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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEurodenb) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen Überprüfungen <strong>für</strong> ohne Baugenehmigung oderVorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführteNutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigtoder (ohne Genehmigung) belassen werden2.4.10.3, 2.4.10.8und 2.5.375 bis 3 750Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieserbaulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen aufÜbereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagenvorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichenAnlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur <strong>für</strong> denausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenndie in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführtwurden.2.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführteÜberprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten,sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriftennicht festgestellt wird50 bis 5002.8.2 Besondere Maßnahmen2.8.2.1 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände100 bis 1 0002.8.2.2 Untersagung rechtswidriger Nutzungen 100 bis 7502.8.2.3 Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeitenauch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NRW2.8.2.4 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauONRW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowieEntwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung(§ 61 Abs. 4 BauO NRW)50 bis 50050 bis 2502.8.2.5 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen,die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfenje baulicher Anlage 1002.8.2.6 Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagennach § 66 BauO NRW22 Juni 2013

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