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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro<strong>für</strong> Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme<strong>für</strong> je angefangene 500 Euro der Herstellungssummeder betriebsfähigen Anlagejedoch mindestensNeben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8erhoben.2.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer derAusführungsgenehmigung <strong>für</strong> Fliegende Bauten einschließlichder erforderlichen Gebrauchsabnahme5050 bis 1 2502.5.5.3 Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauerder Ausführungsgenehmigung <strong>für</strong> Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungender rechnerischen Nachweise der Standsicherheitund der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werdenGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarje angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens der zweifacheStundensatz2.5.5.4 Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung<strong>für</strong> Fliegende Bauten auf Dritte2.5.5.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort5010 bis 1502.5.6 Baulasten2.5.6.1 Entscheidung über die Eintragung einer Baulast 50 bis 2502.5.6.2 Entscheidung über die Löschung einer Baulast 50jedoch höchstens 15050höchs-2.5.6.4 Schriftliche Auskunft darüber, <strong>das</strong>s kein Baulastenblatt bestehtje Grundstück 10jedochtens 1002.6 Energieeinsparungsvorschriften2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz1 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV –gebührenfrei20 Juni 2013

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