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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandbausumme berechnet.Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mitmindestens 10 000 Euro anzusetzen.GebührEuro2.1.5.2 Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung(Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif.Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebührnach folgenden Formeln zu ermitteln:Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29) 0,8Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29) 0,8(RS = Rohbausumme in Euro)Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage4) ist nicht zulässig.2.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen,die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen,wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung derHerstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.2.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmenwird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle2.1.4) berechnet:a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäudenund anderen baulichen Anlagen,b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitereBaubehelfe.Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.2.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichemSchwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegendenLeistungsumfang einzustufen.2.2 Auslagen2.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von denBauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen(§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebührennach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen odersachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zuJuni 2013 7

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