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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuro12.11.1 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebesdurch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)12.11.2 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes(§ 35 Abs. 6 GewO)50 bis 300200 bis 75012.12 ReisegewerbeHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.12.1 und 12.2.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweitsie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34cAbsatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. DieGebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genanntenAusnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.12.1 Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55und 57 GewO)12.12.2 Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten(§ 55 GewO)12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 cAbs. 2 GewO)12.12.4 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbietenvon Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1GewO)12.12.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernisder Reisegewerbekarte <strong>für</strong> besondere Verkaufsveranstaltungen(§ 55 a Abs. 2 GewO)12.12.6 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte(§ 55 b Abs. 2 GewO)12.12.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von demVerbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen(§ 55 e Abs. 2 GewO)50 bis 50010 bis 2501510 bis 10010 bis 10010 bis 10010 bis 5012.12.8 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von demVerbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass(§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)10 bis 50Juni 2013 35

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