Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandeingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmenkonnte. Für die Berechnung sind die Stundensätze desRdErl. des Ministeriums <strong>für</strong> Inneres und Kommunales vom 20.Juni 2012 (MBl. NRW. S.528) <strong>für</strong> die jeweilige Laufbahn, derdie Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnetwird <strong>für</strong> jede angefangenen 15 Minuten.GebührEuro18a.1 Hundegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (<strong>Land</strong>eshundegesetz- LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW.S. 656)18a.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfungder Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundGNRW90In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 4518a.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage60In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 3018a.1.318a.1.4Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis,auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt warEntscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisnach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnisauch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einerÜberprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2Nr. 4 LHundG NRW205018a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oderMaulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW2518a.1.6Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs.2 LHundG NRW30In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 1518a.1.7Durchführung einer Verhaltensprüfung <strong>für</strong> Hunde zur Ermöglichungeiner Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundGNRW5018a.1.7.1 Im Regelfall 50 bis 25018a.1.7.2 In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim50 v. H. der40 Juni 2013