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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstand1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)GebührEuro12.17.2 Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachergehilfen (§2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.3 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnungoder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen(§ 2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.4 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums,auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)50 bis 1 000105012.17.5 Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachersauf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenenRennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zumRennwLottG)a) <strong>für</strong> Buchmacherurkunden 50b) <strong>für</strong> Buchmachergehilfenurkunden 2512.17.6 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle(§ 2 Abs. 2 RennwLottG)12.17.7 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren <strong>für</strong> jedenRenntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)12.17.8 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelleaußerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)50 bis 50010 bis 10050 bis 50012.18 Berufsbildungsgesetz12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennungder fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)25 bis 10012.19 Geldwäschegesetz (GwG)12.19.1 Zustimmung zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmensowie von Aufzeichnungen und Aufbewahrungen auf Dritte(§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG)12.19.2 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oderzur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen imEinzelfall (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 GwG)12.19.3 Bestimmung, <strong>das</strong>s ein Verpflichteter von der Bestellung einesGeldwäschebeauftragten absehen kann, sofern ein Antrag vorausgeht(§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG)50 bis 80050 bis 1 00050 bis 80038 Juni 2013

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