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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Tarifstelle12.12.9 nicht besetztGegenstandGebührEuro12.12.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfallvon den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3GewO)12.12.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis <strong>für</strong> die Veranstaltungeines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO)12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigungdes <strong>Land</strong>eskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3GewO)12.12.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betriebeiner Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinnedes § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)10 bis 5025 bis 10050 bis 50025 bis 10012.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, VolksfesteHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich derRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzungist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeitenund Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO)vona) Messen (§ 64 GewO) 50 bis 750Ausstellungen (§ 65 GewO) 50 bis 750Volksfesten (§ 60 b GewO) 50 bis 750Großmärkten (§ 66 GewO) 50 bis 750Wochenmärkten (§ 67 GewO) 50 bis 250Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) 50 bis 750Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) 50 bis 750b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärktenund Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang12.13.2 nicht besetztbis 2 30012.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festset- 50 bis 25036 Juni 2013

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