Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandBei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahrenist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetzeinschlägig. Dies gilt <strong>für</strong> jede Art der Übersendung von Bußgeldakten,also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zurAbwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.GebührEuro30.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechendenmündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, diewirtschaftlichen Zwecken dienen30.5 Amtshandlungen, <strong>für</strong> die keine andere Tarifstelle vorgesehen istund die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmendenbesonderen öffentlichen Interesse dienen10 bis 2 5000 bis 50031 Rechtsbehelfe (31)Erteilung von Bescheiden über Widersprüche- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen10 bis 500b) gegen Kostenentscheidungen 10 bis 250Juni 2013 47