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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro12.9.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmena) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zurBesichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2VerstV)b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz1 Satz 2 VerstV)c) von dem Verbot, <strong>das</strong> Versteigerungsgut zum Zwecke derVersteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)10 bis 10010 bis 10010 bis 10012.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberatung12.10.1Hinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle12.10.1.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Dasselbe gilt <strong>für</strong> Amtshandlungennach Tarifstelle 12.10.2, soweit sie sich auf gewerbliche Betätigungennach § 34c Abs. 1 Nummer 1 und 3 GewO beziehen.Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.12.10.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-,Bauträger- und Baubetreuergewerbes und der Anlageberatung (§34 c Abs. 1 Nummer 1 und 4 GewO)12.10.1.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbesder Darlehensvermittlung (§ 34 c Abs. 1 Nummer 2 GewO)12.10.2 Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführerseiner juristischen Person (§ 34 c Abs. 2 GewO)100 bis 1 000200 bis 3 50050 bis 1 00012.11 Gewerbeuntersagung wegen UnzuverlässigkeitHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.11.1 und 12.11.2 fallen in den Anwendungsbereich derRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht aufGewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzungist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen,auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.34 Juni 2013

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