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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandvon 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2oder 2.9.4.3.In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungendürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltendgemacht werden.GebührEuro2.9.5 Bauprodukte, Bauarten2.9.5.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRWSofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälernnach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden(§ 23 Abs. 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.2.9.5.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, <strong>das</strong>sihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauproduktenicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)2.9.5.3 Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, <strong>das</strong>seine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmungim Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nichterforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW)2.9.5.4 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendungvon Bauarten ohne <strong>das</strong> erforderliche Übereinstimmungszertifikat(§ 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW)2.9.5.5 Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung alsPrüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1BauO NRW in Verbindung mit § 8 der Verordnung über bauordnungsrechtlicheRegelungen <strong>für</strong> Bauprodukte und Bauarten -BauPAVO NRW - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie (§ 28 Abs. 3 BauONRW)2.9.5.6 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstättennach § 20 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der BauPAVONRW2.9.5.7 Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicherPrüfzeugnisse nach § 22 BauO NRW50 bis 10 00050 bis 1 00050 bis 2 50050 bis 2 500500 bis 20 000500 bis 20 00050 bis 5 0002.9.5.8 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeinerbauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Satz 2 inVerbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW)50 bis 1 000Juni 2013 25

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