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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuroc) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigungjedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung 502.4.10.4 Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzungnach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRWjedoch mindestens 502.4.10.5 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellungaufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRWjedoch mindestens 50Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:Die Gebühren werden <strong>für</strong> die – auch stichprobenhafte – Prüfungerhoben, ob entsprechend den <strong>für</strong> <strong>das</strong> Bauvorhaben einschlägigenBauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommenbautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebautwurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigungeingehalten worden sind.Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind imEinzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei istneben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oderdem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung <strong>für</strong> denKostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, beidem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichenPrüfung maßgeblich sind.Maßgeblich <strong>für</strong> die Berechnung der Höchstgebühren nach denTarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oderHerstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren <strong>für</strong> dieGenehmigung zugrunde lag.Buchstabe a) jeBauzustandsbesichtigungbis zu50 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.5Buchstabe c) oder2.4.2.5 Buchstabec)bis zu 20 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1.3,2.4.1.4 Buchstabec), 2.4.2.3 oder2.4.2.4 Buchstabec)bis zu 10 v. H. derGebühr nach Tarifstellen2.4.1 oder2.4.2bis zu 10 v. H. derGebühr nach denTarifstellen 2.4.1oder 2.4.216 Juni 2013

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