12.07.2015 Aufrufe

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandVergleichsberechnungen geprüft werden können,- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegtwerden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,- <strong>für</strong> die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann dieGebühr <strong>für</strong> die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamerGebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bisauf <strong>das</strong> Neunfache erhöht werden.c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b)nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz <strong>das</strong> Eineinhalbfacheder Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.GebührEuro2.4.9 Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs.1 und 7 BauO NRW2.4.9.1 Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3BauO NRW, <strong>das</strong>s kein Genehmigungsverfahren durchgeführtwerden soll2.4.9.2 Bestätigung der Gemeinde, <strong>das</strong>s sie keine Erklärung nach § 67Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hatErgänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nurerhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommenwurden.50502.4.10 Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen(§ 82 BauO NRW)Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlichder <strong>für</strong> die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagenkönnen mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetztwerden.2.4.10.1 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauONRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigtwurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließta) <strong>für</strong> jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 7 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.1,2.4.1.2, 2.4.1.4Buchstaben a) oderb), 2.4.2.1, 2.4.2.2oder 2.4.2.4 Buch-14 Juni 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!