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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro5.1.7 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW 100 bis 1 0005.1.8 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NRW (ohne Postentgelte)je Jubiläumsfall 8höchstens 1 1505.1.9 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NRW 100 bis 3 0005.2 Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung 65.3 Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung,wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen BundeslandesDaten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werdenund keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer3 GebG NRW gegeben ist.5.4 Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendungbei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofernnicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheitvorsehen.5a Personalausweiswesen (5a – 5a.3)Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.5b Personenstandswesen (5b – 5b.4.11)5b.1 Eheschließung5b.1.15b.1.25b.1.35b.1.4Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließungoder bei der Ausstellung eines EhefähigkeitszeugnissesPrüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zubeachten istVornahme der Eheschließung durch ein anderes als <strong>das</strong> <strong>für</strong> dieAnmeldung der Eheschließung zuständige StandesamtVornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeitendes Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicherErkrankung eines Erklärenden406640665b.1.5 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses <strong>für</strong> einen Ausländer 4028 Juni 2013

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