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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

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211 AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>TarifstelleGegenstandbestimmt sindDie Gebühr wird <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Beglaubigungsverfahren nureinmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigungvornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämternach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Auslandbestimmt sind, ist gebührenfrei.GebührEuro30.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure30.2.1 Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinoder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5Abs. 1 der Berufsordnung <strong>für</strong> die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlichbestellten Vermessungsingenieurinnenin <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (ÖbVermIngBO <strong>NW</strong>) vom 15. Dezember1992 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung30.2.2 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlichbestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestelltenVermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIng-BO <strong>NW</strong>30.2.3 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10 Abs. 5ÖbVermIngBO <strong>NW</strong>Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten.60018012030.3 Versendung von Akten 5 bis 100Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- undandere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen.Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zumachen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwandkann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung vonAkten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- undDienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs-und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.Hinweise:Das Informationsfreiheitsgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> enthälteigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2Nr. 1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.46 Juni 2013

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