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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandje Anlage 100GebührEuro2.8.2.7 Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2BauO NRW50 bis 2502.9 Sonstige Gebühren2.9.1 PrüfingenieureHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.2.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik,sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger<strong>für</strong> die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbarenFachrichtung vorliegt, je Fachrichtung2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik jeFachrichtung2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur <strong>für</strong> Baustatik jeFachrichtung2.9.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung <strong>für</strong> eineZweitniederlassung250100 bis 300100 bis 300125 bis 3752.9.2 SachverständigeHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereichder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwandbegrenzt.2.9.2.1 Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger <strong>für</strong>die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichenAnlagen nach § 54 BauO NRW100 bis 5002.9.2.2 Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger ¼ der Gebühr nachTarifstelle 2.9.2.12.9.3 TypengenehmigungJuni 2013 23

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