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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro2.9.3.1 Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung derobersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in derGebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigenentstehenden Auslagen nicht enthalten)2.9.3.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigungsowie die Verlängerung der Geltungsdauer einerTypengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (inder Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigenentstehenden Auslagen nicht enthalten)2.9.4 Typenprüfung2.9.4.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisenvon Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleichebauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werdensollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW),sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelnläßtSofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nichtermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oderHerstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältniszum Aufwand <strong>für</strong> die Prüfung steht, wird die Gebührnach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde2.9.4.2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauereines Typenprüfbescheides wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwanderhoben, und zwar3 v.H. bis 12 v.H.der Herstellungskostender baulichenAnlage1 v.H. bis 3 v.H.der Herstellungskostender baulichenAnlage<strong>das</strong> Zehnfache derGebühr nach Tarifstellen2.1.5.1 bis2.1.5.3bis zum Dreifachender Gebührnach Tarifstelle2.1.4je angefangene Stunde 1/1 der Gebührnach Tarifstelle2.1.4jedoch mindestens 1002.9.4.3 Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit vonbaulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwanderhoben, und zwarje angefangene Stunde bis zum Dreifachender Gebührnach Tarifstelle2.1.42.9.4.4 Besondere Vergütung der SachverständigenDie Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis2.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt <strong>für</strong> Baustatikherangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe24 Juni 2013

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