12.07.2015 Aufrufe

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> AVerwGebO NRW 211TarifstelleGegenstandGebührEurozung (§ 69 b Abs. 3 GewO)12.14 GaststättenHinweis:Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen12.14.1 bis 12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daherauf den Verwaltungsaufwand begrenzt.12.14.1 Entscheidung über diea) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1des Gaststättengesetzes - GastG)b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang100 bis 1 200bis 3 50012.14.2 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) 25 bis 25012.14.3 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme einesbestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)12.14.4 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11Abs. 2 GastG)25 bis 25025 bis 10012.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG) 25 bis 10012.14.6 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderemAnlass (§ 12 Abs. 1 GastG)12.14.7 Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6Gewerberechtsverordnung)12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigtenbei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigenVereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)25 bis 20010 bis 702012.15 Orderlagerscheine12.15.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellungvon Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1der Verordnung über Orderlagerscheine)15012.16 nicht besetzt12.17 Buchmacher, Totalisatoren12.17.1 Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 200 bis 2 500Juni 2013 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!