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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEuroUVO2.6.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV –UVO2.6.3 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahmenach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz2 EnEV - UVO2.6.4 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz1 EnEV2.6.5 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen,Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oderUnternehmererklärung50 bis 50050 bis 1 50050 bis 50030Für die unter Gliederungsnummer 2.6 genannten Amtshandlungen,die vor In-Kraft-Treten der Energieeinsparungsverordnungeingeleitet worden sind, richtet sich die Gebührenfestsetzungnach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifstelle2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs.2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)2.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder 50§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WEGje weitere Ausfertigung 302.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)a) je Sondereigentumsanteil 50b) je Sondereigentumsanteil im Bestand 100c) <strong>für</strong> jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung2.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen2.8.1 Besondere Prüfungen2.8.1.1 a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen Überprüfungen <strong>für</strong> ohne Baugenehmigung oderVorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführtebauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglichgenehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen wer-303-fache der Gebührnach den Tarifstellen2.4.1 oder 2.4.2sowie 1/1 der Gebührnach denTarifstellen 2.4.8,Juni 2013 21

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