoch mindestens 502.4.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen6 v. H. der Herstellungssummea) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen 50 bis 2 500b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen nebender Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigungvon kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbautenohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen ausAnlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellenoder sportlichen Veranstaltungen.50 bis 2 5002.4.3.1 Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungenund bei der Anzeige der Errichtung von Kleingaragen50 bis 250Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>das</strong>Anzeigeverfahrenist nicht zu erheben,wenn dieBauaufsichtsbehördenach einerJuni 2013 11


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro2.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigungeinschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungsowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW jenach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen PrüfungAnzeige ein Genehmigungsverfahrendurchführt.Gebühr je abzurechnendebaulicheAnlage: Euro 50bis 1 5002.4.5 Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigungnach § 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle2.4.150 bis 2502.4.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides 50 bis 1/1 derGebühr nach Tarifstellen2.4.1, 2.4.2,2.4.3 oder 2.4.4Anmerkung:1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist <strong>für</strong> einenVorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahmeder bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben.2.4.7 Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides2.4.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigungoder des Vorbescheides (§ 77 BauO NRW auch inVerbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NRW)jedoch mindestens 50höchsten aber 5002.4.7.2 Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauferloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wennsich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischennicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit denzur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen imWesentlichen übereinstimmenjedoch mindestens 50höchstens aber 5002.4.8 Bautechnische Nachweise1/5 der <strong>für</strong> dieGenehmigung oderden Vorbescheiderhobenen Gebühr1/3 der Gebührnach Tarifstellen2.4.1, 2.4.2, 2.4.3,2.4.4, 2.4.5 oder2.4.62.4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.52.4.8.2 Prüfung der Nachweise über <strong>das</strong> Brandverhalten der Baustoffe 1/20 der Gebührnach Tarifstelle12 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuround die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile 2.4.8.1jedoch mindestens 502.4.8.3 Prüfung der Nachweise des Schallschutzes 1/20 der Gebührnach Tarifstelle2.4.8.1jedoch mindestens 502.4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiverHinsicht1/2 der Gebührnach Tarifstelle2.4.8.12.4.8.5 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisenjedoch mindestens jeweils 50Gebühr nach Tarifstellen2.4.8.1,2.4.8.2, 2.4.8.3oder 2.4.8.4, multipliziertmit demVerhältnis desUmfangs derNachträge zum ursprünglichenUmfang2.4.8.6 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen <strong>für</strong>Militärlastklassen, Erdbebenschutz, BauzuständeGebühr nach Tarifstelle2.4.8.1, multipliziertmit demVerhältnis desUmfangs der zusätzlichenNachweisezum Umfangder Hauptberechnung2.4.8.7 Lastvorprüfung zusätzlich 1/4 derGebühr nach Tarifstelle2.4.8.12.4.8.8 Zuschlägea) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebührin einem groben Missverhältnis zum Aufwand <strong>für</strong> die Prüfung,so können die Gebühren bis auf <strong>das</strong> Fünffache erhöht werden.Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen- <strong>für</strong> die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowieAusführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgraddes Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichenKonstruktionszeichnungen,- wenn Standsicherheitsnachweise <strong>für</strong> bauliche Anlagen derBauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronischeJuni 2013 13


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandVergleichsberechnungen geprüft werden können,- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegtwerden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,- <strong>für</strong> die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann dieGebühr <strong>für</strong> die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamerGebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bisauf <strong>das</strong> Neunfache erhöht werden.c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b)nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz <strong>das</strong> Eineinhalbfacheder Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.GebührEuro2.4.9 Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs.1 und 7 BauO NRW2.4.9.1 Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3BauO NRW, <strong>das</strong>s kein Genehmigungsverfahren durchgeführtwerden soll2.4.9.2 Bestätigung der Gemeinde, <strong>das</strong>s sie keine Erklärung nach § 67Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hatErgänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nurerhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommenwurden.50502.4.10 Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen(§ 82 BauO NRW)Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlichder <strong>für</strong> die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagenkönnen mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetztwerden.2.4.10.1 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauONRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigtwurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließta) <strong>für</strong> jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 7 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.1,2.4.1.2, 2.4.1.4Buchstaben a) oderb), 2.4.2.1, 2.4.2.2oder 2.4.2.4 Buch-14 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuromindestens je Termin 50b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und2.4.2.5 Buchstabe c)mindestens je Termin 50höchstens aber <strong>für</strong> alle Termine der Bauüberwachung2.4.10.2 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauONRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigtwurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließtmindestens jedoch je Termin 50staben a) oder b)Gebühr je Terminzusätzlich: bis zu20 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.5Buchstabe c) oder2.4.2.5 Buchstabec)50 v. H. der unterBuchstaben a) undb) genannten TarifstellenGebühr <strong>für</strong> jedenTermin der Bauüberwachung:biszu 17 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.3,2.4.1.4 Buchstabec), 2.4.2.3 oder2.4.2.4 Buchstabec)höchstens aber <strong>für</strong> alle Termine der Bauüberwachung 1/1 der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.3, 2.4.1.4Buchstabe c),2.4.2.3 oder 2.4.2.4Buchstabe c)2.4.10.3 Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus odernach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigungnach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderenRechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn dieseGenehmigung die Baugenehmigung einschließta) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigungb) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder2.4.2.5 Buchstabe c)bis zu 15 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.1,2.4.1.2, 2.4.1.4Buchstaben a) oderb) 2.4.2.1, 2.4.2.2oder 2.4.2.4 Buchstabena) oder b)zusätzlich zurGebühr nach Tarifstelle2.4.10.3Juni 2013 15


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuroc) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigungjedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung 502.4.10.4 Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzungnach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRWjedoch mindestens 502.4.10.5 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellungaufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRWjedoch mindestens 50Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:Die Gebühren werden <strong>für</strong> die – auch stichprobenhafte – Prüfungerhoben, ob entsprechend den <strong>für</strong> <strong>das</strong> Bauvorhaben einschlägigenBauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommenbautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebautwurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigungeingehalten worden sind.Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind imEinzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei istneben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oderdem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung <strong>für</strong> denKostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, beidem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichenPrüfung maßgeblich sind.Maßgeblich <strong>für</strong> die Berechnung der Höchstgebühren nach denTarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oderHerstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren <strong>für</strong> dieGenehmigung zugrunde lag.Buchstabe a) jeBauzustandsbesichtigungbis zu50 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.5Buchstabe c) oder2.4.2.5 Buchstabec)bis zu 20 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.3,2.4.1.4 Buchstabec), 2.4.2.3 oder2.4.2.4 Buchstabec)bis zu 10 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1 oder2.4.2bis zu 10 v. H. derGebühr nach denTarifstellen 2.4.1oder 2.4.216 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandBesteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, <strong>für</strong>die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind dieGebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur <strong>für</strong> diebaulichen Anlagen zu berechnen, <strong>für</strong> die die jeweilige Amtshandlungvorgenommen wurde.Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagenund Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten.GebührEuro2.4.10.6 Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellteMängel beseitigt wurdenGebühr nach Zeitaufwand,und zwar jeangefangene Stunde1/1 der Gebühr nachTarifstelle 2.1.42.4.10.7 Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3werden <strong>für</strong> die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauONRW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) vonbaulichen Anlagen, ob entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisenim Sinne von § 8 BauPrüfVO gebaut wurde, die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegensowie die <strong>für</strong> ihre Verwendung oder Anwendung getroffenenNebenbestimmungen eingehalten wurden,zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarje angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestenshöchstens aberVoraussetzung <strong>für</strong> die Erhebung der Gebühr ist, <strong>das</strong>s die Bauaufsichtsbehördeverlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginnund Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich <strong>für</strong> die Berechnung derHöchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme,die der Berechnung der Gebühren <strong>für</strong> die Prüfung der Nachweisezugrunde lag.2.4.10.8 Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne derTarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenenNebenbestimmungen eingehalten wurdendie Mindestgebührnach Tarifstelle2.1.5.41/2 der Gebührnach Tarifstelle2.1.5Gebühr nach Zeitaufwand,und zwarje angefangeneStunde 1/1 derGebühr nach Tarif-Juni 2013 17


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEurostelle 2.1.42.4.11 Nachweise und Bescheinigungen2.4.11.1 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungennach § 68 Abs. 2 Satz 1, 3 BauO NRW, je Nachweisoder Bescheinigung2.4.11.2 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach §82 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, je Bescheinigung50502.5 Sondergebühren2.5.1 Teilung von Grundstücken2.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilungvon Grundstücken (§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung desUmfangs der baurechtlichen Prüfung2.5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 502.5.2 Bauvorlagen2.5.2.1 Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit odererheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauONRW)jedoch mindestens 502.5.2.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrundeines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlichwerdenGebühr je gebildetesbebautesGrundstück: Euro50 bis 2501/4 der Gebühr, die<strong>für</strong> die Entscheidungüber denAntrag zu erhebenwäre1/5 bis 1/1 derGebühr nach Tarifstellen2.4.1, 2.4.2oder 2.4.42.5.2.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigtenÄnderungen genehmigter Bauvorlagena) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zumgesamten Bauvorhabenb) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmenläßt2.5.3 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungenbis zur Höhe derGebühr nach Tarifstellen2.4.1, 2.4.2,2.4.3 oder 2.4.450 bis 2502.5.3.1 Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches, Abweichungennach § 73 BauO NRW sowie Ausnahmen und Befreiungen nach§ 74 a BauO NRW je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbe-50 bis 50018 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Tarifstellestand oder AusnahmetatbestandGegenstandGebührEuro2.5.3.2 Für die bei Abweichungen nach § 74 BauO NRW durchgeführteBeteiligung von Angrenzern sowie <strong>für</strong> die bei Ausnahmen undBefreiungen nach § 28 VwVfG NRW durchgeführte AnhörungBeteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer150, insgesamthöchstens 1500.Die Gebührenwerden zusätzlichzu der Gebührnach Tarifstelle2.5.3.1 erhoben.2.5.4 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung2.5.4.1 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehendgeändert wird, z. B. <strong>für</strong> Ausstellungen, Filmvorführungen,Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatzDie Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.2.5.4.2 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungennach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW oder solche,die nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wennsie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,Gebühr nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatz2.5.4.3 Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SBauVOGebühr nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangeneStunde1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatz2.5.4.4 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer desGastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SBauVOGebühr nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangeneStunde1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatz2.5.5 Fliegende Bauten2.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung 4Juni 2013 19


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro<strong>für</strong> Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme<strong>für</strong> je angefangene 500 Euro der Herstellungssummeder betriebsfähigen Anlagejedoch mindestensNeben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8erhoben.2.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer derAusführungsgenehmigung <strong>für</strong> Fliegende Bauten einschließlichder erforderlichen Gebrauchsabnahme5050 bis 1 2502.5.5.3 Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauerder Ausführungsgenehmigung <strong>für</strong> Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungender rechnerischen Nachweise der Standsicherheitund der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werdenGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarje angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatz2.5.5.4 Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung<strong>für</strong> Fliegende Bauten auf Dritte2.5.5.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort5010 bis 1502.5.6 Baulasten2.5.6.1 Entscheidung über die Eintragung einer Baulast 50 bis 2502.5.6.2 Entscheidung über die Löschung einer Baulast 50jedoch höchstens 15050höchs-2.5.6.4 Schriftliche Auskunft darüber, <strong>das</strong>s kein Baulastenblatt bestehtje Grundstück 10jedochtens 1002.6 Energieeinsparungsvorschriften2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz1 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV –gebührenfrei20 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroUVO2.6.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV –UVO2.6.3 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahmenach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz2 EnEV - UVO2.6.4 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz1 EnEV2.6.5 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen,Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oderUnternehmererklärung50 bis 50050 bis 1 50050 bis 50030Für die unter Gliederungsnummer 2.6 genannten Amtshandlungen,die vor In-Kraft-Treten der Energieeinsparungsverordnungeingeleitet worden sind, richtet sich die Gebührenfestsetzungnach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifstelle2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs.2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)2.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder 50§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WEGje weitere Ausfertigung 302.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)a) je Sondereigentumsanteil 50b) je Sondereigentumsanteil im Bestand 100c) <strong>für</strong> jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung2.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen2.8.1 Besondere Prüfungen2.8.1.1 a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen Überprüfungen <strong>für</strong> ohne Baugenehmigung oderVorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführtebauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglichgenehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen wer-303-fache der Gebührnach den Tarifstellen2.4.1 oder 2.4.2sowie 1/1 der Gebührnach denTarifstellen 2.4.8,Juni 2013 21


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEurodenb) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen Überprüfungen <strong>für</strong> ohne Baugenehmigung oderVorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführteNutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigtoder (ohne Genehmigung) belassen werden2.4.10.3, 2.4.10.8und 2.5.375 bis 3 750Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieserbaulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen aufÜbereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagenvorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichenAnlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur <strong>für</strong> denausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenndie in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführtwurden.2.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführteÜberprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten,sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriftennicht festgestellt wird50 bis 5002.8.2 Besondere Maßnahmen2.8.2.1 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände100 bis 1 0002.8.2.2 Untersagung rechtswidriger Nutzungen 100 bis 7502.8.2.3 Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeitenauch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NRW2.8.2.4 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauONRW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowieEntwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung(§ 61 Abs. 4 BauO NRW)50 bis 50050 bis 2502.8.2.5 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen,die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfenje baulicher Anlage 1002.8.2.6 Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagennach § 66 BauO NRW22 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandje Anlage 100GebührEuro2.8.2.7 Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2BauO NRW50 bis 2502.9 Sonstige Gebühren2.9.1 PrüfingenieureHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.2.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik,sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger<strong>für</strong> die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbarenFachrichtung vorliegt, je Fachrichtung2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik jeFachrichtung2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik jeFachrichtung2.9.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung <strong>für</strong> eineZweitniederlassung250100 bis 300100 bis 300125 bis 3752.9.2 SachverständigeHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.2.9.2.1 Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger <strong>für</strong>die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichenAnlagen nach § 54 BauO NRW100 bis 5002.9.2.2 Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger ¼ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.2.12.9.3 TypengenehmigungJuni 2013 23


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro2.9.3.1 Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung derobersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in derGebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigenentstehenden Auslagen nicht enthalten)2.9.3.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigungsowie die Verlängerung der Geltungsdauer einerTypengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (inder Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigenentstehenden Auslagen nicht enthalten)2.9.4 Typenprüfung2.9.4.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisenvon Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleichebauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werdensollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW),sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelnläßtSofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nichtermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oderHerstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältniszum Aufwand <strong>für</strong> die Prüfung steht, wird die Gebührnach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde2.9.4.2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauereines Typenprüfbescheides wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwanderhoben, und zwar3 v.H. bis 12 v.H.der Herstellungskostender baulichenAnlage1 v.H. bis 3 v.H.der Herstellungskostender baulichenAnlage<strong>das</strong> Zehnfache derGebühr nach Tarifstellen2.1.5.1 bis2.1.5.3bis zum Dreifachender Gebührnach Tarifstelle2.1.4je angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens 1002.9.4.3 Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit vonbaulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwanderhoben, und zwarje angefangene Stunde bis zum Dreifachender Gebührnach Tarifstelle2.1.42.9.4.4 Besondere Vergütung der SachverständigenDie Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis2.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt <strong>für</strong> Baustatikherangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe24 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandvon 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2oder 2.9.4.3.In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungendürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltendgemacht werden.GebührEuro2.9.5 Bauprodukte, Bauarten2.9.5.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRWSofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälernnach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden(§ 23 Abs. 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.2.9.5.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, <strong>das</strong>sihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauproduktenicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)2.9.5.3 Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, <strong>das</strong>seine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmungim Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nichterforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW)2.9.5.4 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendungvon Bauarten ohne <strong>das</strong> erforderliche Übereinstimmungszertifikat(§ 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW)2.9.5.5 Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung alsPrüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1BauO NRW in Verbindung mit § 8 der Verordnung über bauordnungsrechtlicheRegelungen <strong>für</strong> Bauprodukte und Bauarten -BauPAVO NRW - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie (§ 28 Abs. 3 BauONRW)2.9.5.6 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstättennach § 20 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der BauPAVONRW2.9.5.7 Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicherPrüfzeugnisse nach § 22 BauO NRW50 bis 10 00050 bis 1 00050 bis 2 50050 bis 2 500500 bis 20 000500 bis 20 00050 bis 5 0002.9.5.8 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeinerbauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Satz 2 inVerbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW)50 bis 1 000Juni 2013 25


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro2.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellender Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 <strong>Land</strong>esbauordnung (BauONRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen imRohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungenpro Gebäudepro Abgasanlagepro Stockwerk601872.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigungim Rohbauzustand2.9.6.3 Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur derRingspaltmessung bedürfen2.9.6.4 Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinnevon Tarifstelle 2.9.6.12.9.6.5 Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne vonTarifstelle 2.9.6.2½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1¼ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.14a Denkmalschutz (4a – 4a.3)4a.1 Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche undBergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigungzum Sondengehen)Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchGNRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubtenMaßnahmen7550 bis 5004a.2 Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW - 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungenbis 250.000 Euro, ggf. zuzüglich- 0,5 v.H. der über 250.000 Euro bescheinigtenAufwendungen bis 500.000 Euro,ggf. zuzüglich- 0,25 v.H. der über 500.000 Euro bescheinigtenAufwendungen, jedoch- insgesamt höchstens 25.000 EuroSind die zu bescheinigenden Aufwendungenmehreren Eigentümern zuzurechnen,so ist die Gebühr zunächst <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamteBaudenkmal zu ermitteln und dann aufdie Eigentümer nach ihrem Anteil an derBescheinigungssumme zu verteilen.26 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Tarifstelle4a.2.1GegenstandBescheinigungen <strong>für</strong> bescheinigungsfähige Aufwendungen biszu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf <strong>das</strong> gesamteBaudenkmal)GebührEurogebührenfrei4a.3 Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachungder danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung vonSachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sinddie <strong>für</strong> die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlichHilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.5 Einwohnerwesen (5.1 – 5.2)5.1 Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)5.1.1 Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 MeldegesetzNRW (MG NRW)je Betroffenen 75.1.1.1 Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 1b MG NRWje Betroffenen 45.1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NRWje Betroffenen 105.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwanderforderlich macht (insbesondere Rückgriff innach § 11 Abs. 3 MG NRW gesondert aufzubewahrende Bestände)je Betroffenen 10 bis 305.1.4 Melderegisterauskunft, <strong>für</strong> die örtliche Ermittlungen erforderlichsindje Betroffenen 20 bis 455.1.5 Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NRW (Gruppenauskunft) bei manueller Auskunftserteilung <strong>für</strong> jeden ausgewähltenEinwohner bei automatisierter Auskunftserteilung 100 bis 1 00095.1.6 Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäß §34 Abs. 4 MG NRW (ohne Postentgelte)100 bis 1 500Juni 2013 27


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro5.1.7 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW 100 bis 1 0005.1.8 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NRW (ohne Postentgelte)je Jubiläumsfall 8höchstens 1 1505.1.9 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NRW 100 bis 3 0005.2 Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung 65.3 Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung,wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen BundeslandesDaten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werdenund keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer3 GebG NRW gegeben ist.5.4 Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendungbei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofernnicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheitvorsehen.5a Personalausweiswesen (5a – 5a.3)Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.5b Personenstandswesen (5b – 5b.4.11)5b.1 Eheschließung5b.1.15b.1.25b.1.35b.1.4Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließungoder bei der Ausstellung eines EhefähigkeitszeugnissesPrüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zubeachten istVornahme der Eheschließung durch ein anderes als <strong>das</strong> <strong>für</strong> dieAnmeldung der Eheschließung zuständige StandesamtVornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeitendes Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicherErkrankung eines Erklärenden406640665b.1.5 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses <strong>für</strong> einen Ausländer 4028 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro5b.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft5b.2.15b.2.25b.2.35b.2.4Prüfung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Begründung einer Lebenspartnerschaftbei der Anmeldung der BegründungPrüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zubeachten istMitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durchein anderes als <strong>das</strong> <strong>für</strong> die Anmeldung der Lebenspartnerschaftzuständige StandesamtMitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalbder üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommenbei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden406640665b.3 Namensrechtliche Erklärungen5b.3.15b.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligungoder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicherVorschriftenErteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oderüber eine namensrechtliche Erklärung2195b.4 Sonstige Amtshandlungen5b.4.1Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründungeiner Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§34 bis 36 PStG405b.4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 215b.4.35b.4.4Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche VersicherungErteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges auseinem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuchoder den früheren Standesregistern21105b.4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG 105b.4.6Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde,einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn esgleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wirddie Hälfte derGebühr nach Tarifstelle5b.4.4 bzw.4.55b.4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 6Juni 2013 29


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro5b.4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 85b.4.9Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hier<strong>für</strong> zum Aufsuchennotwendige Angaben nicht gemacht werden können, jenach Aufwand17 bis 665b.4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 105b.4.11 Aufnahme eines Antrags <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrenszur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachendurch die <strong>Land</strong>esjustizverwaltung25Anmerkung:Die Vergütung <strong>für</strong> einen zugezogenen Dolmetscher sowie <strong>für</strong>einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligenbesonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließungbzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist alsAuslage nach § 10 des Gebührengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zuerheben.8 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten (8.2 – 8.2.4.2)8.2 Fischereiangelegenheiten8.2.1 Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität 208.2.2 Erteilung eines Jahresfischereischeins 88.2.3 Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins 248.2.4 Erteilung eines Jugendfischereischeins 48.2.4.1 Erteilung eines Sonderfischereischeines 88.2.4.2 Erteilung eines Sonderfischereischeines <strong>für</strong> fünf Jahre 248.2.4.3 Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2)59 Fundsachen (9 – 9.1)9.1 Verwahrung von Fundsachena) im Werte bis 25 Euro kostenfreib) im Werte von 26 Eurobis 150 Euro530 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandc) im Werte von 151 Eurobis 500 Eurod) im Werte über 500 Euro 15e) je weitere angefangene 500 Euro 1510GebührEuro10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (10.14.7 – 10.14.10)10.14 Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehördeeinschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen,mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass vonKindesannahmen10.14.7 Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfallesje Fall2510.14.8 Entscheidung über <strong>das</strong> Ausstellen eines Leichenpasses 1510.14.9 nicht besetzt10.14.10 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche2512 Gewerberechtliche Angelegenheiten – Ausübung des Gewerbes(12.1 – 12.19.4)12.1 Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen12.1.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehendegrenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe,dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einenSachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13aAbs. 2 Satz 2 GewO)12.1.2 Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen imRahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)12.1.3 Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginnoder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen(Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnungauf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)12.1.4 Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung <strong>für</strong> denGewerbetreibenden2050 bis 3002010Juni 2013 31


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro12.1.5 Auskünfte aus den Unterlagen der <strong>für</strong> die Gewerbeüberwachungzuständigen Behörden5 bis 4012.2 Privatkrankenanstalten12.2.1 Entscheidung über die Konzession <strong>für</strong> Unternehmer von Privatkranken-,Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§30 Abs. 1 GewO)250 bis 7 50012.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) 25 bis 25012.3 Schaustellungen von PersonenHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung istdaher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungenvon Personen (§ 33 a GewO)50 bis 1 00012.3.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) 50 bis 21012.4 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit12.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten(§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)100 bis 1 80012.4.2 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes <strong>für</strong>Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)a) <strong>für</strong> Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnungüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit(SpielV)30 bis 100b) <strong>für</strong> Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV 50 bis 60012.5 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderenSpiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiela) mit Geldgewinn 100 bis 650b) mit Warengewinn 50 bis 32512.6 Spielhallen und ähnliche Unternehmen32 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro12.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalleoder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)150 bis 3 00012.6.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) 25 bis 35012.7 Pfandleihgewerbe12.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihund-vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)12.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- undAbführungsfrist <strong>für</strong> die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 derVerordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher- PfandlV)100 bis 1 00010 bis 10012.8 Bewachungsgewerbe12.8.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes(§ 34 a Abs. 1 GewO)12.8.2 Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34 a Abs. 4 GewO in Verbindungmit § 9 BewachV)100 bis 1 50010 bis 5012.9 VersteigerergewerbeHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzungist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicherSachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke undfremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremderGrundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34bAbs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis <strong>für</strong> die Versteigerung vonfremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereitserteilt ist50 bis 70050 bis 50012.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist <strong>für</strong> die Anzeige derVersteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßigeVersteigerungen - VerstV)10 bis 100Juni 2013 33


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro12.9.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmena) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zurBesichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2VerstV)b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz1 Satz 2 VerstV)c) von dem Verbot, <strong>das</strong> Versteigerungsgut zum Zwecke derVersteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)10 bis 10010 bis 10010 bis 10012.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberatung12.10.1Hinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle12.10.1.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Dasselbe gilt <strong>für</strong> Amtshandlungennach Tarifstelle 12.10.2, soweit sie sich auf gewerbliche Betätigungennach § 34c Abs. 1 Nummer 1 und 3 GewO beziehen.Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.12.10.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-,Bauträger- und Baubetreuergewerbes und der Anlageberatung (§34 c Abs. 1 Nummer 1 und 4 GewO)12.10.1.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbesder Darlehensvermittlung (§ 34 c Abs. 1 Nummer 2 GewO)12.10.2 Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführerseiner juristischen Person (§ 34 c Abs. 2 GewO)100 bis 1 000200 bis 3 50050 bis 1 00012.11 Gewerbeuntersagung wegen UnzuverlässigkeitHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.11.1 und 12.11.2 fallen in den Anwendungsbereich derRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht aufGewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzungist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen,auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.34 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro12.11.1 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebesdurch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)12.11.2 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes(§ 35 Abs. 6 GewO)50 bis 300200 bis 75012.12 ReisegewerbeHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.12.1 und 12.2.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweitsie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34cAbsatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. DieGebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genanntenAusnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.12.1 Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55und 57 GewO)12.12.2 Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten(§ 55 GewO)12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 cAbs. 2 GewO)12.12.4 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbietenvon Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1GewO)12.12.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernisder Reisegewerbekarte <strong>für</strong> besondere Verkaufsveranstaltungen(§ 55 a Abs. 2 GewO)12.12.6 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte(§ 55 b Abs. 2 GewO)12.12.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von demVerbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen(§ 55 e Abs. 2 GewO)50 bis 50010 bis 2501510 bis 10010 bis 10010 bis 10010 bis 5012.12.8 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von demVerbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass(§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)10 bis 50Juni 2013 35


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Tarifstelle12.12.9 nicht besetztGegenstandGebührEuro12.12.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfallvon den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3GewO)12.12.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis <strong>für</strong> die Veranstaltungeines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO)12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigungdes <strong>Land</strong>eskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3GewO)12.12.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betriebeiner Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinnedes § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)10 bis 5025 bis 10050 bis 50025 bis 10012.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, VolksfesteHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich derRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzungist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeitenund Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO)vona) Messen (§ 64 GewO) 50 bis 750Ausstellungen (§ 65 GewO) 50 bis 750Volksfesten (§ 60 b GewO) 50 bis 750Großmärkten (§ 66 GewO) 50 bis 750Wochenmärkten (§ 67 GewO) 50 bis 250Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) 50 bis 750Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) 50 bis 750b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärktenund Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang12.13.2 nicht besetztbis 2 30012.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festset- 50 bis 25036 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEurozung (§ 69 b Abs. 3 GewO)12.14 GaststättenHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.14.1 bis 12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daherauf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.14.1 Entscheidung über diea) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1des Gaststättengesetzes - GastG)b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang100 bis 1 200bis 3 50012.14.2 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) 25 bis 25012.14.3 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme einesbestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)12.14.4 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11Abs. 2 GastG)25 bis 25025 bis 10012.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG) 25 bis 10012.14.6 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderemAnlass (§ 12 Abs. 1 GastG)12.14.7 Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6Gewerberechtsverordnung)12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigtenbei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigenVereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)25 bis 20010 bis 702012.15 Orderlagerscheine12.15.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellungvon Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1der Verordnung über Orderlagerscheine)15012.16 nicht besetzt12.17 Buchmacher, Totalisatoren12.17.1 Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 200 bis 2 500Juni 2013 37


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstand1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)GebührEuro12.17.2 Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachergehilfen (§2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.3 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnungoder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen(§ 2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.4 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums,auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)50 bis 1 000105012.17.5 Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachersauf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenenRennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zumRennwLottG)a) <strong>für</strong> Buchmacherurkunden 50b) <strong>für</strong> Buchmachergehilfenurkunden 2512.17.6 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle(§ 2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.7 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren <strong>für</strong> jedenRenntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)12.17.8 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelleaußerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)50 bis 50010 bis 10050 bis 50012.18 Berufsbildungsgesetz12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennungder fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)25 bis 10012.19 Geldwäschegesetz (GwG)12.19.1 Zustimmung zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmensowie von Aufzeichnungen und Aufbewahrungen auf Dritte(§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG)12.19.2 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oderzur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen imEinzelfall (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 GwG)12.19.3 Bestimmung, <strong>das</strong>s ein Verpflichteter von der Bestellung einesGeldwäschebeauftragten absehen kann, sofern ein Antrag vorausgeht(§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG)50 bis 80050 bis 1 00050 bis 80038 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro12.19.4 Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltungder Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 16 Absatz 1Satz 1 GwG)50 bis 1 00015a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (15a.4 – 15a.4.4)15a.4 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen,Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen(<strong>Land</strong>es-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung15a.4.115a.4.215a.4.315a.4.4Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot desVerbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot vonBetätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9Abs. 2 LImschG)Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot derBenutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG)Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LImschGEine besondere Gebühr <strong>für</strong> die Ausnahmebewilligung nach § 11Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.10 bis 10010 bis 1 0005 bis 2510 bis 10018a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten (18a – 18a.1.9)18a.0 Zuschläge <strong>für</strong> Amtshandlungen und Versäumnisgebühren18a.0.1Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a auf Veranlassungdes Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, soerhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellenzu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleibenunberührt.18a.0.1.1 an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen imZeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlagvon 25 Prozent18a.0.1.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent18a.0.2Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den derGebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögertdurchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. DieseGebühr ist nach den Kosten <strong>für</strong> Personal zu berechnen, <strong>das</strong> inErwartung der nicht oder verzögert erfolgten AmtshandlungJuni 2013 39


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandeingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmenkonnte. Für die Berechnung sind die Stundensätze desRdErl. des Ministeriums <strong>für</strong> Inneres und Kommunales vom 20.Juni 2012 (MBl. NRW. S.528) <strong>für</strong> die jeweilige Laufbahn, derdie Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnetwird <strong>für</strong> jede angefangenen 15 Minuten.GebührEuro18a.1 Hundegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (<strong>Land</strong>eshundegesetz- LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW.S. 656)18a.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfungder Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundGNRW90In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 4518a.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage60In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 3018a.1.318a.1.4Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis,auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt warEntscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnisauch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einerÜberprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2Nr. 4 LHundG NRW205018a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oderMaulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW2518a.1.6Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs.2 LHundG NRW30In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 1518a.1.7Durchführung einer Verhaltensprüfung <strong>für</strong> Hunde zur Ermöglichungeiner Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundGNRW5018a.1.7.1 Im Regelfall 50 bis 25018a.1.7.2 In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim50 v. H. der40 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroGebührTarifstelle18a.1.7.1nach18a.1.818a.1.9Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeiteines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRWGutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotypsvon Hunden gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 LHundG NRW50 bis 25025 bis 10020 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners (20 – 20.2.2)Hinweis:Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2werden nicht erhoben, wenn sie5 Euro unterschreiten.20.1 Erteilung von Informationen20.1.1 Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme desInternetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie aufsonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichenAufwand von weniger als 60 Minuten20.1.2 Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) miteinem zeitlichen Aufwand vonmindestens 60 Minutenkeinekann bis zu 25Euro erhobenwerden20.2 Koordination der Verwaltungsverfahren20.2.1 im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren14,00 Euro je angefangeneViertelstunde,jedochnicht mehr als 25% der Gesamtgebührenaller koordiniertenVerfahren20.2.2 im Falle einer abgebrochenen Koordination 14,00 Euro jeangefangeneViertelstunde22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten (22 – 22.2)22.1 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungennach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes <strong>NW</strong>20 bis 100Juni 2013 41


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro22.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungennach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes <strong>NW</strong>20 bis 60029 Wohnungswesen und Städtebauförderung (29 – 29.1.22)29.1 Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus29.1.1 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraumin den Formen des § 8 Abs. 3 Nummer 2 bis 6 desGesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum <strong>für</strong> <strong>das</strong><strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (WFNG NRW) und Heimplätzensowie zur Nachrüstung bestehender Wohnheime einschließlichBaukontrolle und Kostennachweisverfahren29.1.2 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerbselbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerbbestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung0,4 v.H. derbewilligtenDarlehenssumme350 bis 1 00029.1.3 Bewilligung von Fördermitteln <strong>für</strong> Baumaßnahmen, die wegeneiner Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebührnach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt12029.1.4 Amtshandlungen, mit denen <strong>das</strong> Verwaltungsverfahren wegenmangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird,mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragenwird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusagevorgenommen wirda) Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz3 Nummer 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzungvon Wohnraum <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (WFNGNRW) und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehenderWohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren50 bis 1 000bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozentder beantragten oder bewilligten Darlehenssummeb) Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentumssowie Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzungc) Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlichsindd) Maßnahmen nach den Richtlinien zur Förderung von investivenMaßnahmen im Bestand in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (RLBestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden10 bis 50010 bis 6010 bis 50042 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroFassung29.1.5 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzeszur Förderung und Nutzung von Wohnraum <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (WFNG NRW)Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (WFNG NRW)Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum <strong>für</strong><strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (WFNG NRW)29.1.6 Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i.V.m.§ 30 WoFG, § 22 Abs. 3 Buchstabe b) WoBindG je WohnungErteilung einer Freistellung <strong>für</strong> im Einzelnen bestimmten Wohnraum(§ 19 Absatz 1 WFNG NRW) je WohnungErteilung einer Freistellung <strong>für</strong> Wohnraum bestimmter Art,Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderenTeilen eines Gemeindegebiets (§ 19 Abs. 1 WFNG NRW)Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2WFNG NRW je WohnungErteilung einer Genehmigung nach § 21 Abs. 3 WFNG NRWzur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung je Wohnung29.1.7 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmietenach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung1970 - NMV 1970 -29.1.8 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5 aNMV 1970a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nachAufteilung einer Wirtschaftseinheit – je Gebäudeb) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen– je Wohnung29.1.9 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung vonEinrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufendeBetreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG5 bis 205 bis 205 bis 205 bis 3010 bis 30100 bis 20010 bis 30100 bis 20010 bis 10030 bis 18017,50 bis 607,50 bis 5029.1.10 Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW 5Juni 2013 43


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro29.1.11 Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraumnach § 21 Absatz 4 WFNG NRW29.1.12 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau undErweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 197029.1.13 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung,Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhtenErbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn dieAmtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommenwird50 bis 10010 bis 10010 bis 10029.1.14 Gutachten <strong>für</strong> den Vermieter über die Höhe der Kosten- undVergleichsmietea) je Familienheim oder Eigentumswohnung 17,50 bis 60b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude 30 bis 18029.1.15 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbaunach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz -BergArbWoBauG -5 bis 2029.1.16 nicht besetzt29.1.17 nicht besetzt29.1.18 Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssenoder Aufwendungsdarlehen29.1.19 Bezugsgenehmigung <strong>für</strong> eine mit nichtöffentlichen Mitteln geförderteWohnung29.1.20 Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraumgemäß § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW5 bis 105 bis 15529.1.21 Erteilung einer Förderzusage nach den Richtlinien zur Förderungvon investiven Maßnahmen im Bestand in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweilsgeltenden FassungMindestgebühr 6029.1.22 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltendenStelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen<strong>für</strong> geförderte Eigentumsmaßnahmen0,4 Prozent derbewilligtenDarlehenssumme5 bis 2044 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro30 Sonstiges (30 – 30.5)30.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse30.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 1,5030.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite 1,50 bis 2,5030.1.3 Bescheinigungen 1,50 bis 530.1.4 Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen undZeugnissen in folgenden Angelegenheiten:a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildungb) Besuch von Schulen und Hochschulen2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellungvon Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichenund privaten Kassenb) Gnadensachenc) Fürsorgesachend) Nachweise der Bedürftigkeite) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen <strong>für</strong> die Vergabeöffentlicher Aufträgef) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabeeines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen derFinanzämter über die Höhe von Einheitswertenh) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nachdem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetzi) Bescheinigungen <strong>für</strong> steuerliche Zweckej) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zurVorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)2,50 bis 2530.1.5 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland 10 bis 100Juni 2013 45


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandbestimmt sindDie Gebühr wird <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Beglaubigungsverfahren nureinmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigungvornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämternach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Auslandbestimmt sind, ist gebührenfrei.GebührEuro30.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure30.2.1 Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinoder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5Abs. 1 der Berufsordnung <strong>für</strong> die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlichbestellten Vermessungsingenieurinnenin <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (ÖbVermIngBO <strong>NW</strong>) vom 15. Dezember1992 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung30.2.2 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlichbestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestelltenVermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIng-BO <strong>NW</strong>30.2.3 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10 Abs. 5ÖbVermIngBO <strong>NW</strong>Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten.60018012030.3 Versendung von Akten 5 bis 100Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- undandere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen.Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zumachen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwandkann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung vonAkten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- undDienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs-und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.Hinweise:Das Informationsfreiheitsgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> enthälteigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2Nr. 1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.46 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandBei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahrenist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetzeinschlägig. Dies gilt <strong>für</strong> jede Art der Übersendung von Bußgeldakten,also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zurAbwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.GebührEuro30.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechendenmündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, diewirtschaftlichen Zwecken dienen30.5 Amtshandlungen, <strong>für</strong> die keine andere Tarifstelle vorgesehen istund die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmendenbesonderen öffentlichen Interesse dienen10 bis 2 5000 bis 50031 Rechtsbehelfe (31)Erteilung von Bescheiden über Widersprüche- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen10 bis 500b) gegen Kostenentscheidungen 10 bis 250Juni 2013 47


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)Anlage 1-Tabelle der Rohbauwerte je m 3 umbauten Raumes(Brutto-Rauminhalt)GebäudeartRohbauwertin Euro/m³1. Wohngebäude 115,002. Wochenendhäuser 92,003. Büro- und Verwaltungsgebäude 134,004. Schulen 133,005. Kindergärten 121,006. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten 132,007. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 137,008. Krankenhäuser 150,009. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater 125,00(soweit nicht unter Nrn. 7 und 12)10. Kirchen 132,0011. Leichenhallen, Friedhofskapellen 119,0012. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter 80,00Nr. 9)13. Hallenbäder 132,0014. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude110,00(z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern,Vereinsheime)15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche113,00(soweit nicht unter Nr. 22)16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche; Einkaufszentren101,00(soweit nicht unter Nr. 22)17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche 124,0018. Kleingaragen 80,0019. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 99,0020. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 118,0021. Tiefgaragen 130,0022. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache SportundTennishallen ohne oder mit geringen Einbautena) bis 3.000 m³ umbauten RaumBauart leicht 1 38,00Bauart mittel 2 45,0048 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)Bauart schwer 3 58,00b) der 3.000 m³ übersteigende umbaute RaumBauart leicht 1 29,00Bauart mittel 2 37,00Bauart schwer 3 42,0023. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten93,0024. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 107,0025. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter 66,00Nr. 22)26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 57,0027. mehrgeschossige Stallgebäude 67,0028. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 44,0029. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 34,0030. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)a) bis 1.500 m³ umbauter Raum 28,00b) der 1.500 m³ übersteigende umbaute Raum 17,00Zuschläge:bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossenbei Hochhäusernbei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)bei Hallenbauten mit Kränen <strong>für</strong> den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich5 v.H.10 v.H.10 v.H.40,00 Euro/m²Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit StreifenoderEinzelfundamenten. Mehrkosten <strong>für</strong> andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln;dies gilt auch <strong>für</strong> Außenverkleidungen, <strong>für</strong> die ein Standsicherheitsnachweis geführt werdenmuss.Abschläge:bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung Bauartleicht 1 oder mittel 2 , deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszweckendientbei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit und ohneEinbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung Bauart leicht 1 oder mittel 2 40 v.H.30 v.H.1 Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung derWände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).2 Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oderSpannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.3 Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.Juni 2013 49


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)2 BegriffeAnlage 2-Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebeneneines Bauwerkes.Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen undvon konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächernoder über abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundflächeund Netto-Grundfläche.2.2 Brutto-RauminhaltDer Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten vonder Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von denäußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von Fundamenten, Bauteilen, soweit sie <strong>für</strong> den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutungsind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen,Eingangsüberdachungen und Dachgauben, untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterischeVor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen,Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sienicht Überdeckungen <strong>für</strong> Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.3 Berechnungsgrundlagen3.1 Allgemeines3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgendenBereichen getrennt zu ermitteln: Bereich a:überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. Bereich b:überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. Bereich c:nicht überdeckt.Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, undgetrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden50 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.3.1.3 Grundflächen sind in qm Rauminhalte in cbm anzugeben.3.2 Berechnung von Grundflächen3.2.1 Brutto-GrundflächeFür die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteileeinschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen.Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächenbleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des Bereiches bsind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechtenProjektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen(Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen,sind zum Bereich a zu rechnen.3.3 Berechnung von Rauminhalten3.3.1 Brutto-RauminhaltDer Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen <strong>für</strong> dieErmittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischenden Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse oder beiDächern die Oberfläche des Dachbelags.Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelagsbis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche derkonstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegendenGeschosses.Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordnetenBauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nichtwaagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechendenFormeln zu berechnen.Juni 2013 51


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)Anlage 3-Klasseneinteilungzu Tarifstelle 2.1.5.2Bauwerksklasse 1Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtemBeton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;Bauwerksklasse 2Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen,mit vorwiegend ruhenden Lasten, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichenTabellen berechnen lassen, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweishorizontaler Aussteifung, Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;Bauwerksklasse 3Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichenBauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses vonKriechen und Schwinden, Tragwerke <strong>für</strong> Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifendenWände, ausgesteifte Skelettbauten, ebene Pfahlrostgründungen, einfache Gewölbe, einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste <strong>für</strong> Ingenieurbauwerke, einfache verankerte Stützwände;Bauwerksklasse 4Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke,<strong>für</strong> deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zuberücksichtigen sind, vielfach statisch unbestimmte Systeme, statisch bestimmte räumliche Fachwerke, einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnungerfordern,52 Juni 2013


Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, Tragwerke <strong>für</strong> schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denender Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahrenerfordert, Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, schiefwinklige Einfeldplatten <strong>für</strong> Ingenieurbauwerke, schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste <strong>für</strong> Ingenieurbauwerke, schwierige, verankerte Stützwände, Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;Bauwerksklasse 5Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorieerfordern, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der TheorieII. Ordnung erfordern, Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischerUntersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, schiefwinklige Mehrfeldplatten, schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste <strong>für</strong> Ingenieurbauwerke,zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlungzu berücksichtigen ist.Juni 2013 53


211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)Anlage 4-Gebührentafelzu Tarifstelle 2.1.5.2Rohbausumme(RS)Bauwerksklasse1€Bauwerksklasse2€Bauwerksklasse3€Bauwerksklasse4€Bauwerksklasse5€10 000 83 124 166 207 25920 000 144 216 288 360 45130 000 199 299 399 498 62440 000 251 376 502 627 78650 000 300 450 600 750 94060 000 347 520 694 867 1 08770 000 393 589 785 981 1 23080 000 437 655 874 1 092 1 36990 000 480 720 960 1 200 1 504100 000 522 783 1 044 1 305 1 636200 000 909 1 363 1 819 2 273 2 849300 000 1 258 1 886 2 515 3 143 3 940400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960500 000 1 893 2 838 3 785 4 730 5 929600 000 2 190 3 283 4 379 5 473 6 860700 000 2 477 3 714 4 954 6 191 7 761800 000 2 756 4 133 5 513 6 889 8 636900 000 3 029 4 541 6 057 7 570 9 4891 000 000 3 295 4 940 6 590 8 235 10 3232 000 000 5 737 8 602 11 474 14 339 17 9743 000 000 7 935 11 898 15 870 19 833 24 8614 000 000 9 989 14 977 19 977 24 965 31 2945 000 000 11 941 17 904 23 882 29 845 37 4116 000 000 13 816 20 715 27 632 34 531 43 2857 000 000 15 629 23 434 31 259 39 063 48 9668 000 000 17 391 26 076 34 783 43 467 54 4879 000 000 19 110 28 652 38 220 47 762 59 87110 000 000 20 790 31 172 41 581 51 962 65 13615 000 000 28 756 43 116 57 513 71 872 90 09320 000 000 36 198 54 274 72 396 90 472 113 408ab 25 000 000 43 273 64 881 86 545 108 153 135 573BauwerksklassenfaktorB €7,67 11,50 15,34 19,17 24,03Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (€) = B € (RS/511,29) 0,854 Juni 2013

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