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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro2.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellender Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 <strong>Land</strong>esbauordnung (BauONRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen imRohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungenpro Gebäudepro Abgasanlagepro Stockwerk601872.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigungim Rohbauzustand2.9.6.3 Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur derRingspaltmessung bedürfen2.9.6.4 Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinnevon Tarifstelle 2.9.6.12.9.6.5 Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne vonTarifstelle 2.9.6.2½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1½ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.1¼ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.6.14a Denkmalschutz (4a – 4a.3)4a.1 Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche undBergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigungzum Sondengehen)Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchGNRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubtenMaßnahmen7550 bis 5004a.2 Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW - 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungenbis 250.000 Euro, ggf. zuzüglich- 0,5 v.H. der über 250.000 Euro bescheinigtenAufwendungen bis 500.000 Euro,ggf. zuzüglich- 0,25 v.H. der über 500.000 Euro bescheinigtenAufwendungen, jedoch- insgesamt höchstens 25.000 EuroSind die zu bescheinigenden Aufwendungenmehreren Eigentümern zuzurechnen,so ist die Gebühr zunächst <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamteBaudenkmal zu ermitteln und dann aufdie Eigentümer nach ihrem Anteil an derBescheinigungssumme zu verteilen.26 Juni 2013

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