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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandGebührEuro§ 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungenan den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar <strong>für</strong> diePrüfunga) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich desBrandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauerder tragenden Bauteile sowie des Nachweises über denSchallschutzGebühr nach Tarifstelle2.4.8b) des Nachweises über den Wärmeschutz 10 v. H. der Gebührnach Tarifstellen2.4.1.1 oder2.4.1.2c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz 15 v. H. der Gebührnach Tarifstelle2.4.1.12.4.1.6 von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungensowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5Satz 2 BauO NRWjedoch mindestens 50Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5:Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbautennach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind dieGebühren <strong>für</strong> die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.2.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung <strong>für</strong> dieÄnderung6 v. H. der Herstellungssumme2.4.2.1 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1 6 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.2 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2 8 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.3 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3 13 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens 502.4.2.4 von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, undzwar solchena) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a) 6 v. T. der Herstellungssummeb) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b) 8 v. T. der Herstellungssumme10 Juni 2013

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